KAVO | §§ 60a – 60c

§ 60a KAVO Beschluss der Regional-KODA vom 9. März 2016 zu den Anlagen 4 und 29

Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 29. Februar 2016 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die Änderungen dieser Ordnung, die auf dem Beschluss der Regional-KODA vom 9. März 2016 zu den Anlagen 4 und 29 beruhen, nur, wenn sie dies bis zum 30. Juni 2016 schriftlich beantragen. Für Mitarbeiter, die spätestens mit Ablauf des 29. Februar 2016 aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten diese Änderungen nicht.

§ 60b KAVO Beschluss der Regional-KODA vom 17. Juni 2020 - Eingruppierung Küster/Kombinierte Tätigkeiten

(1) Mitarbeiter, die am 31. März 2020 in Entgeltgruppe 3 der Anlage 2 Teil B III Ziffer 1 Küster/Kombinierte Tätigkeiten KAVO eingruppiert (Fallgruppen 1 bis 4) oder gemäß § 15 Abs. 1 Anlage 27 KAVO übergeleitet sind, und deren Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, sind bei unverändert auszuübender Tätigkeit ab dem 1. April 2020 in die jeweilige Fallgruppe der Entgeltgruppe 4 eingruppiert, unter Beibehaltung ihrer bisherigen Stufe. Die in der Entgeltgruppe 3 zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 4 angerechnet. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Mitarbeiter, die am 31. März 2020 über die Küsterprüfung verfügen.

(2) Mitarbeiter, die am 31. März 2020 in Entgeltgruppe 2 der Anlage 2 Teil B III Ziffer 1 Küster/Kombinierte Tätigkeiten eingruppiert oder gemäß § 15 Abs. 1 Anlage 27 in Entgeltgruppe 2 übergeleitet sind und deren Areitsverhältnis bereits 2 Monate bestanden hat und über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, sind bei unverändert auszuübender Tätigkeit ab dem 1. April 2020 in die jeweilige Fallgruppe der Entgeltgruppe 3 eingruppiert unter Beibehaltung ihrer bisherigen Stufe. Die in der Entgeltgruppe 2 zurückgelegte Stufenlaufzeit wird auf die Stufenlaufzeit in der Entgeltgruppe 3 angerechnet. Für Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis zum 31. März 2020 in Entgeltgruppe 2 der Anlage 2 Teil B III Ziffer 1 Küster /Kombinierte Tätigkeiten eingruppiert wurden, gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie zwei Monate nach ihrer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 2 in die jeweilige Fallgruppe der Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind.

§ 60c KAVO Besitzstandsregelung zum Beschluss der Regional-KODA vom 30. Juni 2014 zu § 30

Für Mitarbeiter, die am 31. Juli 2014 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. August 2014 zu demselben Dienstgeber fortbestanden hat, und für die aufgrund der – durch KODA-Beschluss vom 30. Juni 2014 erfolgten – Neufassung des § 30 eine Änderung des entsprechenden Versicherungsvertrages erforderlich wäre, gilt auf Antrag des Mitarbeiters § 30 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung[1] für die Dauer des Arbeitsverhältnisses weiter. Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Mitarbeiter über die Möglichkeit der Beantragung schriftlich zu informieren.

[1]       § 30 in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung lautet wie folgt:

»§ 30 Krankenbezüge

(1) Wird der Mitarbeiter durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitarbeitern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) Der Mitarbeiter erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge. Als Krankenbezüge werden die Vergütung (§ 23) und die Zuschläge gemäß der Anlage 21 gezahlt, die der Mitarbeiter ohne die Arbeitsunfähigkeit erhalten hätte. Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 wird nicht dadurch berührt, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis aus einem vom Dienstgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Mitarbeiter zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 2 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Mitarbeiter für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. Dies gilt nicht,

  1. wenn der Mitarbeiter Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
  2. für den Zeitraum, für den die Mitarbeiterin Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

Für Tage, für die dem Mitarbeiter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor Ablauf der nach Absatz 4 Unterabsatz 1 maßgebenden Zeit kein Krankengeld oder eine sonstige Leistung i. S. des Unterabsatz 1 S. 1 zusteht, erhält er Krankenbezüge i. S. des Absatzes 2 Unterabsatz 1 S. 2.

(4) Der Krankengeldzuschuss wird nach einer Dienstzeit nach § 19 Absatz 2 Buchstabe a

  • von mehr als einem Jahr bis zum Ende der 13. Woche,
  • von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 26. Woche,

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Vollendet der Mitarbeiter im Laufe der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, wird der Krankengeldzuschuss so gezahlt, wie wenn der Mitarbeiter die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.

In den Fällen des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 angerechnet.

(5) Hat der Mitarbeiter nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge nach Absatz 2 Unterabsatz 1 und Krankengeldzuschuss nach Absatz 4 insgesamt nur für die nach Absatz 4 Unterabsatz 1 maßgebende Zeit gezahlt. Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Mitarbeiter nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Dienstgeber dies verlangt hat.

(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

Hat der Mitarbeiter in einem Fall des Unterabsatzes 1 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Mitarbeiter günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

(7) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Mitarbeiter Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Dienstgeber oder ein anderer Dienstgeber, der diese Ordnung oder eine andere Ordnung wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitarbeiters gehen insoweit auf den Dienstgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.

Der Dienstgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(8) Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettovergütung und den von dem Sozialversicherungsträger an den Mitarbeiter gezahlten Nettobarleistungen gezahlt.

(9) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 8 hat auch der Mitarbeiter, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitarbeiter als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(10) Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(11) Für Mitarbeiter, die am 30.9.1998 arbeitsunfähig i. S. dieser Vorschrift sind und deren Arbeitsunfähigkeit am 1.10.1998 andauert, gilt für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit das vor dem 1.10.1998 geltende Recht fort.«

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