Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 26 – 28

§ 26 KAVO  Leistungsentgelt / Alternatives Entgeltanreiz-System

(1) 1Einrichtungen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung können ab dem 1. Januar 2008 für ihren Bereich ein Leistungsentgelt einführen. 2Hierzu bedarf es einer Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO). 3Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(2) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einem Beschluss der Regional-KODA über einen höheren Vomhundertsatz das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen

  • ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.,
  • ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.,
  • ab 1. Januar 2012 1,75 v. H. und
  • ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.[1]

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung, auf deren Arbeitsverhältnis diese Ordnung inklusive ihrer Entgeltregelungen Anwendung findet. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(4) Das Nähere regelt die Anlage 28.

(5) Alternativ zum Leistungsentgelt (Absatz 1) kann das in Absatz 2 geregelte Gesamtvolumen durch Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO), in der insbesondere die Aufteilung des sich daraus ergebenden Budgets auf einzelnen Maßnahmen geregelt wird, ganz oder teilweise auf das in Satz 2 dargestellte alternative Entgeltanreiz-System verwendet werden. Das Budget kann für Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder zur Nachhaltigkeit eingesetzt werden (z.B. für Zuschüsse für Fitnessstudios, Sonderzahlungen, Fahrkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge, KiTa-Zuschüsse oder Wertgutscheine). Sofern Teile des in der Dienstvereinbarung vereinbarten Budgets nicht gemäß Satz 2 verbraucht werden, erhöht sich hierdurch das Gesamtvolumen nach Absatz 2 im Folgejahr um diesen Restbetrag. Die aus dem alternativen Entgeltanreiz-System gewährten Leistungen sind zusatzversorgungspflichtig, soweit es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Mitarbeiters handelt. Über Vereinbarungen im Sinne dieses Absatzes sowie ihre Ausgestaltung ist das (Erz-) Bischöfliche Generalvikariat zu unterrichten. Das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat informiert die Regional-KODA über den Abschluss der Dienstvereinbarung durch Schreiben an den Vorsitzenden der Kommission.“

§ 26a KAVO Pauschale Jahreszahlung

(1) Kommt eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 5 S. 1 zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung nicht zustande, erhalten die Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember eine pauschale Jahreszahlung für das Kalenderjahr. § 1 Abs. 2 Anlage 14 KAVO gilt entsprechend; in diesen Fällen soll die pauschale Jahreszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

(2) 1Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Zahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2Die pauschale Jahreszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(3) Die pauschale Jahreszahlung beträgt 24 v.H.[2] des für den Monat September des Jahres jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Für den Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt für die Berechnung der pauschalen Jahreszahlung an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Mitarbeiter, auf den § 1 Abs. 2 Anlage 14 KAVO entsprechende Anwendung findet und der im Monat September nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt für die Berechnung der pauschalen Jahreszahlung an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

(4) Die pauschale Jahreszahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts (§ 23a) hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 14 KAVO gilt entsprechend.

§ 27 KAVO   Vermögenswirksame Leistung

Der Mitarbeiter erhält eine vermögenswirksame Leistung nach Maßgabe der Anlage 13.

§ 28 KAVO   Grundsätze der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings

(1) 1Mitarbeiter und Dienstgeber können einzelvertraglich vereinbaren, künftige monatliche Entgeltbestandteile der Mitarbeiter zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern gemäß § 63a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie leasingfähigen Zubehörs umzuwandeln. 2Bietet der Dienstgeber die Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß Satz 1 an, so hat er dieses Angebot zur Entgeltumwandlung grundsätzlich allen Mitarbeitern zu unterbreiten, die unter den Geltungsbereich dieser Ordnung fallen; Ausschlusskriterien für ein Angebot sind in der jeweiligen Einrichtung allgemein bekannt zu geben und müssen sachlich begründbar sein. 3Werden Entgeltansprüche des Mitarbeiters auf Basis einer Vereinbarung gemäß Satz 1 umgewandelt, müssen für die Dauer des Leasingvertrages des Dienstgebers Entgeltbestandteile in Höhe der jeweiligen Leasingrate verwendet werden.

(2) 1Für die Zeit der Entgeltumwandlung gemäß Absatz 1 überlässt der Dienstgeber als Leasingnehmer dem Mitarbeiter das Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung. 2Aus der Überlassungsvereinbarung müssen sich die Regelungen zum Überlassungsgegenstand und dessen Nutzung, sowie die Rechte und Pflichten des Mitarbeiters ergeben.

(3) Zusammen mit dem Fahrrad können etwaige Zusatzleistungen (z.B. Versicherungen) des Leasinggebers und fest mit dem Fahrrad verbundenes Zubehör geleast und überlassen werden.

(4) Die Mitbestimmungsrechte der Mitarbeitervertretung gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung bleiben unberührt.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der jeweiligen Einrichtung bestehende Vereinbarungen über die Entgeltumwandlung zum Zwecke des Fahrradleasings bleiben unberührt.

 

[1]       Die jeweilige Änderung des Vomhundertsatzes erfolgt zeit- und inhaltsgleich zu den entsprechenden Änderungen im Bereich des TVöD-VKA.

[2]       Die jeweilige Änderung des Vomhundertsatzes erfolgt zeit- und inhaltsgleich zu den entsprechenden Änderungen im Bereich des TVöD-VKA.

zum Inhaltsverzeichnis

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.