Beschlüsse der Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung

mit Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst in den (Erz-)Diözesen in Nordrhein-Westfalen gem. § 2 Abs. 1 KAVO

Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen

Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Kommission der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3a), 19 Abs. 2 Zentral-KODA-Ordnung mit Wirkung zum 1. März 2022

1. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu 14 Monaten abgeschlossen werden. Bis zu dieser Gesamtdauer von 14 Monaten ist eine einmalige Fristverlängerung statthaft. Während der Dauer eines derart befristeten Arbeitsverhältnisses sind ordentliche Kündigungen möglich. Hierfür sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen und die jeweiligen kirchenarbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

2. Die Regelungen unter Ziffer 1. gelten für alle befristeten Arbeitsverträge, die seit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Neuregelung in ihrem Geltungsbereich abgeschlossen werden und verdrängen von diesem Zeitpunkt an regionale Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung.

3. Die vorstehenden Bestimmungen zur sachgrundlosen Befristung treten spätestens 12 Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes außer Kraft, wenn der Gesetzgeber eine Neuregelung zur sachgrundlosen Befristung trifft.

Die Zentral-KODA

Im System des Dritten Weges gibt es seit 1.1.1999 auf Bundesebene die Zentral-KODA.

Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zuständig. Ihre Aufgabe ist die „Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen“.

Die Zentral-KODA ist damit auch für alle kirchlichen Einrichtungen in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Regional-KODA geregelt wird.

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