Die Geltung der Anlage 32 (Kurzarbeit) wurde bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Darüber hinaus ist sie nun auch anwendbar, wenn Einrichtungen bei einer Notfalllage aufgrund einer Entscheidung einer staatlichen Behörde nicht mehr dauerhaft mit Energie versorgt werden und das zu erheblichem Arbeitsausfall führt (Beschluss im Wortlaut).
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