Die Beschlüsse der Regional-KODA NW

Aufwertung der Küsterprüfung und Änderung bei Hilfstätigkeiten in der Entgeltgruppe 1

Küster mit Küsterprüfung sind nun unter Anrechnung der Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe 4 statt wie bisher in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Ferner unterfallen „gärtnerische, handwerkliche und sonstige Hilfstätigkeiten“ nicht mehr grundsätzlich der Entgeltgruppe 1. (Beschluss im Wortlaut)

Tätigkeitsmerkmale für Küster

Die Tätigkeiten eines Küsters oder einer Küsterin mit Küsterprüfung wird rückwirkend zum 1. April 2020 gegenüber einer eingehenden fachlichen Einarbeitung um eine Entgeltgruppe aufgewertet. Küster/-innen mit Küsterprüfung, die bisher in Entgeltgruppe 3 eingruppiert waren, sind daher nun in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen geschieht das unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeiten. Ausgenommen von dieser Höhergruppierung sind Küster/-innen, die aufgrund älterer Regelungen ohne Küsterprüfung in Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind.

Küster/-innen ohne Küsterprüfung, die bisher in Entgeltgruppe 2 eingruppiert waren, sind unter Anrechnung der Stufenlaufzeit rückwirkend zum 1. April 2020 in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Bei Einstellungen zwischen dem 1. Februar und 31. März 2020 erfolgt die Höhergruppierung 2 Monate nach der Einstellung.

Für Küster/-innen ohne Küsterprüfung sind eigene Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 3 eingeführt worden.

Ferner ist bei den Tätigkeitsmerkmalen für Küster/Kombinierte Tätigkeiten das Tätigkeitsmerkmal „Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten“ in der Entgeltgruppe 2 eingeführt worden, das nur dann zum Tragen kommt, wenn die Tätigkeit keine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert.

Entgeltgruppe 1

Bei diesem Tätigkeitsmerkmal handelt es sich um eine Beschreibung mit unbestimmtem Rechtsbegriff. Sie sind so einfach, dass sie keine fachliche Einarbeitung bedürfen oder positiv beschrieben: wenn es sich um Tätigkeiten handelt, für die nur eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase erforderlich ist. Zur Verdeutlichung, was darunter zu verstehen ist, sind dort verschiedene Beispielstätigkeiten aufgeführt. Eines dieser Beispiele waren bisher auch die „gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten“.

Diese Tätigkeiten wurden nun aus dieser Beispielsliste entfernt. Damit ist klargestellt, dass diese Tätigkeiten nicht mehr per se der Entgeltgruppe 1 unterfallen. Wenn es sich bei gärtnerischen, handwerklichen und sonstigen Hilfstätigkeiten nicht wirklich um einfachste Tätigkeiten handelt, sind sie nach der Entgeltgruppe 2 zu bewerten, d.h. sie entsprechen dann um einfache Tätigkeiten, die der Entgeltgruppe 2 zugeordnet sind. Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine fachliche Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

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