KAVO | §§ 61

§ 61 KAVO   Schlussbestimmungen

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten alle für ihren Geltungsbereich erlassenen entsprechenden Ordnungen außer Kraft. Diese Ordnung tritt insbesondere an die Stelle der Kirchlichen Besoldungsordnung (KBO) sowie der dazu erlassenen Regelungen und wird damit Inhalt der Arbeitsverträge, in denen die Kirchliche Besoldungsordnung Gegenstand des Arbeitsvertrages ist.

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