Anlagen zur KAVO

Anlage 10: Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (§ 33 KAVO)

[1]

Erster Abschnitt.
Beihilfen in Krankheits- und Todesfällen

§ 1

Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden Anwendung auf den Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis

  1. vor dem 1. Januar 2000 begründet worden ist, solange es ununterbrochen fortbesteht, oder
  2. nach dem 31. Dezember 1999 begründet worden ist, wenn der Mitarbeiter am 31. Dezember 1999 schon und seitdem ununterbrochen in einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 1a Abs. 2 KAVO gestanden hat, aus denen er eine Beihilfeberechtigung hatte, und sich das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar an das vorhergehende angeschlossen hat. Dies gilt nicht, wenn der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, es sei denn,
  1. er hat das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst,
  2. die Nichtgewährung der Beihilfe würde aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen oder
  3. der Dienstgeber sagt den Beihilfeanspruch einzelvertraglich zu.

Nach einem einzigen Wechsel zwischen zwei Arbeitsverhältnissen finden die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Nr. 2 Satz 1 vorliegen und der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, ohne dass die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstaben a) bis c) vorgelegen haben. Auf jedes nachfolgend neu begründete Arbeitsverhältnis findet Unterabsatz 1 Nummer 2 Anwendung.

§ 2

(1) Der Mitarbeiter erhält Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Beihilfenverordnung für Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (BVO) vom 27. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen 1975, S. 332) in der jeweiligen Fassung. Beihilfe wird jedoch nicht gewährt zu Aufwendungen aus Anlass eines medizinischen Eingriffs (z. B. Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation), der gegen kirchliche Grundsätze verstößt.

9 Abs. 1 Unterabsatz 2 BVO findet keine Anwendung. § 5 dieser Bestimmungen bleibt unberührt.

Aufwendungen im Sinne des § 5 BVO sind nicht beihilfefähig.

(2) Der pflichtversicherte oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Mitarbeiter, dem nach § 257 SGB V ein Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder der nach § 224 SGB Vbeitragsfrei versichert ist, sowie seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung dem Grunde nach zustehenden Sach- oder Dienstleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sach- oder Dienstleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. Besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses gegen die Kranken- oder Unfallversicherung, sind die Aufwendungen mit Ausnahme derjenigen für Brillen (einschließlich für Reparatur und Aufarbeitung), der Mehrkosten für Zahnfüllungen, Verblendungen, implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktion sowie funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen (§ 28 Abs. 2 SGB V) beihilfefähig; die beihilfefähigen Aufwendungen werden um den dem Grunde nach zustehenden Zuschuss gekürzt.

(3)[2] Bei dem privatversicherten Mitarbeiter, der bereits am 31. Dezember 1999 in einer privaten Krankenversicherung versichert war und nach § 257 SGB V einen Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag erhält oder dessen Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird, sind die Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenversicherung hinausgehen; dies gilt nicht für Aufwendungen, die in einer Zeit entstanden sind, in der der Dienstgeber sich nicht an den Beiträgen zur Krankenversicherung beteiligt hat. Übersteigt die Hälfte des Beitrags zu einer privaten Krankenversicherung den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, so gelten die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als zustehende Leistungen im Sinne des Satzes 1. Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuss im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3a) Bei dem Mitarbeiter, der nach dem 31. Dezember 1999 in eine private Krankenversicherung wechselt und dem nach § 257 SGB V ein Zuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag dem Grunde nach zusteht oder dessen Beitrag nach § 207a SGB III übernommen wird, sind die Aufwendungen insoweit beihilfefähig, als sie über die dem Grunde nach zustehenden Leistungen der privaten Krankenversicherung hinausgehen. Übersteigt die Hälfte des Beitrags zu einer privaten Krankenversicherung den Beitragszuschuss nach § 257 SGB V, so gelten die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur im Verhältnis des Beitragszuschusses zur Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als dem Grunde nach zustehende Leistung im Sinne des Satzes 1. Maßgebend sind die Beiträge und der Beitragszuschuss im Zeitpunkt der Antragstellung.

(4) Aufwendungen für Sanatoriumsaufenthalte und Heilkuren des in der gesetzlichen Krankenversicherung oder Rentenversicherung Versicherten, an dessen Beiträgen der Dienstgeber beteiligt ist oder dem er einen Zuschuss zu den Prämien einer Lebensversicherung zahlt, werden nur dann als beihilfefähig anerkannt, wenn der Versicherungsträger die Bewilligung eines Heil- und Kurverfahrens abgelehnt oder lediglich einen Zuschuss zu den Kosten zugesagt hat und der Amts- oder Vertrauensarzt die Durchführung eines Sanatoriumsaufenthaltes oder einer Heilkur als dringend notwendig bezeichnet. Das gilt bei Sanatoriumsaufenthalten auch für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

§ 3

Beihilfen werden auch gewährt

  1. an den Mitarbeiter, der über die Bezugszeit der vom Dienstgeber gewährten Krankenbezüge hinaus arbeitsunfähig ist,
  2. an die Mitarbeiterin für die Bezugszeit von Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung oder dem Mutterschutzgesetz,

solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit einer Elternzeit.

§ 4

(1) Ein nichtvollbeschäftigter Mitarbeiter erhält von der errechneten Beihilfe den Teil, der dem Verhältnis entspricht, in dem die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 14 KAVO) eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit steht. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Unterabs. 1 bleibt unberührt.

Steht dem Mitarbeiter aus mehreren Arbeitsverhältnissen nach diesen Bestimmungen ein Anspruch auf Beihilfe zu und beträgt die Summe aller Beschäftigungsumfänge mehr als der Beschäftigungsumfang eines entsprechenden Vollbeschäftigten, wird die Gesamtbeihilfe beschränkt auf die Beihilfe, die ein Vollbeschäftigter erhalten würde. Der Anspruch gegen den einzelnen Dienstgeber bestimmt sich nach dem Verhältnis des mit ihm vereinbarten Beschäftigungsumfangs zum Gesamtbeschäftigungsumfang.

(2) Ein Anspruch auf Beihilfe besteht nicht, soweit

  1. a) der Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst eine Beihilfeberechtigung in voller Höhe hat,
  2. b) der krankenversicherungspflichtige Mitarbeiter aufgrund der Tätigkeit seines Ehegatten im öffentlichen Dienst im Beihilfefall eine berücksichtigungsfähige oder selbst beihilfeberechtigte Person darstellt.

Hat der Mitarbeiter aufgrund seiner oder der Tätigkeit seines Ehegatten im öffentlichen Dienst Anspruch auf eine anteilige Beihilfezahlung, so ist diese insoweit anzurechnen, als die Gesamtbeihilfe nicht höher sein darf als die Beihilfe, die einem vollbeschäftigten Mitarbeiter zustünde.

Zweiter Abschnitt.
Beihilfe in Geburtsfällen

§ 5

(1) In Geburtsfällen erhält der Mitarbeiter bei Lebendgeburten eine Geburtsbeihilfe in Höhe von 358 Euro, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Mitarbeiters mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt. Beträgt die Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines vergleichbaren vollbeschäftigten Mitarbeiters, erhält er die Geburtsbeihilfe zur Hälfte. In Geburtsfällen einer Mitarbeiterin, die nur einen Anspruch auf die Hälfte der Geburtsbeihilfe hat, wird die volle Geburtsbeihilfe gewährt, wenn der nach dieser Ordnung beihilfeberechtigte Ehemann diesen Anspruch im Falle der nichtbeihilfeberechtigten Ehefrau hätte.

Die Geburtsbeihilfe vermindert sich um den Betrag, den der Mitarbeiter selbst aus einem anderen Arbeitsverhältnis oder sein Ehegatte aus einem eigenen Arbeitsverhältnis als Zuschuss zu den Aufwendungen für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten, als Geburtsbeihilfe oder als eine entsprechende Leistung erhält. Die Geburtsbeihilfe wird auf Antrag gewährt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist.

Dritter Abschnitt.
Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

§ 6

Ein Empfänger von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten Beihilfen wie Versorgungsempfänger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Beihilfenverordnung für Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dies gilt jedoch nur, wenn der Versorgungsanspruch im kirchlichen Dienst erworben wurde.

[1] Neufassung der Anlage gültig ab 1. Januar 2000 in Kraft. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstanden sind. Für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist § 2 Absätze 2 und 3 in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2000 entstehen.

[2] Der Mitarbeiter, der bereits am 31. Dezember 1999 in einer privaten Krankenversicherung versichert war, ohne einen Zuschuss des Dienstgebers nach § 257 SGB V zu erhalten, und der auch weiterhin einen Zuschuss des Dienstgebers nach § 257 SGB V nicht in Anspruch nimmt, erhält Beihilfe auf der Grundlage der beihilferechtlichen Bestimmungen für Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen.

Anlage 11: Dienstwohnungsverordnung

§ 1 Dienstwohnung

(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Inhabern bestimmter Stellen unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluss eines Mietvertrages schriftlich zugewiesen werden und im Haushaltsplan als solche bezeichnet werden.

(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder im Besetzungsrecht des Arbeitgebers stehen.

(3) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.

$ 2 Genehmigung

Die Zuweisung bedarf der Genehmigung des Generalvikariates. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Zuweisung sowie bei Aufgabe der Dienstwohnung ohne Beendigung des Dienstverhältnisses.

§ 3 Beginn und Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

(1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem Tag, der in der Zuweisung der Dienstwohnung genannt ist.

(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Für die Anordnung von Räumungsfristen sind die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.

(3) Beim Tode des Arbeitnehmers verbleibt dem Ehegatten oder den Kindern, für die dem Arbeitnehmer Kindergeld ganz oder teilweise zustand, die Dienstwohnung für längstens 3 Monate. Die Räumungsfrist beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Sterbemonat des Arbeitnehmers folgt.

§ 4 Örtlicher Mietwert

(1) Für jede Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu ermitteln.

(2) Der örtliche Mietwert der Dienstwohnungen ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, welche für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind. Unzulässig ist es, den Mietwert aufgrund des Bauwertes oder aufgrund von Abschätzungen festzusetzen, die auf die für gleichartige und gleichwertige Wohnungen vereinbarten Mieten keine Rücksicht nehmen.

(3) Die örtlichen Mietwerte sind beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens jedoch alle drei Jahre, nachzuprüfen. Änderungen der Mietwertfestsetzungen treten mit dem ersten Tage des auf die Neufestsetzung folgenden Monats in Kraft.

§ 5 Nutzungsentschädigung

(1) Als Nutzungsentschädigung ist der örtliche Mietwert (§ 4), höchstens jedoch die Nutzungsentschädigung nach § 6 von der Vergütung einzubehalten oder, falls Vergütung nicht oder nicht in ausreichender Höhe gezahlt wird, zu entrichten.

(2) Übersteigt der örtliche Mietwert (§ 4) die höchste Nutzungsentschädigung (§ 6), so sind die steuer- und versicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Steuern und Versicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) trägt der Dienstwohnungsinhaber.

(3) Neben der Nutzungsentschädigung sind bei der Mietwertfestsetzung unberücksichtigt gelassene Nebenabgaben und Nebenleistungen (§§ 9 bis 11) besonders zu zahlen.

(4) Vor der Entscheidung über die Höhe der Nutzungsentschädigung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 4 Abs. 3 soll der Arbeitnehmer gehört werden. Die Entscheidung ist ihm schriftlich bekannt zu geben.

§ 6 Höchste Nutzungsentschädigung

(1) Die Nutzungsentschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der nachstehenden Aufstellung ergibt (höchste Nutzungsentschädigung).

Bei einer nach Abs. 2 und 3 maßgeblichen monatlichen Bruttovergütung Höchste Nutzungsentschädigung in Euro
von Euro bis unter Euro  
1.251,00 1.302,00 214,00
1.302,00 1.353,00 222,00
1.353,00 1.404,00 227,00
1.404,00 1.455,00 232,00
1.455,00 1.506,00 237,00
1.506,00 1.557,00 242,00
1.557,00 1.608,00 247,00
1.608,00 1.659,00 252,00
1.659,00 1.710,00 257,00
1.710,00 1.761,00 262,00
1.761,00 1.812,00 267,00
1.812,00 1.863,00 272,00
1.863,00 1.914,00 277,00
1.914,00 1.965,00 282,00
1.965,00 2.016,00 287,00
2.016,00 2.067,00 292,00
2.067,00 2.118,00 297,00
2.118,00 2.169,00 302,00
2.169,00 2.220,00 307,00
2.220,00 2.271,00 312,00
2.271,00 2.322,00 317,00
2.322,00 2.373,00 322,00
2.373,00 2.424,00 327,00
2.424,00 2.475,00 332,00
2.475,00 2.526,00 337,00
2.526,00 2.577,00 342,00
2.577,00 2.628,00 347,00
2.628,00 2.679,00 352,00
2.679,00 2.730,00 357,00
2.730,00 2.781,00 362,00
2.781,00 2.832,00 367,00
2.832,00 2.883,00 372,00
2.883,00 2.934,00 377,00
2.934,00 2.985,00 382,00
2.985,00 3.036,00 387,00
3.036,00 3.087,00 392,00
3.087,00 3.138,00 397,00
3.138,00 3.189,00 402,00
3.189,00 3.240,00 407,00
3.240,00 3.291,00 412,00
3.291,00 3.342,00 417,00
3.342,00 3.393,00 422,00
3.393,00 3.444,00 427,00
3.444,00 3.495,00 432,00
3.495,00 3.546,00 437,00
3.546,00 3.597,00 442,00
3.597,00 3.648,00 447,00
3.648,00 3.699,00 452,00
3.699,00 3.750,00 457,00
3.750,00 3.801,00 462,00
3.801,00 3.852,00 467,00
3.852,00 3.903,00 472,00
3.903,00 3.954,00 477,00
3.954,00 4.005,00 482,00
4.005,00 4.056,00 487,00
4.056,00 4.107,00 492,00
4.107,00 4.158,00 497,00
4.158,00 4.209,00 502,00
4.209,00 4.260,00 507,00
4.260,00 4.311,00 512,00
4.311,00 4.362,00 517,00
4.362,00 4.413,00 522,00
4.413,00 4.464,00 527,00
4.464,00 4.515,00 532,00
4.515,00 4.566,00 537,00
4.566,00 4.617,00 542,00
4.617,00 4.668,00 547,00
4.668,00 4.719,00 552,00
4.719,00 4.770,00 557,00
4.770,00 4.821,00 562,00
4.821,00 4.872,00 567,00
4.872,00 4.923,00 572,00
4.923,00 4.974,00 577,00
4.974,00 5.025,00 582,00
5.025,00 5.076,00 587,00

 

Die höchste Nutzungsentschädigung von 587 Euro erhöht sich um jeweils 5 Euro für jeden weiteren Betrag von 51 Euro, um den die monatliche Bruttovergütung 5.025 Euro übersteigt.

(2) Abs. 1 gilt nur für Mitarbeiter mit Vollbeschäftigung. Für Mitarbeiter mit Teilzeitbeschäftigung gilt Abs. 1 sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle der tatsächlichen Vergütung die Bruttovergütung tritt, die er als Mitarbeiter mit Vollbeschäftigung in dieser Tätigkeit erhalten würde. Das gleiche gilt in den Fällen des § 10 KAVO.

(3) Die maßgebliche Bruttovergütung setzt sich zusammen aus dem Monatstabellenentgelt (ggfls. aus einer individuellen Zwischen-/Endstufe) sowie den Zulagen mit Ausnahme der kinderbezogenen Besitzstandszulagen.

(4) Eine Änderung der höchsten Nutzungsentschädigung aufgrund veränderter Bruttovergütungen ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Vergütungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttovergütung gilt als Tag der Vergütungsänderung der Zeitpunkt, an dem das maßgebliche Ereignis (Bekanntgabe der Verordnung, der Höhergruppierung) eingetreten ist.

§ 7 Zahlung der Nutzungsentschädigung

(1) Die Nutzungsentschädigung ist jeweils monatlich einzubehalten bzw. zu entrichten.

(2) Die Zahlungspflicht des Dienstwohnungsinhabers beginnt mit dem in der Zuweisung genannten Termin. Wird der Einzug durch Gründe verzögert, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, so soll ihm ein angemessener Nachlass gewährt werden.

(3) Die Zahlungspflicht endet mit dem Tage, an dem die Zuweisung der Räume als Dienstwohnung aufhört, oder mit dem Tage, für den das Räumen der Dienstwohnung angeordnet worden ist. Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der angeordneten Räumungsfrist nicht oder nur teilweise geräumt werden, ist für die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in Höhe des örtlichen Mietwertes zu erheben; von dem Abschluss eines Mietvertrages ist in der Regel abzusehen.

§ 8 Veränderungen der Dienstwohnungen

(1) Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers vorgenommen werden. Bei der Zustimmung ist zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der früherer Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.

(2) Eine aufgrund von Veränderungen notwendige Erhöhung des Mietwertes ist mit Wirkung vom Ersten des Monats an vorzunehmen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen durchgeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die Neufestsetzung der Nutzungsentschädigung. Eine Erhöhung des Mietwertes aufgrund von Veränderungen ist nicht vorzunehmen, soweit diese auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden sind.

(3) Schönheitsreparaturen sind vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen.

§ 9 Nebenabgaben

(1) Die nach § 5 Abs. 3 vom Dienstwohnungsinhaber neben der Nutzungsentschädigung zu tragenden Nebenabgaben usw. sind dem Dienstwohnungsinhaber schriftlich bekannt zu geben. Die Nebenabgaben usw. sind zusammen mit der Nutzungsentschädigung zu entrichten, soweit sie vom Dienstwohnungsinhaber nicht unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu zahlen sind. Wenn Nebenabgaben usw. ausnahmsweise erst an späteren Tagen gezahlt werden sollen, ist eine entsprechende schriftliche Anordnung zu treffen.

(2) Nebenabgaben sind insbesondere zu entrichten für:

  1. den Wasserverbrauch einschließlich der Miete für die Wasseruhr;
  2. die Kosten des Betriebs von Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen. Die Kosten umfassen die Aufwendungen für Brennstoffe einschließlich Lieferung und Schlackenabfuhr, Betriebsstrom, Bedienung und Wartung, Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser. In Mehrfamilienhäusern, die eine Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage haben, sind die Kosten des Betriebs auf die Wohnungsinhaber umzulegen. Dabei sind die Kosten zu 70 v. H. nach dem erfassten Wärme- bzw. Wasserverbrauch, zu 30 v. H. nach der Wohnfläche zu verteilen. Sind Wärmemesser oder Messvorrichtungen für Warmwasser nicht vorhanden, ist als Verteilungsmaßstab die Wohnfläche zugrunde zu legen; hiervon kann im Einzelfall mit Zustimmung des Dienstwohnungsinhabers zugunsten einer angemesseneren Kostenaufteilung abgewichen werden;
  3. den Verbrauch von elektrischem Strom und von Gas;
  4. die Möblierung der Dienstwohnung durch den Arbeitgeber bzw. Eigentümer.

(3) Dienstgeber und Dienstwohnungsinhaber können vereinbaren, dass Nebenabgaben als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Nebenabgaben dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden.

(4) Über die Vorauszahlungen für Nebenabgaben ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Dienstwohnungsinhaber spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des vom Dienstgeber festgelegten Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Dienstgeber ausgeschlossen, es sei denn, der Dienstgeber hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Dienstgeber ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Dienstwohnungsinhaber dem Dienstgeber spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Dienstwohnungsinhaber Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Dienstwohnungsinhaber hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

§ 10 Hausgärten

Hausgärten einschließlich Vorgärten, die als Zubehör zu Dienstwohnungen gelten, sind vom Dienstwohnungsinhaber in ordnungsgemäßem Zustande zu erhalten.

§ 11 Überlassung von Garagen

Für privateigene Kraftfahrzeuge dürfen Dienstwohnungsinhabern Unterstellräume nur gegen Zahlung einer ortsüblichen Entschädigung zur Verfügung gestellt werden.

Anlage 13: Verordnung über Vermögenswirksame Leistungen

§1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Mitarbeiter, auf dessen Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2) Der auf Zeit angestellte Mitarbeiter hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.

(3) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für den vollbeschäftigten Mitarbeiter mindestens 6,65 Euro[1]. 2Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

3Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung ist die am Ersten des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) 1Ab 1. März 1981 erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiter, deren Grundvergütung und Ortszuschlag (zugrundezulegen ist die Stufe 2) im Kalendermonat den Betrag von 971,45 Euro nicht erreicht, anstelle der vermögenswirksamen Leistung gemäß Abs. 3 Buchst. a) eine solche von 13,29 Euro.

2Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten anstelle der vermögenswirksamen Leistung gemäß Absatz 3 eine anteilige Leistung; die Einkommensgrenze von 971,45 Euro ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 KAVO zu ermitteln.

3Die Regelungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf vermögenswirksame Anlagen, die nach dem 20. Juni 2005 abgeschlossen werden.

(5) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(6) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung ist nicht zusatzversorgungsfähig.

§ 2 Mitteilung der Anlageart

Der Mitarbeiter teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Arbeitgeber (ggf. der die Vergütung zahlenden Stelle) die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.

§ 4 Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Verordnung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Verordnung verlangt.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

[1]       Bistümer Essen und Münster: Für am 20. Juni 2005 bestehende vermögenswirksame Anlagen beträgt die vermögenswirksame Leistung bis zum Ablauf der Laufzeit der vermögenswirksamen Anlage monatlich 13,29 Euro.

Anlage 14*: Verordnung über eine Weihnachtszuwendung

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Der Mitarbeiter, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung.

(2) 1Der Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, auf das die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) oder eine andere von einer Kommission im Sinne des Art. 9 Grundordnung beschlossene Ordnung Anwendung fand, erhält eine Zuwendung, wenn er wegen

  1. Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 48 Abs. 1 Buchst. a KAVO) oder
  2. verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 48 KAVO)
    ausgeschieden ist oder
  3. Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug einer sonstigen abschlagsfreien Altersrente nach dem SGB VI,
  4. eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,
  5. einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,
    oder
  6. einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 48 Abs. 1 Satz 6 KAVO eintritt.

3Absatz 1 gilt nicht. 

§ 2 Höhe der Zuwendung

(1) 1Die Zuwendung beträgt 

in den Entgeltgruppen 1 bis 8

84,51 %

in den Entgeltgruppen 9a bis 12

70,69 %

in den Entgeltgruppen 13 bis 15

 68,09 %

eines Monatsentgelts. 2Grundlage für die Berechnung der Zuwendung ist das Entgelt für den Monat September. 3Hat der Mitarbeiter im Monat September keine oder teilweise keine Bezüge erhalten, so bemisst sich die Zuwendung nach dem Betrage, der für den Monat September zu zahlen gewesen wäre. 4In die Berechnung gemäß Satz 2 werden auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (§ 23a Abs. 1 Satz 1 KAVO) einbezogen.

5Für den Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis später als am 1. September begonnen hat, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats September der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses.

6Für den Mitarbeiter, der unter § 1 Abs. 2 fällt und der im Monat September nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, tritt für die Berechnung der Zuwendung an die Stelle des Monats September der letzte volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis vor dem Monat September bestanden hat.

7In den Fällen, in denen im Bemessungsmonat für die Zuwendung eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tage des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

(2) 1Der Anspruch nach § 1 Abs. 1 und 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 23a KAVO hat. 2Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate,

  1. für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat wegen der

aa) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn er vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat,
bb) Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz,
cc) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat,

b. in denen dem Mitarbeiter Krankengeldzuschuss gezahlt wurde oder nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

(3) 1Die Zuwendung erhöht sich um 20 Euro für jedes Kind eines Mitarbeiters, wenn das Kind am 1. September das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 2§ 29 Abs. 2 KAVO findet Anwendung. 3Der Erhöhungsbetrag wird auf einmaligen Antrag mit Vorlage des Geburtsnachweises gewährt.

(4) 1Hat der Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 dieser Ordnung oder nach entsprechenden Vorschriften einer anderen Ordnung bereits eine Zuwendung erhalten und erwirbt er für dasselbe Kalenderjahr einen weiteren Anspruch auf eine Zuwendung, vermindert sich diese Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den er eine solche Zuwendung erhalten hat. 2Der Erhöhungsbetrag wird für das nach Abs. 3 zu berücksichtigende Kind in jedem Kalenderjahr nur einmal gewährt.

§ 3 Anrechnung von Leistungen

1Wird aufgrund anderer Bestimmungen oder Verträge oder aufgrund betrieblicher Übung oder aus einem sonstigen Grunde eine Weihnachtszuwendung oder in Zusammenhang mit dem Weihnachtsfest eine entsprechende Leistung von demselben Arbeitgeber gezahlt, so wird diese Leistung auf die Zuwendung nach dieser Ordnung angerechnet. 2Satz 1 gilt auch für eine Zuwendung aus einem Arbeitsverhältnis während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.

§ 4 Zahlung der Zuwendung

(1) Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden.

(2) In den Fällen des § 1 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft unter Aufhebung der bisherigen Verordnungen.

[1] *§ 2 KAVO in Verbindung mit Ziffer 2 der „Ordnung über die Rechtsfolgen eines Dienstgeberwechsels im Geltungsbereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (Beschluss der Zentralen Kommission der Zentral-KODA [seit 1. März 2023: Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission] vom 23. November 2016) bleibt unberührt.

Anlage 15: Reisekostenvergütung (§ 33b KAVO)

Reisekostenvergütung (§ 33b KAVO)

§ 1 Geltungsbereich 

(1) Diese Anlage regelt Art und Umfang der Reisekostenvergütung nach § 33b KAVO.

(2) Die Bestimmungen dieser Anlage entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Reisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen (Landesreisekostengesetz - LRKG). Soweit die Bestimmungen dieser Anlage mit denen des LRKG übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt. Dabei werden die zum LRKG erlassenen Verwaltungsvorschriften beachtet.

§ 2 Dienstreisen 

(1) Dienstreisende im Sinne dieser Anlage sind die Mitarbeiter, die eine Dienstreise ausführen.

(2) Dienstreisen im Sinne dieser Anlage sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.* Sie müssen vom Dienstgeber angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung kommt nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht. Der Dienstgeber kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung (§ 16).

(3) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Grün- den notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts, insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten, nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

(4) Dienstreisen außerhalb des Dienstortes sind vom Dienstgeber schriftlich oder elektronisch anzuordnen oder zu genehmigen. Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort können auch mündlich angeordnet oder genehmigt werden.

(5) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an anderer Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung. 

*Der Dienstgeber legt die Dienststätte mit postalischer Adresse fest.

§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung

(1) Dienstreisende erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen nach Maßgabe dieser Dies gilt auch bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden unbar auf das nach § 29 Abs. 1 Satz 2 KAVO anzugebende Konto gezahlt.

(2) Die Reisekostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Zahlungsbegründende Unterlagen sind dem Antrag nicht beizufügen. Die für die Abrechnung zuständige Stelle kann bis zur abschließenden Bearbeitung, längstens sechs Monate nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Belege verlangen. Werden diese nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, ist der Antrag insoweit abzulehnen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise, in den Fällen des § 8 Absatz 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise beendet worden wäre.

(3) Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.

(4) Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite für dieselbe Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(5) Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung des Dienstgebers wahrgenommene Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur insoweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, als die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, keine Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu leisten hat. Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben. 

§ 4 Fahr- und Flugkostenerstattung 

(1) Entstandene Kosten für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet. 

Die für die regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnort und Dienstort vom Mitarbeiter beschafften Zeit- oder Netzkarten beziehungsweise Firmentickets sind zu verwenden. Dies gilt entsprechend für privat angeschaffte BahnCards der jeweiligen Wagenklasse. Die Kosten der privat angeschafften BahnCard werden erstattet, wenn sich die BahnCard vollständig amortisiert hat.

(2) Wird aus dienstlichen Gründen ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse erstattet.

(3) Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.

(4) Wurde aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen ein Taxi oder ein Mietwagen benutzt, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. 

§ 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung

(1) Sofern der Dienstgeber kein Fahrzeug zur Verfügung stellt, wird für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln eine Wegstreckenentschädigung von 35 Cent je Kilometer, für zweirädrige Kraftfahrzeuge und Fahrräder von 20 Cent* je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.

(2) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 5 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer Person mitgenommen, die keinen Anspruch auf Fahrkostenerstattung hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen nach Absatz 1.

(3) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungs- gemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 5 Cent je Kilometer gewährt.

(4) Wird aus dienstlichen Gründen ein Kraftfahrzeuganhänger mitgeführt, wird eine Entschädigung von 10 Cent je Kilometer gewährt. 

* In der Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 gilt ein Betrag von 23 Cent/km. 

§ 6 Tagegeld, Aufwandsvergütung

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten 

  1. von 24 Stunden 24 Euro,
  2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
  3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro. 

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die an einem Kalendertag beginnt und am nachfolgenden Kalendertag endet, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.

(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme das Tagegeld 

  1. für das Frühstück um 20 Prozent und 
  1. für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent 

des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag zu kürzen. Die Kürzung ist auch vor- zunehmen, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(3) Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung des Dienstgebers anstelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand.

(4) Bei einer Dienstreise an den Wohnort wird für die Dauer des Aufenthalts in der eigenen Wohnung kein Tagegeld gewährt. 

§ 7 Übernachtungsgeld 

(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.

(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt 

1. bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen,

2. in Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist,

3. die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt,

4. für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln oder

5. bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort.

§ 8 Erstattung von Nebenkosten und Auslagen für Reisevorbereitungen

(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten ersetzt.

(2) Wird eine Dienstreise aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen und nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.

§ 9 Erstattung von Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der dienstlich veranlasste Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tag an ein um 50 Prozent ermäßigtes Tagegeld gewährt. § 6 Absatz 2 ist zu berücksichtigen. Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ein pauschales Übernachtungsgeld nach § 7 Absatz 1 Satz 1 wird nicht gewährt. § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 15 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort Fahrkosten entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer gewährt. Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird Tagegeld nicht gewährt.

§ 10 Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass

Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung außerhalb des Dienst- oder Wohnorts, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung des Dienstgebers die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden. Für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden. 

§ 11 Pauschvergütung 

Der Dienstgeber kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. 

§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise 

Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung der Dienstreisenden werden für eine Besuchsreise einer Person Fahrauslagen entsprechend § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 3 oder Wegstreckenentschädigung entsprechend § 5 Absatz 1 gewährt. 

§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen

(1) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als wäre nur die Dienstreise durchgeführt worden. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.

(2) Ist angeordnet oder genehmigt worden, eine Dienstreise an einem Urlaubsort oder einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort 

  1. anzutreten, 
  1. zu beenden oder 
  1. anzutreten und zu beenden, 

tritt dieser Ort an die nach § 2 Absatz 5 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 werden auf die Reisekostenvergütung Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke zwischen dem Urlaubsort oder dem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort und dem Dienstort oder der Wohnung angerechnet. 

(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs oder die vorzeitige Abreise von einem anderen vorübergehenden Aufenthaltsort angeordnet, gilt die Rückreise unmittelbar oder über den Geschäftsort zu der nach § 2 Absatz 5 maßgeblichen Stelle als Dienstreise, für die Reisekostenvergütung gewährt wird. Kosten für die Hinreise der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen werden im Verhältnis des auf Grund der vorzeitigen Beendigung nicht ausgenutzten Teils des Urlaubs oder des Aufenthalts erstattet. Dies gilt entsprechend für sonstige Aufwendungen. 

§ 14 Auslandsdienstreisen 

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland.

(2) Auf Auslandsdienstreisen im Sinne von Absatz 1 findet die Auslandskostenerstattungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung Anwendung, mit Ausnahme von § 7 und 8 der Verordnung. Soweit die Auslandskostenerstattungsverordnung auf das Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG) verweist, werden die Bestimmungen des LRKG durch diese Anlage ersetzt. 

§ 15 Trennungsentschädigung 

(1) Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Auslagen eine Entschädigung unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis, sogenannte Trennungsentschädigung. Der Abordnung steht eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle gleich.

(2) Auf die Trennungsentschädigung im Sinne von Absatz 1 findet die Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung des Landes Nordrhein-Westfalen (Trennungsentschädigungsverordnung - TEVO) in der jeweils gültigen Fassung entsprechende Anwendung.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitarbeiter, die zum Zwecke ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle außerhalb des Ortes der Stammdienststelle oder des Wohnorts zugewiesen werden, sowie für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland. 

§ 16   Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung 

(1) Bei Reisen aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Einstellung - , Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; § 7 ist anzuwenden. Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht.

(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Einstellung – wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde.

§ 17 Inkrafttreten 

Die Neufassung dieser Anlage tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie gilt für Dienstreisen, die nach dem 31. Dezember 2022 begonnen werden.

 

 

 

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