Die aktuell gültigen Tabellenentgelte in Anlage 5 KAVO unterschreiten in einem Fall den ab dem 1. Oktober 2022 gültigen gesetzlichen Mindestlohn. Um das zu verhindern hat die Regional-KODA eine Ergänzung in § 23 KAVO beschlossen, die klarstellt, dass das Tabellenentgelt mindestens den Maßgaben des Mindestlohngesetzes entspricht (Beschluss im Wortlaut).