Beschluss der Zentral-KODA vom 6. November 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Zentral-KODA-Ordnung
In die Arbeitsvertragsformulare ist folgender Passus aufzunehmen:
»Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.«
In die Arbeitsvertragsformulare ist folgender Passus aufzunehmen:
»Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes ist Bestandteil des Arbeitsvertrages.«
Im System des Dritten Weges gibt es seit 1.1.1999 auf Bundesebene die Zentral-KODA.
Sie ist für die Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse zuständig. Ihre Aufgabe ist die „Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen“.
Die Zentral-KODA ist damit auch für alle kirchlichen Einrichtungen in den fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen zuständig, deren Arbeitsvertragsrecht von der Regional-KODA geregelt wird.