§ 15 KAVO
(nicht besetzt)
§ 16 KAVO Arbeitsversäumnis
(1) Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. Persönliche Angelegenheiten hat der Mitarbeiter unbeschadet des § 40 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) Der Mitarbeiter darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers von der Arbeit fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, so ist sie unverzüglich zu beantragen. Bei nicht genehmigtem Fernbleiben hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.
§ 17 KAVO Vorgesetztenverhältnisse
Dienstvorgesetzter ist, wer für Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Mitarbeiter zuständig ist.
Vorgesetzter ist, wer einem Mitarbeiter für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann.
Dienstvorgesetzter ist in der Regel der Vorsitzende des Einstellungsgremiums. Die Befugnisse des Dienstvorgesetzten können in genau zu beschreibendem Umfang auf andere Personen delegiert werden. Die Delegation ist den betroffenen Mitarbeitern bekanntzugeben.
Wer Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der jeweiligen Einrichtung.
§ 18 KAVO Beschäftigungszeit
Beschäftigungszeit ist die bei demselben Dienstgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 38, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.
§ 19 KAVO
(nicht besetzt)