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Ordnung für Berufsausbildungs­verhältnisse

Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse [1]

Präambel 

Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren In-Kraft-Setzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der kirchlichen Dienste. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG – (TVAöD – BBiG). Soweit die Bestimmungen dieser Ordnung mit denen des TVAöD – BBiG übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für Berufsausbildungsverhältnisse, auf die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet, mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist. 

(2) Diese Ordnung gilt nicht für 

a) Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden,

b) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus Gründen der Fürsorge in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen ausgebildet werden.

c) Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erfasst sind. 

(3) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus. 

(2) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 

(3) Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für die Berufsausbildung notwendige Schulabschluss.

§ 3 Berufsausbildungsvertrag, Nebenabreden 

(1) Über das Berufsausbildungsverhältnis ist zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten: 

  1. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachlicher Inhalt, zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn, Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses,
  3. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  4. Ausbildungsentgelt und sonstige Leistungen,
  5. regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  9. Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. 

(2) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. 

§ 4 Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Berufsausbildungsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.

§ 5 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 6 Ärztliche Untersuchungen 

(1) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten. 

(2) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende. 

(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.

 § 7 Personalakten

(1) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten. 

(2) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 8 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. 

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. 

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden. 

(4) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird. 

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist. 

(6) Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.

§ 9 Ausbildungsentgelt, Vermögenswirksame Leistung 

(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt 

im ersten Ausbildungsjahr :       1.218,26 Euro

im zweiten Ausbildungsjahr:      1.268,20 Euro

im dritten Ausbildungsjahr:        1.314,02 Euro

im vierten Ausbildungsjahr:        1.377,59 Euro. 

(2) Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet, höchstens jedoch 60 % des Ausbildungsentgelts. 

(3) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitern des Ausbildenden gezahlte Entgelt. 

(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit. 

(5) Wird die Ausbildungszeit 

a) gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder

b) auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen, 

wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt. 

(6) In den Fällen des § 21 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.

§ 10 Unständige Entgeltbestandteile 

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß. 

§ 11 Erholungsurlaub 

(1) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in ent­sprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt. 

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen. 

(3) Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO. 

§ 12 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte 

(1) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung. 

(2) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 

(3) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 9 Absatz 1) übersteigen. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen. 

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet. 

§ 13 Familienheimfahrten 

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.

§ 14 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss 

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Ausbildenden. 

(2) Der Ausbildende hat den Auszu­bildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

(3) In jedem Ausbildungsjahr erhalten die Auszubildenden einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.

§ 15 Entgelt im Krankheitsfall 

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 9 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt. 

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz. 

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung. 

(4) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche das Ausbildungsentgelt nach Abs. 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für die Zeit der Nichtinanspruchnahme die Kürzung nach § 9 Absatz 2. Für die Dauer der Unterbringung des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfällt der Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung.

§ 16 Entgeltfortzahlung in anderen Fällen 

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen. Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage. 

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage. 

(3) Im Übrigen gelten die für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 17 Vermögenswirksame Leistungen 

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Ausbildenden mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 18 Weihnachtszuwendung 

(1) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v.H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 9 Absatz 1). 

(2) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 9 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 11) oder im Krankheitsfall (§ 15) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. 

(3) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden. 

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.

§ 19 Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung 

(1) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO. 

(2) Für die Entgeltumwandlung des Auszubildenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Auszubildende dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung (§ 17 Satz 2) nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung (§ 17 Satz 1) zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 20 Beihilfe im Geburtsfall 

Auszubildende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.

§ 21 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 

(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen. 

(4) Nach der Probezeit (§ 5) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden 

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündi­gungsfrist (ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein),

b) von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. 

(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 22 Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichen Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Mitarbeiter bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzba­re Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich. 

§ 23 Abschlussprämie 

(1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen. 

§ 24 Zeugnis 

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 25 Konfliktregelung 

(1) Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen. 

(2) Ist ein Ausschuss im Sinne von Absatz 1 nicht errichtet, soll der gemäß § 47 KAVO beim (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat bestehende Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.

§ 26 Sonstige Bestimmungen 

Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß: 

§ 8 Schweigepflicht,

§ 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,

§ 9 Belohnungen und Geschenke,

§ 10 Nebentätigkeiten,

§ 13 Schadenshaftung,

§§ 14 bis 14d (Arbeitszeitbestimmungen),

§ 31 Forderung bei Dritthaftung,

§ 38 Sonderurlaub,

§ 40 Arbeitsbefreiung,

§ 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,

§ 57 Ausschlussfristen.

§ 27 Inflationsausgleich 

(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Berufsausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro. 

(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 11, 15 und 16 dieser Ordnung.“


[1] Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.

 

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