Die Regelung in § 3 Abs. 4 KAVO enthielt einschränkende Regelungen zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen.
Mit Blick auf die neue, ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zum Befristungsrecht hat die Regional-KODA aus Gründen der Rechtssicherheit beschlossen, diese Regelung ausdrücklich aufzuheben (Beschluss im Wortlaut).