Die Diözesanbischöfe haben die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 zum Befristungsrecht mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt. Damit wurden u.a. die Regelungen in §§ 22a und 22b KAVO (Führung auf Probe, Führung auf Zeit) außer Kraft gesetzt.
Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen hat durch Beschluss (Beschluss im Wortlaut) mit Rückwirkung zum 1. Juni 2024 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Fortbestand diese Regelungen zu sichern. Die Regelungen zur Führung auf Probe und zur Führung auf Zeit (§§ 22a und 22b KAVO) gelten in der Folge – inhaltlich unverändert – über den 31. Mai 2024 hinaus fort.