Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 40a – 40c

§ 40a KAVO Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

(1) Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender technischer Störungen werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Mitarbeiter das Tabellenentgelt (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Das gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. Das Tabellenentgelt wird nur fortgezahlt, wenn der Mitarbeiter ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Dienstgeber auf das Erscheinen des Mitarbeiters zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Der Dienstgeber ist berechtigt zu verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird. Ebenso ist eine Verrechnung mit schon fälligen Ansprüchen auf Freizeitausgleich aus den §§ 14 und 14b mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

(2) Bei Arbeitsversäumnis, das infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden das Tabellentgelt (§ 23) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinanderfolgende Kalendertage fortgezahlt.

§ 40b KAVO Kurzarbeit während der durch das Corona-Virus (SARS-Cov-2/COVID-19) verursachten Pandemie

Die Regelungen zur Kurzarbeit während der durch das Corona-Virus (SARS-Cov-2/COVID-19) verursachten Pandemie richten sich nach der Anlage 32.

§ 40c KAVO Kurzarbeit in der besonderen Situation eines Energieversorgungsausfalls 

Diese Vorschrift gilt für die besondere Situation eines Energieversorgungsausfalls, der bei einer allgemeinen Notfalllage auf der Entscheidung einer staatlichen Behörde beruht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Kurzarbeit auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung (§ 38 Mitarbeitervertretungsordnung) eingeführt werden. Im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 32 sinngemäße Anwendung. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist Kurzarbeit in sinngemäßer Anwendung der Regelungen der Anlage 32 und gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren. Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.

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