Die Beschlüsse der Regional-KODA NW

Änderungen in der Anlage 14 (Weihnachtszuwendung)

Mit Wirkung zum 1.1.2022 hat die Regional-KODA die Erhöhung der Weihnachtszuwendung für die Entgeltgruppen 1 bis 8 auf 84,51% eines Monatsentgelts beschlossen. Gleichzeitig wurden die Anspruchsvoraussetzungen vereinfacht: Eine Weihnachtszuwendung erhält, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht. (Beschluss im Wortlaut).

Die bisher geltenden zusätzlichen Bedingungen, die z.B. eine Beschäftigung vor dem Dezember und darüber hinaus forderten (z.T. mit Rückzahlungsverpflichtung), entfallen.

Änderungen gibt es auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienst vor dem 1. Dezember: Im Fall einer Kündigung oder eines Auflösungsvertrages bei Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer (vorgezogenen) Altersrente nach SGB VI (z.B. bei besonders langjährig Versicherten) erfolgt eine anteilige Zahlung der Weihnachtszuwendung nur, wenn nach dem Ausscheiden eine abschlagsfreie Rente gezahlt wird. Wird der Zeitpunkt des Ausscheidens so weit vorgezogen, dass Rentenabschläge in Kauf genommen werden, entfällt die anteilige Weihnachtszuwendung.

Unverändert ist die Regelung für einen Dienstgeberwechsel zwischen katholischen Trägern, sofern sie eine Ordnung wie KAVO oder AVR anwenden: Hier gilt, dass der Anteil des bisherigen Dienstgebers auf Antrag von diesem gezahlt wird. Der neue Dienstgeber, bei dem das Dienstverhältnis am 1. Dezember besteht, zahlt den Anteil für die bei ihm zurückgelegte Arbeitszeit.

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