Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO)

KAVO | §§ 1 – 2

Präambel

Grundprinzip des kirchlichen Dienstes ist die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. Die katholische Kirche richtet ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen aus. Im Sinne dieser Maßgabe kommen die Regelungen dieser Ordnung zustande durch Beschlüsse der paritätisch besetzten ‚Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für den Bereich der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn‘ (Regional-KODA Nordrhein-Westfalen) und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe.

Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 (Grundordnung)* ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. 

Die Regelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) oder des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VKA). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVöD-VKA oder des BAT-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.

*Bistum Essen: Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 7. Mai 2015 (Grundordnung)

§ 1 KAVO Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung (KODA-O), soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.

(1a) Diese Ordnung gilt ebenfalls für alle Arbeitsverhältnisse mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn – KODA-Ordnung (KODA-O), soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist. Diese Ordnung gilt nicht für die Arbeitsverhältnisse eines Rechtsträgers im Sinne von § 1 Abs. 2 KODA-Ordnung, wenn die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ihn auf Antrag aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen hat. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass

  1. der antragstellende Rechtsträger bei Anwendung dieser Ordnung nach den für ihn geltenden Bewilligungsbedingungen eines öffentlichen Zuwendungsgebers keine Personalkostenzuschüsse erhalten würde (Besserstellungsverbot),
  2. die Arbeitsverhältnisse bei diesem Rechtsträger mehrheitlich diesem Besserstellungsverbot unterliegen und
  3. auf die Arbeitsverhältnisse des Rechtsträgers das Tarifvertragsrecht des Bundes, der Länder oder der Kommunen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet.

Der Rechtsträger hat gegenüber der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen die in Satz 3 genannten Voraussetzungen in geeigneter Form darzulegen. Die Ausnahme vom Geltungsbereich dieser Ordnung ist auf eine bestimmte Zeit zu befristen. Die ausgenommenen Rechtsträger sind mit Hinweis auf die Dauer der Ausnahme in Anlage 31 aufgeführt.

(2) (nicht besetzt)

(3) Diese Ordnung gilt nicht für Mitarbeiter an Schulen der in Absatz 1 genannten Träger.

(4) Für Mitarbeiter im pastoralen Dienst gilt diese Ordnung mit den Sonderregelungen der Anlage 20.

(5) Für die Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (Eingruppierung gemäß den Tätigkeitsmerkmalen der Ziffer V in Teil B der Anlage 2 – Entgeltordnung) gilt diese Ordnung mit den Sonderregelungen der Anlage 29.

(6) Für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Volontariat) der in § 1 Anlage 30 genannten Rechtsträger gelten die Sonderregelungen der Anlage 30.

§ 1a KAVO   Begriffsbestimmung

(1) Arbeitsverhältnisse im kirchlichen oder öffentlichen Dienst im Sinne des § 24 Abs. 2a Satz 1 und des § 1 Abs. 4 Satz 5 Anlage 29 sind solche

  1. a) im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform,
  2. b) im Dienst der evangelischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform,
  3. c) im Dienst eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers,

wenn auf diese Arbeitsverhältnisse diese Ordnung, eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen angewendet worden sind oder wenn der Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis gestanden hat.

(2) Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 und des § 1 Satz 1 Nr. 2 Anlage 10 sind solche im Dienst der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen und Verbände, unbeschadet ihrer Rechtsform, wenn auf diese Arbeitsverhältnisse diese Ordnung, eine sonstige Regelung wesentlich gleichen Inhalts oder beamtenrechtliche Bestimmungen angewendet worden sind oder wenn der Mitarbeiter in einem Beamtenverhältnis gestanden hat.

§ 2 KAVO Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung.

(2) Der Beschluss der Zentralen Kommission (seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission) vom 23. November 2016 (Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse) gilt mit Ausnahme von Ziffer 5 Satz 1 ab dem 1. April 2018 sinngemäß auch für den Wechsel eines Mitarbeiters zwischen Dienstgebern, für die die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen zuständig ist.

zum Inhaltsverzeichnis

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.