§ 26 KAVO Leistungsentgelt
(1) Einrichtungen im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung können ab dem 1. Januar 2008 für ihren Bereich ein Leistungsentgelt einführen. Hierzu bedarf es einer Dienstvereinbarung (§ 38 MAVO). Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
(2) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einem Beschluss der Regional-KODA über einen höheren Vomhundertsatz das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
- ab 1. Januar 2010 1,25 v. H.,
- ab 1. Januar 2011 1,50 v. H.,
- ab 1. Januar 2012 1,75 v. H. und
- ab 1. Januar 2013 2,00 v. H.[1]
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung, auf deren Arbeitsverhältnis diese Ordnung inklusive ihrer Entgeltregelungen Anwendung findet. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
(3) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(4) Das Nähere regelt die Anlage 28.
§ 26a KAVO Pauschale Jahreszahlung
(1) Kommt eine Dienstvereinbarung im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 2 zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung nicht zustande, erhalten die Mitarbeiter, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember eine pauschale Jahreszahlung für das Kalenderjahr. § 1 Abs. 2 Anlage 14 KAVO gilt entsprechend; in diesen Fällen soll die pauschale Jahreszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
(2) Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Zahlung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Die pauschale Jahreszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(3) Die pauschale Jahreszahlung beträgt 24 v.H.[2] des für den Monat September des Jahres jeweils zustehenden Tabellenentgelts. Für den Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt für die Berechnung der pauschalen Jahreszahlung an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. Für den Mitarbeiter, auf den § 1 Abs. 2 Anlage 14 KAVO entsprechende Anwendung findet und der im Monat September nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt für die Berechnung der pauschalen Jahreszahlung an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.
(4) Die pauschale Jahreszahlung vermindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts (§ 23a) hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 14 KAVO gilt entsprechend.
§ 27 KAVO Vermögenswirksame Leistung
Der Mitarbeiter erhält eine vermögenswirksame Leistung nach Maßgabe der Anlage 13.
§ 28 KAVO
(nicht besetzt)