§ 3 KAVO Arbeitsvertrag, Nebenabreden
(1) 1Der Arbeitsvertrag ist vor Arbeitsaufnahme schriftlich unter Verwendung eines Muster-Arbeitsvertrages der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn abzuschließen. 2In den Arbeitsvertrag sind mindestens aufzunehmen:
- der Name und die Anschrift der Vertragsparteien
- der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
- die Benennung der Entgeltgruppe und der Stufe
- die vereinbarte Arbeitszeit
- die Abrede zur Einbeziehung dieser Ordnung – einschließlich ihrer Anlagen – in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Dienstgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
§ 4 KAVO Probezeit
1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.
§ 5 KAVO
(nicht besetzt)
§ 6 KAVO Allgemeine Pflichten
(1) (nicht besetzt)
(2) 1Der Mitarbeiter ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 2Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. 3Der Mitarbeiter hat Anordnungen, deren Ausführung ihm erkennbar den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen; hierüber soll dem Generalvikariat Mitteilung gemacht werden.
§ 6a KAVO Fort- und Weiterbildung
Die Fort- und Weiterbildung des Mitarbeiters erfolgt nach Maßgabe der Anlage 25.
§ 7 KAVO Ärztliche Untersuchung
(1) Der Mitarbeiter hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Einstellung seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt oder das Gesundheitsamt feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) 1Mitarbeiter, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Betrieben beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Mitarbeiter, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(4) 1Die Kosten der Untersuchungen trägt der Arbeitgeber. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Mitarbeiter auf seinem Antrag bekanntzugeben.