KAVO | §§ 33 – 34

§ 33 KAVO   Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen

In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen erhält der Mitarbeiter Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Anlage 10). Für Mitarbeiter, die im Sinne des § 8 SGB IV geringfügig beschäftigt sind, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur § 5 Anlage 10 Anwendung findet.

§ 33a KAVO Weihnachtszuwendung

(1) Der Mitarbeiter erhält eine Weihnachtszuwendung nach Maßgabe der Anlage 14.

(2) Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Zahlung einer Weihnachtszuwendung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

§ 33b KAVO Reisekostenvergütung

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Anlage 15.

§ 33c KAVO Umzugskostenvergütung

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Umzugskostenvergütung nach Maßgabe der Anlage 16.

§ 34 KAVO   Sterbegeld

(1) Beim Tode eines Mitarbeiters, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 38 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 48 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten

  1. der überlebende Ehegatte,
  2. die leiblichen Abkömmlinge,
  3. die von ihm als Kind angenommenen Kinder

Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

  1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitarbeiters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
  2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate das Entgelt (§ 23) des Verstorbenen gewährt. Hat der Mitarbeiter zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen kein Entgelt im Krankheitsfall (§ 30 bzw. § 60l) mehr erhalten, oder hat die Mitarbeiterin zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für zwei weitere Monate die Vergütung (§ 23) des Verstorbenen gewährt. Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.

(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.

(5) Die Zahlung an einen der nach Absatz 1 oder Absatz 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Dienstgeber zum Erlöschen. Sind Berechtigte nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Vergütungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.

(6) Wer den Tod des Mitarbeiters vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.

(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.

zum Inhaltsverzeichnis

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.