Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | § 40

§ 40 KAVO Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a im nachstehend genannten Ausmaß – vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 – von der Arbeit freigestellt wird, gelten die folgenden Anlässe:

a)

kirchliche Trauung des Mitarbeiters

1 Arbeitstag,

b)

Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag,

c)

Taufe, Erstkommunion, Firmung und entsprechende religiöse Feiern und kirchliche Eheschließung des Kindes

1 Arbeitstag,

 

sofern sich die kirchliche Feier auf mehr als einen Tag erstreckt

2 Arbeitstage,

d)

silberne Hochzeit des Mitarbeiters

1 Arbeitstag,

e)

Tod von Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Stiefeltern oder Geschwistern

1 Arbeitstag,

f)

Tod des Ehegatten oder eines Kindes

4 Arbeitstage,

g)

schwere Erkrankung

 
 

aa)

des Ehegatten

 
 

bb)

eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes oder eines Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat,

 
 

cc)

eines Kindes, das das 14. Lebensjahr vollendet hat und im Haushalt des ­Mitarbeiters lebt,

 
 

dd)

der Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Großeltern oder Geschwister des Mitarbeiters,

 
 

ee)

einer Betreuungsperson, wenn der Mitarbeiter deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,

bis zu 6 Arbeitstage im Kalenderjahr.

 

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa bis dd die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitarbeiters zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

h)

ärztliche Untersuchung, ärztliche Behandlung und ärztlich verordnete Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten,

j)

Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort

1 Arbeitstag,

k)

Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen

bis zu 3 Arbeitstage jährlich mit der Maßgabe, dass die innerhalb eines Jahres nicht in Anspruch genommenen Tage in das nächstfolgende Jahr übertragen werden können.

Fällt in den Fällen der Buchstaben a, c und d der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag, entfällt der Anspruch auf Freistellung.

(2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a nur insoweit, als der Mitarbeiter nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Mitarbeiter hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Dienstgeber abzuführen.

Zur Wahrnehmung amtlicher Termine kirchlicher Schlichtungs-, Schieds- und Einigungsstellen wird der Mitarbeiter für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a von der Arbeit freigestellt, soweit die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, erledigt werden kann.

Die Tätigkeit von Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) ist dem Dienst gleichgestellt; für diese Tätigkeit sind sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen.

(3) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a gewährt werden, sofern dringende dienstliche oder betriebliche Interessen nicht entgegenstehen.

(4) Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a bis zu 3 Arbeitstagen gewähren.

In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. Hierzu können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(5) Wenn dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, wird der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Vergütung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt für die Teilnahme an Tagungen einer Koalition im Sinne des Art. 10 Grundordnung, die berufliche und fachliche Interessen von Mitarbeitern auf diözesaner, überdiözesaner, internationaler, Bundes- oder Landesebene vertritt, wenn der Mitarbeiter als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt; dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes einer solchen Koalition. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.

(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Mitarbeitern auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a gewährt werden.

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