Anlagen zur KAVO

Anlage 23: Bestimmungen über den Rationalisierungsschutz (§ 45a KAVO)

Vorbemerkung

Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Einrichtungen anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen.

Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Bestimmungen.

Für Maßnahmen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Vorschriften unberührt.

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Bestimmungen sind vom Dienstgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

Unter den Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 kommen als Maßnahmen z. B. in Betracht:

  1. Stilllegung oder Auflösung von Einrichtungen oder Teilen von diesen,
  2. Verlegung oder Ausgliederung von Einrichtungen oder Teilen von diesen,
  3. Zusammenlegung von Einrichtungen oder Teilen von diesen,
  4. erlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,
  5. Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

(2) Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z. B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen i. S. des Absatzes 1. Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Unterabsatz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

(3) Diese Bestimmungen gelten nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613a BGB.

(4) Ob eine Änderung im Sinne des Absatzes 1 erheblich oder wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen oder wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche oder wesentliche Auswirkungen haben wird. Eine Änderung, die für die gesamte Einrichtung nicht erheblich oder nicht wesentlich ist, kann für einen Einrichtungsteil erheblich oder wesentlich sein. Ist die Änderung erheblich oder wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.

Keine Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch

  • voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
  • eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung,
  • Wegfall zweckgebundener Drittmittel

veranlasst sind.

Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des Reinigungsdienstes).

§ 2 Unterrichtungspflicht

(1) Der Dienstgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten.

(2) Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen sind zu beachten. Sie werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Dienstgeber die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

§ 3 Arbeitsplatzsicherung

(1) Der Dienstgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Mitarbeiter nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet.

Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung und Umschulung des Mitarbeiters voraus.

(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern.

Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung nicht ändert und der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit im bisherigen Umfang beschäftigt bleibt.

Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Dienstgeber gilt folgende Reihenfolge:

  1. Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,
  2. Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an einem anderen Ort oder in einer anderen Einrichtung an demselben Ort,
  3. Arbeitsplatz in einer anderen Einrichtung an einem anderen Ort.

Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter abgewichen werden.

Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur Verfügung, soll der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 gilt entsprechend.

Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Dienstgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Dienstgeber im Bereich der katholischen Kirche, der die KAVO, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) oder eine Ordnung wesentlich gleichen Inhalts anwendet, an demselben Ort zu bemühen.

(5) Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, kann der Dienstgeber dem Mitarbeiter auch einen Arbeitsplatz bei einem anderen kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber, der die KAVO oder Bestimmungen wesentlich gleichen Inhalts anwendet, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.

(6) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

§ 4 Fortbildung, Umschulung

(1) Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Dienstgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen.

Der Mitarbeiter darf seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern. Gibt ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.

(2) Der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung zu zahlen, im übrigen sind die Bezüge fortzuzahlen. Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist dem Mitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzt der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Dienstgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.

§ 5 Besonderer Kündigungsschutz

(1) Ist dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.

(2) Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Abs. 2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 41 Abs. 1 KAVO eine längere Kündigungsfrist ergibt.

Bei Mitarbeitern, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiter einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Dienstgeber entgegen § 3 Abs. 6 nicht annimmt. Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Ist der Mitarbeiter aus seinem Verschulden oder auf seinen eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten vor dem Ausscheiden liegende Zeiten nicht als Beschäftigungszeit im Sinne von Satz 3. Dies gilt nicht

  1. wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder in Folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder
  2. wenn die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.

(3) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

§ 6 Vergütungssicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus

  1. der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1, der Zulage gemäß § 27 Abs. 1 KAVO, den Vergütungsgruppenzulagen nach Anlage 1 zur KAVO,
  2. Zulagen nach Anlage 1 zur KAVO, soweit nicht unter Buchstabe a aufgeführt, die der Mitarbeiter für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Abs. 3 Unterabsatz 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, die dem Mitarbeiter im Kalendermonat vor dem in Absatz 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten.

Eine Zulage gilt auch dann als im Sinne des Unterabsatzes 1 Buchstabe b ununterbrochen bezogen, wenn der Mitarbeiter sie vorübergehend

  • wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, wegen Sonderurlaubs nach § 38 KAVO oder wegen Arbeitsbefreiung,
  • wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs oder wegen Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
  • aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten

nicht erhalten hat.

(3) Für die Dauer der für den Mitarbeiter nach § 41 Abs. 1 KAVO geltenden Frist – bei unter § 41 Abs. 2 KAVO fallenden Mitarbeitern für die Dauer von sechs Monaten bis zum Schluss eines Kalendervierteljahres – erhält der Mitarbeiter eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden verminderten Bezüge aus der neuen Tätigkeit.

Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Mitarbeiter nach der Anordnung des Dienstgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.

(4) Der Mitarbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Absatz 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Absatz 3 Unterabsatz 1 maßgebenden Frist.

Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung – beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für den Mitarbeiter nach Abs. 3 Unterabsatz 1 maßgebenden Frist – bei dem Mitarbeiter, der an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag

  1. eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 5 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
  3. die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel

der Summe der Bezügebestandteile, die nach Absatz 2 Buchstabe b bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Mitarbeiter, der an dem nach Abs. 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Mitarbeiter, der

  1. an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
  2. unter Unterabsatz 2 Buchstabe a fällt, jeweils um drei Viertel,
  3. unter Unterabsatz 2 Buchstabe b fällt, jeweils um die Hälfte,
  4. an dem nach Absatz 3 Unterabsatz 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von mehr als 10 Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a aus der neuen Tätigkeit.

Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz der Stufe 1 und der für den Mitarbeiter maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben oder hätten.

(5) Wird mit dem Mitarbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Mitarbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(6) Die persönliche Zulage wird neben dem Entgelt aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Die Zulage ist bei der Berechnung des Urlaubsentgelts nach §§ 23, 23a KAVO zu berücksichtigen. § 29 Absatz 3 KAVO gilt entsprechend.

Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 34 KAVO) berücksichtigt.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Mitarbeiter seine Zustimmung zu einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2 verweigert oder die Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht.

Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Mitarbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt.

Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach § 236, § 236a oder § 237a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.

(8) Bei Vergütungssicherung nach den vorstehenden Absätzen finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

§ 7 Abfindung

(1) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Dienstgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

nach vollendetem

    40. 45. 50. 55.
  Lebensjahr
  Monatsbezüge
3 Jahre 2 2 3 3
5 Jahre 2 3 3 4 5
7 Jahre 3 4 5 6 7
9 Jahre 4 5 6 7 9
11 Jahre 5 6 7 9 11
13 Jahre 6 7 8 10 12
15 Jahre 7 8 9 11 13
17 Jahre 8 9 10 12 14
19 Jahre 9 10 11 13 15
21 Jahre 10 11 12 14 16
23 Jahre 12 13 15 17
25 Jahre 13 14 16 18

Monatsbezug ist der Betrag, der dem Mitarbeiter als Summe aus der Vergütung (§ 23 Abs. 1 KAVO) im letzten Kalendermonat vor dem Ausscheiden zugestanden hat oder zugestanden hätte.

(2) Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn

  1. die Kündigung aus einem von dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z. B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Abs. 6, Ablehnung der Fortbildung oder Umschulung entgegen § 4 Abs. 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder
  2. der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Dienstgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Dienstgeber im kirchlichen oder öffentlichen Dienst übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Übergangsgeld nach der KAVO nicht zu.

§ 8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) Ansprüche nach diesen Bestimmungen bestehen nicht, wenn der Mitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem kirchlichen oder öffentlichen Dienstgeber ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

§ 9 Einrichtungsbezogene Regelungen

Sind hinsichtlich einrichtungsbezogener Sozialleistungen besondere Regelungen erforderlich, werden sie in der Einrichtung getroffen.

§ 10 Anrechnungsvorschrift

(1) Leistungen, die dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach diesen Bestimmungen anzurechnen. Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Dienstgeber (z. B. §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz, § 38 Abs. 1 Nr. 11 MAVO).

(2) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. Er hat den Dienstgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten.

Kommt der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach diesen Bestimmungen nicht zu.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1.4.1999 in Kraft.

(2) Diese Bestimmungen gelten nur, wenn der Wechsel der Beschäftigung bzw. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.3.1999 eintritt.

Anlage 24: Bestimmungen zum Abschluss einer betrieblichen Zusatzversicherung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) (§ 35 KAVO)

Abschnitt I

§ 1 Versorgungsanspruch

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung (Zusatzversorgung). Der Anspruch besteht vom Beginn des Arbeitsverhältnisses für Mitarbeiter,

  1. die das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  2. die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind,
  3. mit denen die Pflichtversicherung – auch in den Fällen des § 2, mit Ausnahme der Buchst. g und h – arbeitsvertraglich vereinbart wurde.

§ 2 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

(1) Versicherungsfrei sind Mitarbeiter, die

  1. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder
  2. bis zum Beginn der Beteiligung ihres Dienstgebers bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, nach einer kollektivrechtlichen Regelung, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf die vom Dienstgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dergleichen haben oder
  3. geringfügig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV beschäftigt sind oder
  4. für das bei den Beteiligten bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören müssen oder
  5. aufgrund einer KODA-Regelung, der Satzung der KZVK oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind oder
  6. als Beschäftigte eines Mitglieds eines der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörenden Arbeitgeberverbandes nicht unter den Personenkreis des § 1 des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) fallen oder als Beschäftigte eines sonstigen Beteiligten nicht unter den Personenkreis dieser Vorschrift fielen, wenn die Beteiligten diesen Tarifvertrag anwenden würden oder
  7. bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses endet oder
  8. Rente wegen Alters nach §§ 35–40 bzw. §§ 236–238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der Altersrente bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen erfolgen, eingetreten ist oder
  9. Anspruch auf Übergangsversorgung nach Nummer 6 der Sonderregelungen 2n oder Nummer 4 der Sonderregelungen 2x zum Bundes-Angestelltentarifvertrag besitzen oder
  10. mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder
  11. ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben oder
  12. als Mitglied des Versorgungswerks der Presse auf ihren schriftlichen Antrag von der Versicherungspflicht befreit worden sind oder
  13. als Beschäftigte mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen für ein auf nicht mehr als fünf Jahre befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt wurden und bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben auf ihren schriftlichen Antrag von der Kasse befreit worden sind.

(2) Absatz 1 Buchst. a und b gilt nicht für Mitarbeiter, die nur Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld oder einen entsprechenden Unterhaltsbeitrag haben.

§ 3 Versicherung

(1) Der Dienstgeber erfüllt den Anspruch auf Zusatzversorgung durch Versicherung bei der KZVK nach Maßgabe dieser Bestimmungen.

(2) Der Anspruch auf Leistungen aus der Zusatzversorgung richtet sich ausschließlich nach der Satzung der KZVK in ihrer jeweiligen Fassung sowie den Ausführungsbestimmungen zur Satzung. Dieser Anspruch kann nur gegenüber der KZVK geltend gemacht werden.

§ 4 Freiwillige Versicherung

(1) Den Mitarbeitern ist die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der KZVK nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die bestehende oder neu aufgenommene freiwillige Versicherung – unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist – längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalls fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.

(2) Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Dienstgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungseinrichtung abgeführt

(3) Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell als Höherversicherung erfolgen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung der KZVK.

§ 5 Anmeldung und Abmeldung

(1) Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des versicherungspflichtigen Vertragsverhältnisses bei der KZVK an.

(2) Mit Ende des versicherungspflichtigen Vertragsverhältnisses meldet der Dienstgeber den Versicherten bei der KZVK ab.

§ 6 Beiträge/Zuschüsse

(1) Die Aufbringung des Beitrages richtet sich nach § 6a. Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist die steuerpflichtige Vergütung. Bestandteile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts oberhalb der Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag der Stufe zwei der Vergütungsgruppe K I – jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Mitarbeiter eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält – werden mit dem 3,25-fachen Wert als Berechnungsgrundlage herangezogen, wenn für den Mitarbeiter am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch eine zusätzliche Umlage nach Maßgabe der Satzung der KZVK gezahlt wurde. Soweit der Freibetrag des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschöpft ist, werden die darüber hinausgehenden Pflichtbeitragsleistungen im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert; die Pauschalsteuer trägt der Mitarbeiter. Bei einer nach dem 31.12.2002 beginnenden Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während der Altersteilzeitarbeit das 1,8-fache der Bezüge gemäß § 3 der Anlage 22, soweit es nicht in voller Höhe zusteht. Wird ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt entsprechend zu erhöhen. Eine Entgeltumwandlung vermindert nicht die Bemessungsgrundlage nach Satz 1.

(2) Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

  1. Entgeltbestandteile, die in dieser Ordnung, in einer Dienstvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,
  2. Aufwendungen des Dienstgebers für eine Zukunftssicherung des Mitarbeiters,
  3. Krankengeldzuschüsse,
  4. einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden; die Teilzuwendung, die dem Mitarbeiter, der mit Bewilligung seines bisherigen Dienstgebers zu einem anderen kirchlichen Dienstgeber übertritt, der seine Mitarbeiter bei der KZVK oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherungen übergeleitet werden, versichert, gezahlt wird, ist dagegen zusatzversorgungspflichtiges Entgelt,
  5. einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
  6. vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,
  7. Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
  8. geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
  9. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse (z. B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten),
  10. Mietbeiträge an Mitarbeiter mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
  11. Schulbeihilfen,
  12. einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
  13. Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens,
  14. Erfindervergütungen,
  15. Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
  16. Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
  17. einmalige Unfallentschädigungen,
  18. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen oder vergleichbare Leistungen in nicht kollektivrechtlich geregelten Arbeitsverhältnissen,
  19. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

(3) Kein zusatzversicherungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Absatzes 2 den 2,5-fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Haben Mitarbeiter für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird – gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt die Urlaubsvergütung (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlags) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Für Pflichtversicherte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18.06.1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Beteiligte für die Zeit der Beurlaubung Beiträge an die KZVK abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Beiträge erstattet. Für die Bemessung der Beiträge gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.

(4) Von der Verpflichtung zu Beitragszahlung gemäß Abs. 1 kann bis zu einer Mindesthöhe von zwei v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren abgewichen werden, wenn sich die Einrichtung in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch die Regional-KODA getroffen. Die Regelung kann verlängert werden.

(5) Beiträge sind für den Zeitraum zu tragen, für den dem Mitarbeiter ein Anspruch auf Vergütung oder auf Sozialbezüge gemäß dieser Ordnung zusteht.

(6) Der Dienstgeber trägt darüber hinaus weitere Zuschüsse/Sanierungsgelder nach Maßgabe der Satzung der KZVK.

§ 6a Aufbringung des Beitrages

(1) Der Dienstgeber trägt die von der KZVK nach § 62 ihrer Satzung festgesetzten Beiträge bis zu einer Höhe von 5,2 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Mitarbeiters allein. An dem darüber hinausgehenden Beitrag des Dienstgebers zur Pflichtversicherung beteiligt sich der Mitarbeiter zur Hälfte mit einem Eigenbeitrag im Sinne des § 62 Abs. 2 der Satzung der KZVK.

(2) Der Dienstgeber führt die Beiträge als Schuldner nach § 61 Abs. 1 lit. a) der Satzung der KZVK ab. Dies umfasst auch die Eigenbeiträge der Mitarbeiter. Der Dienstgeber behält den Eigenbeitrag des Mitarbeiters vom Arbeitsentgelt des Mitarbeiters ein. Die Beteiligung erfolgt für jeden Kalendermonat, für den der Mitarbeiter einen Anspruch auf Bezüge (Entgelt, sonstige Zuwendungen, Krankenbezüge) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(3) Dem Mitarbeiter wird unter Bezug auf § 30e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Pflichtversicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Ist die persönliche Beteiligung des Mitarbeiters und die Übernahme der Pflichtbeitragsschuld nach der Satzung der KZVK vorgesehen, richten sich alle weiteren Ansprüche, die aus diesen Beiträgen bestehen, ausschließlich nach deren Satzung, ohne dass Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber entstehen.

(4) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen, wenn die Satzung der KZVK diese Förderungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht.

(5) Der Anspruch des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz BetrAVG in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während des Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen, sofern die Satzung der KZVK dies nicht ausdrücklich vorsieht. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Soweit die KZVK einen Beitrag im Sinne von Absatz 1 im Zeitraum

  1. vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 von mehr als 5,3 %
  2. vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 von mehr als 5,8 %
  3. om 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 von mehr als 6,3 %
  4. vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2023 von mehr als 6,8 %
    oder
  5. von mehr als 7,1 % ab dem 1. Januar 2024
    erhebt, ist in diesen Zeiträumen der Eigenbeitrag des Mitarbeiters nach Absatz 1 Satz 2 auf die jeweilige Hälfte der Differenz zwischen 5,2 % und den jeweiligen in Halbsatz 1 genannten Prozentsätzen des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beschränkt. Erhebt die KZVK in den in Satz 1, 1. Halbsatz genannten Zeiträumen geringere Beiträge als die dort genannten, verbleibt es bei der Anwendung von Absatz 1 Satz 2.

(7) Die Regelungen des Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 6 treten mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem ein Leistungsrecht der KZVK wirksam wird, das nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes  – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K), abgeschlossen zwischen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände und ver.di – Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Versorgungsanspruch entspricht. Sie treten außerdem mit Ablauf des Tages vor dem Tag außer Kraft, an dem eine Satzungsbestimmung der KZVK wirksam wird, nach der nicht mindestens 50 % der Mitglieder der Organe der KZVK ausgenommen deren Vorstand Versicherte oder ihre Vertreter sein sollen. Bei der Zahl der Organmitglieder im Sinne des Satzes 2 bleiben neutrale Vorsitzende unberücksichtigt.

§ 7 Soziale Komponenten

(1) Für die Pflichtversicherten ergeben sich Versorgungspunkte aus Beiträgen, Gutschriften aus Überschüssen und für soziale Komponenten nach Maßgabe der Satzung der KZVK und der Absätze 2 bis 5.

(2) Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500,00 Euro in diesem Monat ergeben würden.

(3) Hat die Altersteilzeitarbeit gemäß Anlage 22 vor dem 1.1.2003 begonnen, werden den aufgrund der Pflichtversicherung für Entgelte erworbenen Versorgungspunkten so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, dass diese insgesamt mit dem 1,8-fachen Wert berücksichtigt werden.

(4) Bei Erwerbsminderung werden vom Eintritt des Versicherungsfalls, frühestens von der letzten Beitragszahlung zur Pflichtversicherung, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Versorgungspunkte hinzugerechnet. Die Hinzurechnung beträgt für jeweils 12 volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte, wie dies dem Verhältnis vom durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalls zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 2 das Entgelt zu Grunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.

(5) In dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden für die Pflichtversicherung, unabhängig vom tatsächlichen Beitrag, Versorgungspunkte auf der Basis des Beitragssatzes hinzugerechnet, der auch im übrigen Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 1 für die Pflichtversicherung erhoben wird.

  1. Die hinzugerechneten Versorgungspunkte werden zu einem Drittel aus den Überschüssen des Abrechnungsverbandes P der KZVK und zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss der zum 31.12.2001 vorhandenen Beteiligten aus dem übrigen Bundesgebiet und schließlich zu einem weiteren Drittel durch einen Zuschuss des Verbandes der Diözesen Deutschlands in seiner Eigenschaft als Dachorganisation aller Diözesen finanziert.
  2. Der insgesamt zur Finanzierung aufzubringende Zuschuss ergibt sich im Jahre 2002 aus der Differenz zwischen dem Pflichtbeitrag Ost und dem Pflichtbeitrag West (1 v. H. und 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts). Er vermindert sich jährlich insoweit, wie der Pflichtbeitrag Ost angehoben wird. Der Beitragssatz Ost wird in zehnjährlichen Schritten von jeweils 0,3 Prozentpunkten angehoben.
  3. Basis für die Belastung des jeweiligen Dienstgebers ist das jährliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt aller am 31.12.2001 bei ihm pflichtversicherten Mitarbeiter. Das Verhältnis dieses Entgelts zum gesamten jährlichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt aller Dienstgeber im übrigen Bundesgebiet ist der Verteilungsmaßstab.

Abschnitt II

§ 8 Grundsätze

(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften (beitragslose Versorgungspunkte) nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 73 und 74 der Satzung der KZVK ermittelt. Die Anwartschaften nach Satz 1, unter Einschluss des Jahres 2001, werden in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4,00 Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 34 Abs. 1 der Satzung der KZVK) ebenfalls gutgeschrieben.

(2) Das Jahr 2001 wird entsprechend dem »Altersvorsorgeplan 2001« vom 13.11.2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus der 33. Satzungsänderung der KZVK berücksichtigt wird.

(3) Soweit auf Vorschriften des bis zum 31.12.2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen entsprechenden Vorschriften der Satzung der KZVK.

(4) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u. a.) vom 31.12.2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 01.01.2002; dabei bleibt die Dynamisierung zum 01.01.2002 unberücksichtigt. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31.12.2001 geltende Rentenrecht maßgebend.

(5) Beanstandungen gegen die mitgeteilten beitragslosen Versorgungspunkte sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der KZVK schriftlich unmittelbar gegenüber der KZVK zu erheben. Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.

§ 9 Höhe der Anwartschaften für am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherte

(1) Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 01.01.2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Mitarbeiter, die nach den am 31.12.2000 geltenden Vorschriften der KZVK als pflichtversichert gelten. § 35a in der am 31.12.2001 geltenden Fassung der Satzung der KZVK findet Anwendung, soweit seine Voraussetzungen zum 31.12.2001 bereits erfüllt waren[1].

(2) Für Mitarbeiter, die am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31.12.2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 72 der Satzung der KZVK, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 32 Abs. 5 der Satzung der KZVK a. F.) und des § 35a Abs. 1 Satz 2 der Satzung der KZVK a. F., für den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31.12.2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des mit dem Gesamtbeschäftigungsquotienten vervielfachten gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. Sind am 31.12.2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 100 Abs. 3 der Satzung der KZVK a. F. erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 100 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der KZVK a. F. abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31.12.1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Mitarbeiter, die am 31.12.2001 eine Rente für schwer behinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwer behinderte Menschen maßgeblich ist.

(3) Für Pflichtversicherte, die vor dem 14.11.2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter tritt, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

(4) Für die Berechnung der beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31.12.2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30.09.2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der KZVK zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31.12.2003 nicht beigebracht wird, werden die beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die KZVK eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Soweit bis zum 31.12.2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist – abweichend von Satz 1 – dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.

(6) Für die Berechnung der beitragslosen Versorgungspunkte nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31.12.2002 ihrem Dienstgeber den Familienstand vom 31.12.2001 (§ 32 Abs. 3c Satz 1 Buchst. a und b der Satzung der KZVK a. F.) mitzuteilen. Der Dienstgeber hat die Daten an die KZVK zu melden.

(7) Für die Dynamisierung der Anwartschaften gelten die Regelungen der Satzung der KZVK.

§ 10 Höhe der Anwartschaften für am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherte

(1) Die beitragslosen Versorgungspunkte der am 01.01.2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31.12.2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt. Für die Dynamisierung der Anwartschaften gelten die Regelungen der Satzung der KZVK.

(2) Für Mitarbeiter, für die § 107a der Satzung der KZVK a. F. gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass beitragslose Versorgungspunkte nur nach § 35a der Satzung der KZVK a. F. berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. Für Mitarbeiter nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 11 Übergangsregelung für die Hinzurechnung von Versorgungspunkten

Bei Mitarbeitern, die am 01.01.2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31.12.2001 durchschnittlich mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt. Bei Mitarbeitern, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31.12.2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.

§ 12 Sterbegeld

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31.12.2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt für Sterbefälle:


im Jahr 2002

1.535,00 Euro,

im Jahr 2003

1.500,00 Euro,

im Jahr 2004

1.200,00 Euro,

im Jahr 2005

900,00 Euro,

im Jahr 2006

600,00 Euro,

im Jahr 2007

300,00 Euro.

Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

Abschnitt III

§ 13 Inkrafttreten

Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen. Für das Jahr 2001 gelten die bisherigen arbeitsrechtlichen Regelungen fort.
Diese Bestimmungen treten zum 01.01.2002 in Kraft.
Protokollnotiz (Sitzung der Regional-KODA vom 21.5.2002):
Dienstgeber- und Mitarbeiterseite verpflichten sich, vor späteren Änderungen von Vorschriften der Satzung der KZVK, die das materielle Leistungsrecht betreffen, Verhandlungen mit dem Ziel eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der KZVK aufzunehmen. Kommen übereinstimmende Beschlüsse der arbeitsrechtlichen Kommissionen zustande, werden sich Dienstgeber- und Mitarbeiterseite gemeinsam dafür einsetzen, dass diese in die Satzung der KZVK übernommen werden.


[1]       Wortlaut des § 35a der Satzung der KZVK in seiner bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung:

§ 35a Versicherungsrente auf Grund des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung       

Bei einem Versicherten, der nach dem 21. Dezember 1974 und nach Vollendung seines 35. Lebensjahres aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, auf Grund dessen er
        a)   seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist oder
        b)   – wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Jahre ohne Unterbrechung bestanden hatte – seit mindestens drei Jahren ununterbrochen durch denselben Beteiligten oder dessen Rechtsvorgänger pflichtversichert gewesen ist,
        wird, wenn ein Anspruch auf Versicherungsrente entsteht, die Versicherungsrente hinsichtlich dieses Abschnittes der Pflichtversicherung abweichend von § 35 Abs. 1 Satz 1 wie folgt berechnet:
        1.     Der monatliche Betrag der Versicherungsrente beträgt für je zwölf Umlagemonate (§ 63 Abs. 5), die auf Grund des nach Buchstabe a oder b maßgebenden Arbeitsverhältnisses zurückgelegt worden sind, 0,4 v. H. des Entgelts nach Nr. 2; ein verbleibender Rest von weniger als zwölf Umlagemonaten bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt.
        2.     Entgelt im Sinne der Nr. 1 ist das Entgelt, das nach § 34 Abs. 1, 1a und 2 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesamtversorgungsfähig gewesen wäre, wenn in diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall eingetreten wäre und die Versorgungsrente am Ersten des folgenden Kalendermonats begonnen hätte.
        3.     War der Versicherungsrentenberechtigte während des nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraumes teilzeitbeschäftigt (§ 34a), ist für jeden Versicherungsabschnitt ein Beschäftigungsquotient und für das maßgebende Arbeitsverhältnis ein Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden (§ 34a Abs. 2 und 3). War der Versicherungsrentenberechtigte während des nach § 34 für die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts maßgebenden Berechnungszeitraumes teilzeitbeschäftigt, gilt für die Ermittlung des Entgelts im Sinne der Nr. 2 § 34a Abs. 4 sinngemäß. Entgelt im Sinne der Nr. 2 ist das entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzte Entgelt.
        Erreicht der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 sich ergebende Betrag nicht den Betrag, der sich bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, b, d und e auf den in Satz 1 bezeichneten Abschnitt der Pflichtversicherung ergeben würde, so ist dieser Betrag maßgebend. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in den in § 28 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b genannten Fällen gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des Satzes 1 Buchst. a.

Anlage 25: Bestimmungen über Fort- und Weiterbildung (§ 6a KAVO)

"Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten."

(Artikel 5 Abs. 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22.09.1993)

 

§ 1 Zielsetzung

(1) Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung sollen den Mitarbeiter in die Lage versetzen, den sich ändernden Anforderungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen.

(2) Fortbildung im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Maßnahme, die das Ziel hat, die in Ausbildung, Studium oder beruflicher Praxis erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung bzw. geänderten Rahmenbedingungen anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen.

(3) Weiterbildung im Sinne dieser Bestimmungen ist jede Maßnahme, die das Ziel hat, eine ergänzende Ausbildung mit zusätzlicher abgeschlossener beruflicher Qualifikation zu verschaffen, um den Mitarbeiter für eine andere Stelle zu qualifizieren oder ihm Kenntnisse oder Qualifikationen zu vermitteln, die nur mittelbar Verwendung in seiner beruflichen Tätigkeit finden können.

(4) Fort- oder Weiterbildung mit religiöser Thematik hat das Ziel, die Identifikation des Mitarbeiters mit dem Auftrag und dem Selbstverständnis der Kirche zu stärken.

(5) Die Teilnahme an Exerzitien und Einkehrtagen gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe k KAVO bleibt unberührt.

§ 2 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Diese Bestimmungen gelten auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit).

§ 3 Anspruch, Verpflichtung, Verhältnis zu anderen Bestimmungen

(1) Der Mitarbeiter erwirbt den Anspruch auf Fort- oder Weiterbildung nach sechsmonatigem Bestehen seines Arbeitsverhältnisses.

(2) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf fünf Arbeitstage Fort- oder Weiterbildung im Kalenderjahr.
Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch entsprechend.

(3) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen, wenn der Dienstgeber dies anordnet. Zeiten einer angeordneten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme sind Arbeitszeit; die Bestimmungen über Dienstreisen finden Anwendung (Anlage 15).

(4) Freistellungen nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder werden im gesetzlich zulässigen Umfang auf Ansprüche nach diesen Bestimmungen angerechnet.

(5) Schulungsveranstaltungen für Vertreter der Mitarbeiter gemäß der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO), der Ordnung über die Rechtsstellung der Mitglieder der Regional-KODA (Rechtsstellungs- und KostO) oder vergleichbarer Ordnungen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

§ 4 Arbeitsbefreiung, Kostenübernahme

(1) Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im dienstlichen Interesse liegen, erfolgt Arbeitszeitbefreiung (bei Teilzeitbeschäftigten: Arbeitszeitanrechnung bis zur Höhe der Sollarbeitszeit eines Vollbeschäftigten nach § 14 KAVO) unter Fortzahlung der Vergütung; § 14a Abs. 7 i. V. m. § 14b Abs. 1 Buchstabe a KAVO findet keine Anwendung. Die notwendigen Reisekosten werden gemäß Anlage 15 erstattet. Die Kosten für die Maßnahme trägt der Dienstgeber.

(2) Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Mitarbeiters liegen, erhält der Mitarbeiter bezahlte Arbeitsbefreiung in Höhe von 50 v. H. seines Beschäftigungsumfanges. Die Reisekosten sowie Kosten für die Maßnahme tragen Dienstgeber und Mitarbeiter jeweils zur Hälfte. Eine andere Erstattung durch den Dienstgeber ist bei Vorliegen besonderer Gründe möglich.

(3) Bei Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegen, kann unbezahlte Arbeitsbefreiung (d. h. keine Arbeitszeitanrechnung) gewährt werden; die Kosten der Maßnahme – inklusive der Reisekosten – trägt der Mitarbeiter. In begründeten Fällen kann eine Kostenbeteiligung des Dienstgebers in Höhe von bis zu 50 v. H. erfolgen.

(4) Zuschüsse Dritter sind grundsätzlich in Anspruch zu nehmen.

§ 5 Rückzahlungsverpflichtung

(1) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 oder 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Mitarbeiters oder aus einem von ihm zu vertretenden Grunde endet. Für jeden vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Fort- oder Weiterbildung werden 1/36 des Aufwendungsbetrages erlassen.

(2) Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht, wenn die Mitarbeiterin wegen Schwangerschaft oder wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(3) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsregelung zugunsten des Mitarbeiters abgewichen werden.

§ 6 Verfahren

(1) Die Anordnung einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme erfolgt spätestens drei Tage vor Beginn der Maßnahme. Bei Maßnahmen, die mehr als einen Tag dauern, beträgt die Ankündigungsfrist in der Regel zwei Wochen.

(2) Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nicht angeordnet werden, erfolgen auf Antrag. Der Antrag ist in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme schriftlich beim Dienstgeber vorzulegen. Der Antrag muss eine Begründung, die Stellungnahme des unmittelbaren Vorgesetzten, Angaben zu den entstehenden Kosten sowie zu Art und Umfang der Bezuschussung durch Dritte enthalten; ihm ist das ausführliche Tagungsprogramm beizufügen.

(3) Der Dienstgeber entscheidet über den Antrag unverzüglich. Will der Dienstgeber den Antrag ablehnen, hat er dies dem Mitarbeiter unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach Abschluss der Maßnahme hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen, die zur Personalakte genommen wird.

§ 7 Zusätzliche Regelungen, Dienstvereinbarungen

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehenden Fort- und Weiterbildungsregelungen bleiben unberührt. Für den Pastoralen Dienst und den Sozial- und Erziehungsdienst können in den (Erz-)Diözesen zusätzliche spezifische Regelungen erlassen werden. Die spezifischen Regelungen dürfen die Regelungsinhalte der §§ 3, 4 und 5 dieser Bestimmungen nicht unterschreiten.

(2) Diese Bestimmungen ergänzende Dienstvereinbarungen im Sinne des § 38 Abs. 2 MAVO sind zulässig.

§ 8 Unfallversicherungsschutz

Auch die Teilnahme an Fort- oder Weiterbildungsmaßnahmen, die im überwiegenden Interesse des Mitarbeiters liegen, sind dienstlich veranlasst, wenn sie vom Dienstgeber durch Freistellung des Mitarbeiters von der Arbeit oder in sonstiger Weise gefördert werden, und stehen damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Bestimmungen treten am 01.10.2002 in Kraft; sie gelten für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die nach dem 31.12.2002 vereinbart werden.

Anlage 27: Überleitungs- und Besitzstandsbestimmungen zu den Änderungen dieser Ordnung zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2019 (§ 60v KAVO)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das diese Ordnung Anwendung findet, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses.[1] Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das diese Ordnung Anwendung findet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich innerhalb von sechs Monaten ein neues Arbeitsverhältnis anschließt, auf das diese Ordnung Anwendung findet, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für Mitarbeiter, die vor dem 30. September 2005, aber nicht vor dem 31. März 2005 ein Arbeitsverhältnis beendet haben, auf das diese Ordnung Anwendung gefunden hat, wenn sich daran ein Arbeitsverhältnis, auf das diese Ordnung Anwendung findet, anschließt und dieses am 1. Oktober 2005 beginnt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt.

§ 2 Zuordnung der Vergütungsgruppen

(1) Für die Überleitung der Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre Vergütungsgruppe gemäß Anlage 5a den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet.
Dies gilt abweichend von § 11 Abs. 5 auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, es sei denn, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis wird gemäß Anlage 5a mit einer anderen Entgeltgruppe bewertet als die Tätigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis.
(2) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höher gruppiert worden.
(2a) Kirchenmusiker, für die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts gemäß § 60q Absatz 2 Buchstabe b spätestens zum 1. Januar 2006 die Höhergruppierung möglich gewesen wäre, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höher gruppiert worden.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.

§ 3 Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt.[2] Hat der Ehegatte als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der Differenzbetrag zwischen dem Anspruch des Ehegatten am 1. Oktober 2005 zu der Stufe 2 des Ortszuschlags oder zu der Stufe 1 des Familienzuschlags und dem Gesamtanspruch beider Ehegatten am 30. September 2005 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder diese Ordnung Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach dieser Ordnung zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in dieser Ordnung ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Erhalten Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bezüge gemäß § 44 KAVO, werden diese bis auf weiteres unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen Regelung zusteht, gezahlt.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. Fällt bei Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KAVO). Diese zeitratierliche Kürzung unterbleibt bei dem auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag (Absatz 2 Satz 4). Sie unterbleibt auch bei dem Differenzbetrag im Sinne von Absatz 2 Satz 3.
(5) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 24 Abs. 3 Unterabs. 4 KAVO a.F. werden die Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeitern, die gemäß § 24 Abs. 9 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächst höheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung aus der nächst höheren Stufe zugrunde gelegt.

§ 4 Stufenzuordnung

(1) 1Die Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der Mitarbeiter im neuen Arbeitsverhältnis in die Stufe eingestuft, in der er das vorhergehende Arbeitsverhältnis beendet hat, es sei denn, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis wird in Anlage 5a mit einer anderen Entgeltgruppe bewertet als die Tätigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis. 4In diesem Fall erfolgt die Einstufung gemäß § 25 Absatz 4 KAVO entsprechend. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung.
(2) 1Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höher gruppiert (nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 23 KAVO. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeiter entsprechend § 25 Abs. 4 KAVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.[3]
(4) 1Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung.

§ 5 Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege

(1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

  1. zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  2. bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höher gruppiert worden wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass

  1. zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
  2. bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

Mitarbeiter, die die sonstigen Voraussetzungen des Unterabsatz 1 erfüllen, jedoch aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit den Stichtag 31. Dezember 2009 (Absatz 3) nicht einhalten können, erhalten abweichend von Unterabsatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach der nächsthöheren regulären Stufe über der individuellen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte; im Fall einer individuellen Endstufe wird der Mitarbeiter hierin eingestuft.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Abs. 1. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2018 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 4 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend; die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.[4] 5Wäre der Mitarbeiter bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen dieses Absatzes höhergruppiert worden, findet dieser Absatz auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.

§ 6 Vergütungsgruppenzulagen

(1) Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage 1 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage.
(2) Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
Voraussetzung ist, dass

  1. am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 21a, 21b KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
  2. zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
  3. bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. § 5 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Für Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a)      In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe dieser Ordnung in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung eingruppiert; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b)      Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2018 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
c)      Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Aufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2018 erworben worden wäre. § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründete Tätigkeit ununterbrochen – § 1 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt – ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 2 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 28. Februar 2009 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Die Besitzstandszulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.[5]

§ 6a Besitzstandszulage für Mitarbeiter im liturgischen Dienst

Mitarbeiter im liturgischen Dienst, die gemäß § 60q Absatz 1 Satz 2 und 3 (Küster/Kombinierte) und Absatz 2 (Kirchenmusiker) i. V. m. Absatz 2 Buchstabe c in der am 30. September 2005 geltenden Fassung[6] Anspruch auf eine Zulage hatten, erhalten diese als statische Besitzstandszulage bis zum 31. Dezember 2009 zu ihrem Monatsentgelt gezahlt. Ab dem 1. Januar 2010 wird jedwede Entgelterhöhung mit der Zulage bis zu deren Aufzehrung verrechnet; dies gilt nicht für Mitarbeiter, die am 1. Januar 2010 mindestens 55 Jahre alt sind.

§ 7  Fortführung vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit[7]

Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen dieser Ordnung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertiger Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bzw. 2 KAVO noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Ist Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Mitarbeiters vom 1. Juli 2008 an gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 4 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 22 Abs. 2 KAVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.

§ 8 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile dieser Ordnung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, wenn für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ganz oder anteilig für die Zeit, in der eine andere Person, die im kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Orts-, Familien- oder Sozialzuschlags für ein Kind hat, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird. Den Anspruch oder eine Änderung des Anspruchs der anderen Person auf den kinderbezogenen Teil des Orts-, Familien- oder Sozialzuschlags hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. War die Kindergeldzahlung im Monat September 2005 unterbrochen, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Im Übrigen gilt Folgendes:
1.      Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.
2.      Ist die andere Person im September 2005 aus dem kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem übergeleiteten Mitarbeiter.
3.      Mitarbeiter mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 28. Februar 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der Mitarbeiter bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4.      Bei Tod des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Unterabsatz 1 für den anderen übergeleiteten Mitarbeiter auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt. Satz 1 und 2 gelten auch bei Tod eines Kindergeldberechtigten, der im kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst beschäftigt war und bis zu seinem Tod kinderbezogene Entgeltbestandteile oder eine entsprechende Besitzstandszulage erhalten hat.
5.      Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 28. Februar 2009 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2)[8] § 29 Abs. 2 KAVO ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abgefunden werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a)     zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1,
(b)     die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikanten aus in der Praktikantenordnung geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.

§ 9 Strukturausgleich

(1) Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 6 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 6 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 6 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 29 Abs. 2 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 22 Abs. 2 KAVO auf den Strukturausgleich angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 22a KAVO und auf Zeit nach § 22b KAVO.
(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

§ 10 Abgeltung

Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 5 bleiben unberührt.

§ 11 

(nicht besetzt)

§ 11a Besitzstandsregelung zu § 11 Abs. 6 in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung

Mitarbeiter, denen am 31. Juli 2018 die Zulage gemäß § 11 Abs. 6 in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung zusteht, erhalten ab dem 1. August 2018 eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14, solange sie ihre am 31. Juli 2018 auszuübende Tätigkeit unverändert ausüben oder auf Veranlassung des Dienstgebers eine andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 auszuüben haben.

§ 12 

(nicht besetzt)

§ 13 Entgeltgruppe 15Ü

1Mitarbeiter der Vergütungsgruppe K I werden in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet. 2Für sie gelten folgende Tabellenwerte (monatlich in Euro):

 
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
Gültig ab 1. März 2024
6.752,60
7.462,02
8.134,09
8.582,18
8.686,69

3Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.

§ 14 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Grundsatz

Für die Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Anlage sowie für die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2018 neu eingestellten Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2 dieser Anlage), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen §§ 20 und 21 KAVO in Verbindung mit der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung); im pastoralen Dienst gilt ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen die Nr. 7 Anlage 20 KAVO in Verbindung mit Nr. 12 Anlage 20 KAVO. Diese Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) übergeleitet; im pastoralen Dienst sind diese Mitarbeiter zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Nr. 12 Anlage 20 KAVO übergeleitet.

§ 15 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Besitzstandsregelungen

(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. 3Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe der KAVO nach den Anlagen 5a, 5b, 20 (Nr. 11a) oder Anhang 1 der Anlage 29 KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
(2) Hängt die Eingruppierung nach § 20 und § 21 KAVO in Verbindung mit der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 20 und § 21 KAVO sowie die Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
(3) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.[9]
(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 6.
(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich in den Fällen des Absatzes 3 die Besitzstandszulage entsprechend.
(6) Für den pastoralen Dienst (Anlage 20 KAVO) gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, weil sie das 40. Lebensjahr vollendet haben, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2018 hinaus zu demselben Dienstgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.

§ 16 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Höhergruppierungen

(1) Ergibt sich nach der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag, der in Textform zu stellen ist, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 20 KAVO ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2019, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück.
(2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (bei Höhergruppierung aus einer Regelstufe: § 25 Abs. 4 KAVO in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung; bei Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe: § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 dieser Anlage in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(3) Sind Mitarbeiter, die eine Besitzstandszulage nach § 6 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAVO in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 6 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
(4) Für den pastoralen Dienst (Anlage 20 KAVO) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 17 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Besondere Überleitungsregelungen

(1) (nicht besetzt)
(2)[10] Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(3)[11] Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß § 24a KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit stufengleich in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. In den Stufen 1 bis 4 erhalten sie bis zum 31. März 2019 eine Zulage in Höhe der Differenz zu den Tabellenwerten der Entgeltgruppe 9b in der jeweiligen Stufe. Ist bei Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet. Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 5 zugeordnet sind, werden bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 6 zugeordnet.
(4) Fallen am 1. Januar 2019 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 16 Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
(5) Bei Höhergruppierungen nach § 16 Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 9 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nach den Absätzen 2 und 3 gilt nicht als Höhergruppierung.

§ 18 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Überleitung der

Mitarbeiter, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen eingruppiert sind
Bei Mitarbeitern, die auf Antrag (§ 16 Abs. 1) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in der Ziffer V in Teil B der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eingruppiert sind, richtet sich die Überleitung in die neue Entgeltordnung im Übrigen sinngemäß nach den für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst geltenden Überleitungsbestimmungen in § 4 Anlage 29 KAVO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums 1. Januar 2010 das Datum 1. Januar 2019 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 2009 das Datum 31. Dezember 2018 tritt.


[1]     Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.

[2]     1.   Findet diese Ordnung am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält der andere zusätzlich zu seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
      2.   Hat der andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Ehegatte im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
      3.   Ist der andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Ehegatte im September 2005 aus dem kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
      4.   Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
      5.   In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte die Arbeit wieder aufnimmt.

[3]       Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.

[4]       Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent,  mindestens aber um 340 Euro.

[5]       Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.

[6]       § 60q KAVO (in der bis 30. September 2005 gültigen Fassung)
        Überleitungsbestimmungen zur Anlage 1 zur KAVO – Teil II – Fallgruppenkennziffern 3.1. und 3.2 i. d. F. vom 1.1.2005
        (1) Für die Mitarbeiter der Fallgruppenkennziffer 3.1 (Küster/Kombinierte) in den Vergütungs- und Fallgruppen K VIII 3.1.1 bis 3.1.5, K VII 3.1.1 und 3.1.2, K VIb 3.1.1 und K Vc 3.1.1 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung bleibt die bisherige Eingruppierung durch die Änderung zum 1.1.2005 unberührt. Erfüllt jedoch ein Mitarbeiter des Tätigkeitsmerkmals K Vc, Fallgruppe 3.1.1 n. F. (K Vc, Fg. 3.1.5 a. F.), der bereits vor dem 1.1.2005 eingestellt wurde, nicht die Voraussetzung der Hochzahl 37 für den kirchenmusikalischen Bereich seiner Tätigkeit, ist er eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. In diesem Fall findet Absatz 2 Buchstabe c entsprechende Anwendung.
        (2) Für die Mitarbeiter der Fallgruppenkennziffer 3.2 (Kirchenmusiker) gilt Folgendes:
        a)  Verbleibt der Kirchenmusiker in der bisherigen Eingruppierung oder ist er aufgrund der Änderung zum 1.1.2005 niedriger eingruppiert, sind die vor dem 1.1.2005 erbrachten Zeiten der Tätigkeit gemäß § 21a für den Bewährungsaufstieg anzurechnen. Das Tätigkeitsmerkmal K VII, Fallgruppe 3.1.5 a. F. (Kirchenmusiker mit C-Examen) entspricht dem Tätigkeitsmerkmal K VII, Fallgruppe 3.2.1 in der Fassung vom 1.1.2005.
        b)  Ist der Kirchenmusiker aufgrund der Änderung zum 1.1.2005 höher eingruppiert oder erhält er aus der bisherigen Vergütungsgruppe nunmehr einen Bewährungsaufstieg, sind die vor dem 1.1.2005 verbrachten Zeiten der Tätigkeit zur Hälfte auf die Bewährungszeit anzurechnen. Die Höhergruppierung ist jedoch frühestens zum 1.1.2006 möglich.
        c)  Ist der Kirchenmusiker, der am 31.12.2004 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 steht, durch die Änderung zum 1.1.2005 schlechter vergütet, und verbleibt er bei demselben Dienstgeber oder dessen unmittelbaren Rechtsnachfolger, erhält er in diesem Arbeitsverhältnis zum Ausgleich eine monatliche Zulage. Die Zulage bemisst sich aus der Differenz, die sich aus der Dezember-Monatsvergütung 2004 (§ 23) und der zum 1.1.2005 geltenden Monatsvergütung (§ 23) ergibt. Die Zulage bleibt statisch und wird unter der Voraussetzung des S. 1 bis zum 31.12.2009 gezahlt. Ab dem 1.1.2010 wird jedwede Vergütungserhöhung mit der Zulage bis zu deren Aufzehrung verrechnet; dies gilt nicht für Kirchenmusiker, die am 1.1.2010 mindestens 55 Jahre alt sind.

[7]       Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

[8]       Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.

[9]       Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 %.

[10]     Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

11]      Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.

Anlage 28: Bestimmungen zum Leistungsentgelt (§ 26 KAVO)

Präambel

Die leistungsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die Arbeitsqualität, Effektivität und Effizienz in den kirchlichen Einrichtungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Mitarbeiter gestärkt werden.

§ 1 Form des Leistungsentgelts

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie gewährt. Die Leistungsprämie ist in der Regel eine einmalige Zahlung; sie kann auch in zeitlicher Abfolge gezahlt werden. Leistungsprämien können auch an Gruppen von Mitarbeitern gewährt werden. Leistungsprämien müssen grundsätzlich allen Mitarbeitern zugänglich sein. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter kann von § 29 Abs. 2 KAVO abgewichen werden.

§ 2 Methoden der Leistungsbemessung

Die Leistungsbemessung geschieht durch das Vergleichen von Zielerreichungen mit den in einer Zielvereinbarung angestrebten Zielen oder über eine systematische Leistungsbewertung. Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen dem Vorgesetzten im Sinne von § 17 Satz 2 KAVO und einzelnen Mitarbeitern oder Mitarbeitergruppen über objektivierbare Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Die systematische Leistungsbewertung erfolgt auf der Grundlage eines in der Einrichtung vereinbarten Systems zur Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder anderweitig objektivierbaren Kriterien oder durch aufgabenbezogene Bewertung.

§ 3 Ausgestaltung durch Dienstvereinbarung

Das jeweilige System der leistungsbezogenen Bezahlung wird in der Einrichtung im Sinne von § 26 Abs. 1 KAVO vereinbart. Die individuellen Leistungsziele müssen von Mitarbeitern bzw. Mitarbeitergruppen beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die Ausgestaltung geschieht durch Dienstvereinbarung, in der insbesondere geregelt werden:

  • das Verfahren der Einführung von Leistungsentgelten
  • zulässige Kriterien für Zielvereinbarungen
  • Ziele zur Sicherung und Verbesserung der Arbeitsqualität, Effektivität und Effizienz in der Einrichtung
  • Auswahl der Methoden sowie Kriterien der systematischen Leistungsbewertung und der aufgabenbezogenen Bewertung (messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar), ggf. differenziert nach Arbeitsbereichen
  • Anpassung von Zielvereinbarungen bei wesentlichen Änderungen von Geschäftsgrundlagen
  • Vereinbarung von Verteilungsgrundsätzen
  • Überprüfung und Verteilung des zur Verfügung stehenden Finanzvolumens (möglicherweise Begrenzung individueller Leistungsentgelte)
  • Dokumentation und Umgang mit Auswertungen über Leistungsbewertungen.

Die Dienstvereinbarung ist zu befristen und wirkt nicht nach.

§ 4 Einrichtungskommission

(1) Die Einrichtungskommission ist identisch mit der Kommission im Sinne des § 25 Abs. 2 KAVO. Sie besteht aus jeweils höchstens drei vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannten Vertretern. Die Mitglieder der Einrichtungskommission müssen in einem aktiven Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber stehen.

(2) Die Einrichtungskommission wirkt unbeschadet der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung bei allen generellen Regelungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und dem ständigen Controlling des Systems mit. Notwendige Korrekturen des Systems bzw. von Systembestandteilen empfiehlt die Einrichtungskommission.

(3) Hinsichtlich der vom Dienstgeber vorgenommenen Entscheidung über Leistungsentgelte berät die Einrichtungskommission über schriftlich begründete Beschwerden von Mitarbeitern, soweit sich die Beschwerde auf Mängel des Systems oder seiner Anwendung beziehen. Für eine Beschwerde gilt eine Ausschlussfrist von sechs Wochen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des für die Leistungsentgeltbemessung zuständigen Vorgesetzten im Sinne von § 17 Satz 2 KAVO leitet die Einrichtungskommission ihre Empfehlung dem Dienstgeber zu. Der Dienstgeber entscheidet, ob und in welchem Umfang der Beschwerde im Einzelfall abgeholfen wird. Folgt der Dienstgeber dem Vorschlag nicht, hat er seine Gründe darzulegen.

(4) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung geben der Einrichtungskommission eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung sind zu regeln

  • Sitzungsfolge nach Bedarf
  • Sitzungsleitung (jährlich alternierend, kein doppeltes Stimmrecht)
  • Schriftführung (durch Mitarbeiter der Personalabteilung, kein Stimmrecht)
  • Einladung und Einladungsfristen.

Entscheidungen in der Einrichtungskommission werden mit Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 5 Ständige Monatsentgelte

Ständige Monatsentgelte im Sinne von § 26 Absatz 2 Satz 1 KAVO sind das Tabellenentgelt (ohne Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und dessen Kosten für die betriebliche Altersvorsorge), die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen einschließlich Besitzstandszulagen sowie Entgelt im Krankheitsfall (§ 30 KAVO) und bei Urlaub, soweit diese Entgelte in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden sind; nicht einbezogen sind dagegen insbesondere Abfindungen, Aufwandsentschädigungen, Einmalzahlungen, Weihnachtsgeld, Leistungsentgelte, Strukturausgleiche, unständige Entgeltbestandteile und Entgelte der Mitarbeiter, die oberhalb der Entgeltgruppe 15 eingruppiert sind.

§ 6 Informationen an die Regional-KODA

Über Vereinbarungen im Sinne des § 26 KAVO sowie ihre Ausgestaltung (§ 3) ist das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat zu unterrichten. Das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat informiert die Regional-KODA über den Abschluss der Dienstvereinbarung durch Schreiben an den Vorsitzenden der Kommission.

§ 7 Muster für eine Dienstvereinbarung

Den Dienstgebern und Mitarbeitervertretungen wird empfohlen, eine Dienstvereinbarung auf folgender Grundlage abzuschließen:

Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines Systems nach § 26 KAVO

[Dienstgeber], vertreten durch […]

und

die Mitarbeitervertretung, vertreten durch ihre/n Vorsitzende/n […]

vereinbaren auf der Grundlage der in § 26 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 3 Anlage 28 KAVO übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 MAVO.

Präambel

(1) Diese Dienstvereinbarung regelt gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 KAVO und § 3 Anlage 28 KAVO die Einführung und Entwicklung einer leistungsorientierten Bezahlung in/im [Einrichtungsbezeichnung i. S. d. MAVO]. § 25 Abs. 2 KAVO bleibt unberührt.

(2) Die leistungsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die Arbeitsqualität, Effektivität und Effizienz in den kirchlichen Einrichtungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz der Mitarbeiter gestärkt werden.

§ 1 Geltungsbereich und -dauer

(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet.1 Die Leistungsentgelte werden in der gesamten Einrichtung eingeführt.

(2) Diese Dienstvereinbarung tritt am […] in Kraft und endet mit Ablauf des […].

§ 2 Umsetzung

Die Umsetzung erfolgt unter Beachtung der Regelungen dieser Dienstvereinbarung in allen Organisationseinheiten der/des [Einrichtungsbezeichnung i. S. d. MAVO], soweit nicht in dieser Dienstvereinbarung für einzelne Organisationseinheiten oder Mitarbeitergruppen besondere Regelungen getroffen werden.

§ 3 Form des Leistungsentgeltes

Das Leistungsentgelt wird zusätzlich zum Tabellenentgelt als Leistungsprämie gewährt.

§ 4 Methoden der Leistungsbemessung

Leistungsprämien werden auf der Grundlage von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung gewährt. Die Verknüpfung der Methoden der Zielvereinbarungen und der systematischen Leistungsbewertung ist zulässig.

§ 5 Zielvereinbarungen

(1) Eine Zielvereinbarung ist eine freiwillige Abrede zwischen der oder dem Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO und einzelnen Mitarbeitern oder einer Gruppe von Mitarbeitern über Leistungsziele und die Bedingungen ihrer Erfüllung. Eine freiwillige Vereinbarung kann auch die Verständigung auf vorgegebene oder übergeordnete Ziele sein.

(2) Ziele setzen auf der Grundlage von Stellen- oder Tätigkeitsbeschreibungen Schwerpunkte in der Tätigkeit eines Mitarbeiters/einer Gruppe. Die vereinbarten qualitativen und quantitativen Ziele (in der Regel zwei bis drei) sollten messbar, zählbar oder anderweitig objektivierbar sein. Die angestrebten Ergebnisse müssen durch den Mitarbeiter/die Gruppe beeinflussbar und in der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar sein. Die individuellen Ziele müssen grundsätzlich mit übergeordneten Zielen der Einrichtung vereinbar sein.

(3) Zielvereinbarungen beinhalten insbesondere:

  • die Bezeichnung der Beteiligten,
  • eine Beschreibung der zu erreichenden Ziele/ggf. Zielerreichungsgrade/Teilziele,
  • die Laufzeit bzw. Befristung der Zielvereinbarung [in der Regel bezogen auf das Wirtschafts-/Haushaltsjahr],
  • Festlegung erforderlicher Voraussetzungen,
  • die Bemessung der Prämie,
  • Ausschüttung und Fälligkeit.

(4) Zielvereinbarungen sind schriftlich zu formulieren und von allen Beteiligten zu unterschreiben. Sie sollen nach Möglichkeit bis zum Beginn des Beobachtungszeitraumes abgeschlossen sein.

(5) Die Feststellung der Zielerreichung obliegt dem Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO und hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Auszahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nach Abs. 3 möglich ist. Sie erfolgt durch einen Soll-Ist-Vergleich zwischen vereinbarten und erreichten Zielen. Die Feststellung ist dem Mitarbeiter in angemessener Weise bekannt zu geben. Zeitpunkt und Inhalt sind schriftlich zu dokumentieren.

(6) Eine Anpassung der Zielvereinbarung ist nur ausnahmsweise bei wesentlicher Änderung der Geschäftsgrundlage vorzunehmen. Diese liegt insbesondere vor bei gravierenden, vom Mitarbeiter oder Dienstgeber nicht zu beeinflussenden Umständen. Die Anpassung ist zwischen Vorgesetztem i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO und Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppe zu vereinbaren.

(7) Die Leistungsprämie wird am Ende des Zielvereinbarungszeitraums in der Regel als einmalige Zahlung gewährt. Sie kann auch, z. B. abhängig von unterschiedlichen Zielerreichungsgraden, gestaffelt gezahlt werden.

§ 6 Systematische Leistungsbewertung

(1) Die systematische Leistungsbewertung ist entweder die auf festgestellten Leistungen beruhende Prognose für eine auch zukünftig erwartete Leistung oder die Feststellung erbrachter Leistungen nur für die Vergangenheit. In beiden Fällen muss die Feststellung durch den Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO nach objektivierbaren und möglichst messbaren Kriterien geschehen. Die systematische Leistungsbewertung ist nicht mit der Regelbeurteilung gleichzusetzen.

(2) Eine Leistungsprämie ist grundsätzlich dann zu zahlen, wenn die systematische Leistungsbewertung zu der Feststellung führt, dass erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht worden bzw. zu erwarten sind, die z. B. zur Verbesserung der Dienstleistung geführt haben.

(3) Der Vorgesetzte i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO erläutert dem Mitarbeiter die Ergebnisse der schriftlich festgehaltenen systematischen Leistungsbewertung.

§ 7 Bestimmung der Höhe des Finanzvolumens

Der Dienstgeber stellt die Höhe des Gesamtvolumens nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 KAVO bis zum […] fest. Er informiert die Mitarbeitervertretung und die Einrichtungskommission über die Höhe des Gesamtvolumens bzw. der Teilbudgets.

§ 8 Grundsätze der Aufteilung

(1) Das Gesamtvolumen nach § 26 Abs. 2 KAVO steht zur Finanzierung der Leistungsentgelte aller Mitarbeiter, auf deren Beschäftigungsverhältnis die KAVO Anwendung findet, in/im [Einrichtungsbezeichnung i. S. d. MAVO] zur Verfügung.

Alternative:

(1) Aus dem Gesamtvolumen nach § 26 Abs. 2 KAVO werden für die [Bezeichnung der Organisationseinheiten] folgende anteilige Teilbudgets gebildet: […]

(2) Die Bemessung von Leistungsentgelten muss das Maß der Zielerreichung bzw. die Ergebnisse der systematischen Leistungsbewertung adäquat zum Ausdruck bringen. Die Bemessung erfolgt unter Benutzung des als Anlage beigefügten Schemas.

(3) Die Ausschüttung von Leistungsentgelten an einzelne Mitarbeiter ist auf das [….]-fache des Monatstabellenentgelts begrenzt.

§ 9 Dokumentation

(1) Die Ergebnisse der Zielvereinbarungen bzw. der Systematischen Leistungsbewertung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln.

(2) Die Ergebnisse der Zielvereinbarungen bzw. der Systematischen Leistungsbewertung sind im Original in die Personalakte aufzunehmen. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb der zuständigen personalbearbeitenden Stelle findet nicht statt, soweit dies nicht aus Gründen der Zahlbarmachung des Leistungsentgelts, der Personalentwicklung oder aus arbeitsrechtlichen Gründen erforderlich ist. Systematische Auswertungen ohne individuellen Personenbezug durch die zuständigen Stellen sind gestattet.

(3) In Kopie können die Ergebnisse der Zielvereinbarungen bzw. der Systematischen Leistungsbewertung durch den Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO drei Jahre unter Verschluss aufbewahrt werden. Eine Verwendung durch den Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO ist ausschließlich im Sinne einer kontinuierlichen Anwendung des Systems gestattet. Spätestens nach Ablauf von drei Jahren sind die entsprechenden Unterlagen zu vernichten.

(4) Dem Mitarbeiter sind die ihn betreffenden Ergebnisse der Zielvereinbarungen bzw. der Systematischen Leistungsbewertung in Durchschrift auszuhändigen.

§ 10 Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

Zur Wahrung ihrer Rechte aus dieser Dienstvereinbarung erhält die Mitarbeitervertretung folgende Informationen und Unterlagen:

  • Mitteilung über die Höhe des jährlichen Finanzvolumens;
  • Auswertungen der Ergebnisse der Zielvereinbarungen bzw. der systematischen Leistungsbewertung ohne individuellen Personenbezug.

Mitwirkungswirkungsrechte nach der MAVO bleiben unberührt.

§ 11 Regelungen für die Einführungsphase

Ab dem […] werden Schulungen für alle betroffenen Vorgesetzten i. S. d. § 17 Satz 2 KAVO durchgeführt. Schulungen sollen sich auch auf die Mitarbeiter erstrecken, die an der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung mitwirken, ohne abschließend zu entscheiden. Alle Mitarbeiter (§ 1 Abs. 1) sind über die Anliegen und wesentlichen Inhalte dieser Dienstvereinbarung einschließlich ihrer Anlage ausführlich zu informieren.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Diese Dienstvereinbarung ist jedem Mitarbeiter durch Aushang oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben.

(2) Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer Regelungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Beteiligten dieser Dienstvereinbarung verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame zu ersetzen.

Anlage:

Leistungsbeurteilung nach § 8 Abs. 2 der Dienstvereinbarung zur Einführung leistungsorientierter Entgelte und Vereinbarung eines Systems nach § 26 KAVO

Leistungsbeurteilung

Name der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters

Funktion

.

.

Name der Vorgesetzten/des Vorgesetzten

Funktion

.

.

Betrachtungszeitraum

in der Stelle seit

Entgelt

Datum

.

.

Einrichtung/Abteilung

 

.

.

Kurzbeschreibung der Tätigkeiten

.

............................................................................................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................

............................................................................................................................

       

Leistungsbeurteilung

Beurteilungskriterien

Gewichtung

nicht erreicht

teilweise erreicht

erreicht

etwas übertroffen

deutlich übertroffen

Punkte

Ziele auf Grundlage von Zielvereinbarung

X%

0

2,5

5,0

7,5

10

 

Ziel 1:

X%

           

Ziel 2:

X%

           

Ziel 3:

X%

           

Ziel 4:

X%

           

Ziel 5:

X%

           

Zwischensumme

70 %

           
   

nicht erfüllt

teilweise erfüllt

erfüllt

mehr als erfüllt

deutlich mehr als erfüllt

 

Systematische Leistungsbewertung

X%

0

2,5

5,0

7,5

10

 

Arbeitsqualität (Fachkenntnis, Sorgfalt, Urteilsfähigkeit, Kritisches Denken, Selbständigkeit, Fortbildungsverhalten)

X%

           

Engagement/Arbeitsquantität (Motivation, Belastbarkeit, Beharrlichkeit, Einsatzbereitschaft, Initiative und Einfallsreichtum)

X%

           

Kommunikatives Verhalten (Integrationsfähigkeit, Aufgeschlossenheit, Präsentation und Selbstvertrauen)

X%

           

Führungsverhalten (Organisationsgeschick, Überblick, Führungsqualität)

X%

           

Beitrag zum Gesamtergebnis (Teamfähigkeit, Anpassungsfähigkeit, Loyalität)

X%

           

Zwischensumme

30 %

           

Gesamtergebnis

100 %

           

 

Ergänzende Stellungnahme/sonstige Aspekte:

..........................................................................................................................

Auswertung der Leistungsbeurteilung

anhand der Zielvereinbarung und der systematischen Leistungsbewertung

.............................................................................................................................

.............................................................................................................................

Das Leistungsbeurteilungs-Gespräch hat am .............................. stattgefunden.

.............................................................................................................................

Unterschrift des Beurteilenden

.............................................................................................................................

Kenntnisnahme durch den Mitarbeitenden.

Weiterleitung der Leistungsbeurteilung

 

ohne

 

mit Veränderung des nächsten Vorgesetzten

 

Durchschrift an Mitarbeiter

 

Unterschrift

.............................................................................................................................

Definitionen der Kriterien zur Leistungsbeurteilung

Anpassungsfähigkeit

Fähigkeit, seine Verhaltensweise in den unterschiedlichen Situationen in der Zusammenarbeit mit Menschen so zu verändern, dass sie sich förderlich auswirkt

Aufgeschlossenheit

Fähigkeit, Bewährtes kritisch zu prüfen, – im Augenblick – Überholtes zurückzulassen und sich auf neue Entwicklungen einzulassen

Beharrlichkeit

Fähigkeit, Aufgaben mit Ausdauer und Kontinuität zu verfolgen; auch mangelnde Kenntnisse, auftauchende Probleme und Schwierigkeiten zu überwinden, um den Auftrag zu Ende zu führen

Belastbarkeit

Energie, die zur Verfügung steht, um sie bei auftretenden Schwierigkeiten und/oder ansteigendem Arbeitsanfall einzusetzen

Einfallsreichtum

Rasch, ergiebig, kreativ und realisierbar im Arbeitsalltag handeln

Einsatzbereitschaft

Zeitliche und persönliche Investitionsbereitschaft bei normalen – aber im Einzelfall – auch besonderem Arbeitsaufkommen; möglicherweise ist daran auch die Begeisterungsfähigkeit erkennbar

Fachkenntnis

Ausmaß der Vertrautheit mit der Arbeit; d. h. Summe der bei der Arbeitsausführung angewandten Kenntnisse einschl. Befolgung der innerbetrieblichen Vorschriften; das von den Fachkräften praktisch bewiesene Fachwissen; fachliche Zuverlässigkeit; Grad der Fachbeherrschung

Fortbildungsverhalten

Aufgeschlossenheit gegenüber den betrieblichen Angeboten einschließlich der Bereitschaft und Energie in die eigene Weiterbildung zu investieren – sowohl für die jetzige berufliche Situation als auch für die berufliche Entwicklung

Führungsqualität

Begabung, Menschen mitzureißen, gegebenenfalls Sorge zu tragen, auszubilden, anzuleiten; Blick dafür, die richtige Person an den richtigen Platz zu setzen; die Fähigkeit und Geduld, Berater, Helfer und Schlichter zu sein; Kenntnis des Fachgebietes; Gefühl für die richtige Distanz; Durchsetzungsvermögen; Wille, Führung und Verantwortung zu übernehmen

Initiative

Bemühen, in seinem Arbeitsbereich aus eigenem Antrieb das beste Ergebnis zu erzielen und dabei aus eigener Entscheidung Vorschläge und Ideen anzubringen.

Integrationsfähigkeit

Fähigkeit, zwischen unterschiedlichen Positionen und Haltungen im Rahmen des beruflichen Arbeitsfeldes zu vermitteln und aufkommende Konflikte zu bearbeiten

Kritisches Denken

Fähigkeit, nicht einfach vorgegebene Positionen kritiklos zu übernehmen, sondern selbständig zu prüfen und zu bewerten

Loyalität

Vertrauensvolle Verbundenheit zum Träger; Fähigkeit, auch unpopuläre und kontroverse Positionen des Trägers zu vertreten

Motivation

Fähigkeit zur Bewegung, eigene Begeisterungsfähigkeit und Identifikation mit den beruflichen Aufgaben zu zeigen

Organisationsgeschick

Dinge in ihrer Komplexität wahrzunehmen und dann zeitlich, personell und strukturiert zu arbeiten.

Selbständigkeit

Fähigkeit, seine Arbeit eigenständig und eigenverantwortlich zu erledigen

Selbstvertrauen

Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen sowie Fähigkeit, dieses Vertrauen nach außen zu lassen

Sorgfalt

Grad der Fehlerfreiheit im Arbeitsergebnis; Fähigkeit, übersichtlich, in sich logisch und äußerlich sauber zu arbeiten

Teamfähigkeit

Fähigkeit, seine Fachkenntnisse in ein Team einzubringen und sich persönlich in dieses zu integrieren

Urteilsfähigkeit

Durch sorgfältiges Abwägen die »richtigen« Schlüsse ziehen, die Selbständigkeit der Urteilsbildung tritt darin zutage, dass das gefundene Urteil lückenlos und sachlich begründet werden kann

Überblick

Fähigkeit, auch bei komplexen Sachverhalten und Herausforderungen »den roten Faden« nicht zu verlieren und die Übersicht zu behalten; Vermögen, Prioritäten und Schwerpunkte zu erkennen.

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