§ 32 KAVO Jubiläumszuwendungen
(1) 1Der Mitarbeiter erhält nach einer Jubiläumsdienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren jeweils eine Jubiläumszuwendung.
2Die Jubiläumsdienstzeit umfasst die in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegten Zeiten im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände unbeschadet ihrer Rechtsform und ungeachtet des jeweiligen Beschäftigungsumfanges. 3Die Jubiläumsdienstzeit umfasst auch in einem Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis zurückgelegte Zeiten, wenn auf das Verhältnis eine von einer Kommission im Sinne des Art. 7 Grundordnung beschlossene Ordnung Anwendung gefunden hat
(2) 1Die in Abs. 1 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grund beendet worden ist. 2Dies gilt nicht,
- wenn der Mitarbeiter im unmittelbaren Anschluss an das bisherige Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 zu einer anderen Dienststelle oder Einrichtung desselben Dienstgebers oder zu einem anderen Dienstgeber im Sinne des Abs. 1 übergetreten ist oder
- wenn der Mitarbeiter das Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
- wenn die Mitarbeiterin das Beschäftigungsverhältnis im Sinne von Absatz 1 wegen Schwangerschaft, Niederkunft in den letzten drei Monaten, Aufnahme eines Kindes in ihre Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Buchst. b geschlossen hat; dasselbe gilt auch für den Mitarbeiter, wenn er wegen Niederkunft der Ehefrau in den letzten drei Monaten oder wegen Aufnahme eines Kindes in seine Obhut mit dem Ziel der Annahme als Kind in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag gemäß § 48 Abs. 1 Buchst. b geschlossen hat oder
- wenn die Nichtanrechnung zu einer unbilligen Härte führen würde.
3Auf die Jubiläumsdienstzeit werden Zeiten eines Sonderurlaubs im Sinne des § 38 nicht angerechnet. 4Die Anrechnung des Sonderurlaubs gemäß § 38 erfolgt jedoch dann, wenn der Dienstgeber vor Antritt des Sonderurlaubs an diesem ein dienstliches oder betriebliches Interesse schriftlich anerkannt hat.
(3) 1Die Jubiläumszuwendung beträgt
nach 25 Jahren |
Euro |
613,55, |
nach 40 Jahren |
Euro |
1.022,58, |
nach 50 Jahren |
Euro |
1.227,10. |
2§ 29 Abs. 2 findet keine Anwendung.
(4) Bei mehreren Arbeitsverhältnissen, auf die diese Ordnung Anwendung findet, erhält der Mitarbeiter von dem einzelnen Dienstgeber die Jubiläumszuwendung in der Höhe, die dem Verhältnis des mit ihm vereinbarten Beschäftigungsumfangs zu dem Gesamtbeschäftigungsumfang des Mitarbeiters entspricht.
§ 32a KAVO Geltendmachung von Jubiläumsdienstzeiten
1Der Mitarbeiter hat die anrechnungsfähigen Jubiläumsdienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Dienstgeber nachzuweisen. 2Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgerecht erbracht wird, werden nicht angerechnet. 3Kann der Nachweis aus einem vom Mitarbeiter nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.