Anlagen zur KAVO

Anlage 16: Verordnung über Umzugskostenvergütung

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, und für deren Hinterbliebene.

(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptiveltern, Pflegeeltern und uneheliche Kinder, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.

§ 2 Gewährung der Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung wird nur gewährt, wenn sie vor dem Umzug schriftlich mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung zugesagt worden ist. Die Auszahlung der Umzugskostenvergütung erfolgt nach Beendigung des Umzugs.

(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge

  1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung in einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll,
  2. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen; dies gilt nicht für Umzüge aus Anlass eines Stellenwechsels im kirchlichen Dienst,
  3. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf Veranlassung des Dienstwohnungsgebers.

(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge

  1. aus Anlass der ersten Einstellung im kirchlichen Dienst an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort,
  2. aus Anlass der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort und ihrer Aufhebung,
  3. am Dienst- oder Wohnort oder von einem in der Nähe des Dienstortes gelegenen Wohnort zum Dienstort, wenn dafür ein anerkanntes dienstliches Interesse besteht,
  4. aus Anlass der Räumung einer kircheneigenen oder im Besetzungsrecht des kirchlichen Arbeitgebers stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung des kirchlichen Dienstgebers im dienstlichen Interesse geräumt werden soll,
  5. aus zwingenden persönlichen Gründen auf besonderen Antrag.

(4) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Mitarbeiter zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 und 5 gezahlt worden ist, so hat der Mitarbeiter die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach Abs. 2 Nr. 1 gewährte Umzugskostenvergütung, wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen kirchlichen Arbeitgeber unmittelbar anschließt.

(5) Eine Umzugskostenvergütung wird in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 nicht gewährt, wenn die Räumung durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die der Mitarbeiter zu vertreten hat, bedingt ist.

(6) Umzügen aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort (Abs. 2 Nr. 1) stehen Umzüge gleich aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsstelle an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort.

(7) Die nach Abs. 1 zugesagte Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beim Dienstgeber zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzugs.

§ 3 Umzugskostenvergütung

(1) Die Umzugskostenvergütung umfasst:

  1. Erstattung von Beförderungsauslagen
  2. Pauschvergütung für sonstige durch den Umzug bedingte Auslagen in folgender Höhe
    1. bei Ledigen 268,43 Euro
    2. bei Verheirateten 460,16 Euro

Diese Beträge erhöhen sich um je 92,03 Euro

  1. für jedes Kind, für das dem Mitarbeiter Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 BKKG zustehen würde,
  2. für jede andere Person, der der Mitarbeiter aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterhalt gewährt und
  3. für Personen, deren Hilfe der Mitarbeiter aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Voraussetzung für die Gewährung des Erhöhungsbetrages ist, dass die unter a) bis c) genannten Personen nicht nur vorübergehend mit dem Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft leben.

In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 kann zu den über die nach Satz 1 vorgesehene Pauschvergütung hinausgehenden notwendigen durch den Umzug unmittelbar bedingten Kosten auf Antrag gegen Nachweis ein Zuschuss gewährt werden.

(2) Die Beförderungsauslagen umfassen

  1. die notwendigen Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung; in Betracht kommt nur das preisgünstigste Angebot,
  2. die notwendigen Fahrkosten aus Anlass der Umzugsreise nach Maßgabe der Verordnung über Reisekosten.

(3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 Ziff. 3 und Abs. 3 Ziff. 4 werden höchstens die Beförderungsauslagen erstattet, die durch einen Umzug über eine Entfernung von 200 km entstanden wären.

§ 4 Erstattung der Auslagen für Umzüge aus zwingenden persönlichen Gründen

Bei einem Umzug aus zwingenden persönlichen Gründen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 5) werden nur die Beförderungsauslagen erstattet.

§ 5 Verfahren

(1) Dem Antrag auf Auszahlung der Umzugskostenvergütung gemäß § 2 Abs. 7 sind folgende Anlagen beizufügen:

  1. mindestens zwei Kostenangebote verschiedener Transportunternehmen,
  2. die quittierte Transportrechnung in doppelter Ausfertigung mit Frachtbrief,
  3. der Nachweis der entstandenen Fahrkosten.

(2) Auf die Umzugskostenvergütung kann eine angemessene Abschlagszahlung geleistet werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

Anlage 19: Verordnung über die Gewährung und Durchführung eines Sonderurlaubs gemäß § 38 KAVO

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

Die Verordnung zur Gewährung und Durchführung eines Sonderurlaubs gilt für Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Den Antrag auf Sonderurlaub können Mitarbeiter stellen, die sich nach Ablauf der Probezeit in einem unbefristeten, ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

(2) Die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren setzt voraus, dass es sich entweder um das eigene Kind des Mitarbeiters oder um ein Stief-, Enkel-, Adoptiv- oder Pflegekind handelt.

(3) Unter »sonstigen Angehörigen« des Mitarbeiters sind insbesondere der Ehegatte, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Geschwister, Geschwisterkinder und verschwägerte Personen zu verstehen.

§ 3 Beantragung des Sonderurlaubs

Der Mitarbeiter hat den Sonderurlaub spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, von dem ab er ihn in Anspruch nehmen will. Im Einvernehmen mit dem Dienstgeber kann diese Frist verkürzt werden.

§ 4 Dauer

(1) Die Dauer des Sonderurlaubs ist entsprechend dem Antrag des Mitarbeiters festzulegen. Sie soll mindestens ein Jahr betragen und darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Auf Antrag des Mitarbeiters kann die Dauer des Sonderurlaubs einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Für den Antrag auf Verlängerung gilt § 3 entsprechend.

(2) Die Beantragung eines weiteren Sonderurlaubs aus einem neuen Anlass gemäß § 38 ist zulässig. Die Höchstdauer des Sonderurlaubs aus mehreren Anlässen darf insgesamt 12 Jahre nicht überschreiten.

(3) Entsteht während des Sonderurlaubs ein Anspruch auf Elternzeit, kann auf Antrag des Mitarbeiters der Sonderurlaub durch die Elternzeit unterbrochen werden. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubs vorgesehenen Termin, es sei denn, die Elternzeit überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubs. Eine Unterbrechung des Sonderurlaubs mit dem Ziel, während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Absatz 2 bzw. § 6 Absatz 1 Mutterschutzgesetz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist nicht möglich.

§ 5 Vereinbarung

(1) Zwischen dem Dienstgeber und dem Mitarbeiter ist eine schriftliche Vereinbarung über den Sonderurlaub zu treffen. Dabei ist die Dauer des Sonderurlaubs unwiderruflich kalendermäßig festzulegen. Eine vorzeitige Beendigung ist nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber möglich.

(2) Während des Sonderurlaubs ruhen die Pflichten des Dienstgebers zur Zahlung der Bezüge und alle anderen Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter ist von der Arbeitsleistung freigestellt. Die Aufnahme einer entgeltlichen Tätigkeit bei einem anderen Dienstgeber während des Sonderurlaubs ist nur in Ausnahmefällen in geringfügigem Umfang gemäß § 1 Absatz 2 KAVO zulässig. Sie bedarf der Einwilligung durch den Dienstgeber.

(3) Vor Abschluss der schriftlichen Vereinbarung ist der Mitarbeiter über die sich aus der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs ergebenden Rechtsfolge zu informieren.

§ 6 Fortbildung

Beurlaubten Mitarbeitern soll zur Vorbereitung auf die Wiederaufnahme der Tätigkeit die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden. Wenn die Teilnahme auf Wunsch des Dienstgebers erfolgt, hat er sich an den Kosten der Fortbildungsveranstaltung angemessen zu beteiligen.

§ 7 Wiederaufnahme der Tätigkeit

Mit Ablauf des Sonderurlaubs nimmt der Mitarbeiter die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit beim bisherigen Dienstgeber wieder auf. Er hat keinen Anspruch auf den ihm vor Beginn des Sonderurlaubs zugewiesenen Arbeitsplatz.

§ 8 Kündigung während des Sonderurlaubs

(1) Die Kündigungsmöglichkeiten im Sinne der §§ 41 und 42 KAVO bleiben unberührt.

(2) Wird aus betrieblichen Gründen in der Einrichtung eine Kündigung oder Änderungskündigung erforderlich, so ist der beurlaubte Mitarbeiter in die Abwägung, wem von mehreren Mitarbeitern gekündigt werden kann, einzubeziehen.

Anlage 20: Sonderregelungen für Mitarbeiter im pastoralen Dienst

Nr. 1

Präambel

Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Laien im pastoralen Dienst unter der Leitung des Bischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. Hieraus ergibt sich ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Dieses und die Funktionen des pastoralen Dienstes erfordern die nachstehenden zusätzlichen Regelungen.

Nr. 2

Zu § 2 Einstellungsvoraussetzungen

Zusätzlich zu den in § 2 KAVO genannten persönlichen Voraussetzungen für die Einstellung sind die in den jeweiligen diözesanen Regelungen[1] festgelegten Voraussetzungen für den Dienst zu erfüllen.

Nr. 3

(nicht besetzt)

Nr. 4

Zu § 6 Allgemeine Pflichten

Zusätzlich zu den in § 6 KAVO genannten allgemeinen Pflichten für Mitarbeiter im kirchlichen Dienst gelten die von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen »Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie« oder entsprechende diözesane Regelungen51.

Nr. 5

Zu § 11 Versetzung und Abordnung[2]

Der Mitarbeiter kann aus pastoralen, dienstlichen oder organisatorischen Erfordernissen oder auf seinen Wunsch hin versetzt oder abgeordnet werden.

Dabei ist die jeweilige persönliche und/oder familiäre Situation zu berücksichtigen. Über die Versetzung oder Abordnung entscheidet der Bischof.

Nr. 6

Zu § 14 Regelmäßige Arbeitszeit

Die Gestaltung der Arbeitszeit richtet sich nach den pastoralen Erfordernissen. Innerhalb der Aufgabenbereiche, die dem Mitarbeiter eigenverantwortlich übertragen sind, legt er die zeitliche Lage der Dienste selbständig fest.

Die Arbeitszeit ist vom unmittelbaren Vorgesetzten im Benehmen mit dem Mitarbeiter und den anderen pastoralen Diensten zu regeln.

Die Bestimmungen der §§ 14 ff. KAVO finden – mit Ausnahme von § 14b Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f und den Absätzen 3 und 4 KAVO – Anwendung.

Ergänzende diözesane Regelungen bleiben unberührt.

Mitarbeitern, die mit der Seelsorge im Krankenhaus, Hospiz oder Altenheim beauftragt sind und dabei in einen Dienstplan oder in ein Zeiterfassungssystem des Trägers mit Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eingebunden sind, wird für geleistete Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst der einrichtungsübliche Zeitausgleich gewährt. Die dienstplanmäßige Einbindung und Zeiterfassung setzt die Genehmigung des Generalvikariats voraus.

Nr. 7[3]

Zu §§ 20, 21 und 22 KAVO

Eingruppierung/höherwertige Tätigkeit

  1. Die Vorschriften der §§ 20, 21 und 22 KAVO finden für Mitarbeiter im pastoralen Dienst keine Anwendung.
  2. Das Entgelt/die Eingruppierung der Mitarbeiter im pastoralen Dienst richtet sich nach der Nr. 12. Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der er eingruppiert ist.

Nr. 8

Zu § 33b – Reisekosten und § 33c – Umzugskosten

Soweit diözesane Regelungen bestehen, treten diese an die Stelle der entsprechenden Regelungen in der KAVO.

Nr. 9 Sachausgaben/Arbeitsplatz

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Auslagenerstattung und einen zur Erfüllung seiner Aufgaben angemessenen Arbeitsplatz nach Maßgabe diözesaner Regelungen.

Nr. 10 Residenzpflicht

Auf Verlangen des Dienstgebers ist der Mitarbeiter verpflichtet, seinen Wohnsitz in der Einsatzgemeinde bzw. einer der Einsatzgemeinden oder im örtlichen Einsatzbereich zu nehmen.

Nr. 11

Aufgehoben seit dem 1. Januar 2019. Siehe § 60v Satz 2 KAVO.

Nr. 11a

Aufgehoben seit dem 1. Januar 2019. Siehe § 60v Satz 2 KAVO.

Nr. 12 Eingruppierung

Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe (EG) eingruppiert, deren Voraussetzungen er erfüllt.

EG 9b

Gemeindeassistenten.

EG 10

Gemeindereferenten nach erfolgreicher zweiter Dienstprüfung.

EG 11

  1. Pastoralassistenten mit abgeschlossener wissenschaftlicher theologischer Hochschulbildung* und mit erfolgreichem Abschluss der ersten Dienstprüfung.
  2. Gemeindereferenten, die sich aus der EG 10 dadurch herausheben, dass sie höhergruppierungsrelevante Fortbildungen gemäß dem Anhang zu dieser Anlage in einem Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (creditpoints) erfolgreich abgeschlossen haben.

*Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) findet Anwendung.

EG 12

Gemeindereferenten, die sich aus der EG 10 oder der EG 11 – Fallgruppe 2 – dadurch herausheben, dass ihre Tätigkeit mit einer besonderen Leitungsverantwortung verbunden ist und eine besondere bischöfliche Beauftragung voraussetzt.

EG 13

Pastoralreferenten nach erfolgreicher zweiter Dienstprüfung.

EG 14

Pastoralreferenten, die sich aus der EG 13 dadurch herausheben, dass sie höhergruppierungsrelevante Fortbildungen gemäß dem Anhang zu dieser Anlage in einem Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (creditpoints) erfolgreich abgeschlossen haben.

EG 15

Pastoralreferenten, die sich aus der EG 13 oder der EG 14 dadurch herausheben, dass ihre Tätigkeit mit einer besonderen Leitungsverantwortung verbunden ist und eine besondere bischöfliche Beauftragung voraussetzt.


Anhang zur Anlage 20 KAVO

Regelungen zu den höhergruppierungsrelevanten Fortbildungen

§ 1 Höhergruppierungsrelevante Fortbildungen

(1) Fortbildungen im pastoralen Feld, die der Dienstgeber für Mitarbeiter im pastoralen Dienst anbietet, sind höhergruppierungsrelevant im Sinne der Entgeltgruppen 11 – Fallgruppe 2 – und 14 (Nr. 12 Anlage 20).

(2) Fortbildungen im pastoralen Feld, die nicht schon gemäß Absatz 1 höhergruppierungsrelevant sind, sind im Sinne der Entgeltgruppen 11 – Fallgruppe 2 – und 14 (Nr. 12 Anlage 20) höhergruppierungsrelevant, wenn sie überwiegend im dienstlichen Interesse oder sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch im Interesse des Mitarbeiters liegen (§ 4 Abs. 1 und 2 Anlage 25).

§ 2 Berechnung der Leistungspunkte (creditpoints)

(1) Die Leistungspunkte (creditpoints) werden auf der Grundlage des Europäischen Credit-Transfer-System – ECTS (§ 63 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) wie folgt berechnet:

  • Ein Leistungspunkt entspricht 30 Arbeitsleistungen (workloads);
  • Arbeitsleistungen (workloads) werden berechnet, indem die Unterrichtsstunden (je 45 Minuten) mit dem Umrechnungsfaktor gemäß Absatz 2 multipliziert werden.

(2) Bei der Berechnung der Arbeitsleistungen (workloads) finden folgende Umrechnungsfaktoren Anwendung:

Supervision im Rahmen der Fortbildung

Faktor 1

Praktikum im Rahmen der Fortbildung

Faktor 1,1

Unterrichtsstunden im Rahmen von Seminaren ohne Prüfungsleistungen

Faktor 2

Unterrichtsstunden im Rahmen von Seminaren, die zugleich durch ­Vorbereitungs- und Nachbereitungsstunden ergänzt werden (inkl. etwaiger Prüfungsleistungen)

Faktor 3.

 

§ 3 Höhergruppierungsrelevante abgeschlossene Fortbildungen

(1) Fortbildungen im pastoralen Feld, die der Mitarbeiter in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. April 2013 bereits erfolgreich abgeschlossen hat, sind im Sinne der Entgeltgruppen 11 – Fallgruppe 2 – und 14 (Nr. 12 Anlage 20) höhergruppierungsrelevant, wenn es sich um Fortbildungen im Sinne von § 1 gehandelt hat. Die Berechnung der Leistungspunkte (creditpoints) für die Fortbildungen im Sinne von Satz 1 richtet sich nach § 2.

(2) Auf Antrag des Mitarbeiters werden folgende vor dem 1. Januar 2000 erfolgreich abgeschlossene Fortbildungen im pastoralen Feld mit folgenden pauschalen Leistungspunkten im Sinne der Entgeltgruppen 11 – Fallgruppe 2 – und 14 (Nr. 12 Anlage 20) als höhergruppierungsrelevant anerkannt:

  • Gemeindeberatung: 32 Leistungspunkte
  • Ehe-, Familien- und Lebensberatung: 90 Leistungspunkte
  • Supervision: 60 Leistungspunkte
  • Krankenhausseelsorge: 41 Leistungspunkte
  • Geistliche Begleitung: 45 Leistungspunkte
  • Exerzitienbegleiter: 37 Leistungspunkte.

(3) Auf Antrag des Mitarbeiters werden im Einzelfall Nachweise über zusammenhängende Fortbildungen im pastoralen Feld, die vor dem 1. Januar 2000 erfolgreich abgeschlossen wurden und mindestens 240 Unterrichtsstunden umfasst haben, geprüft. Die Berechnung der Leistungspunkte für die Fortbildungen im Sinne von Satz 1 richtet sich nach § 2.

§ 4 Leistungspunkte ohne Fortbildungen

Für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO), in dem der Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2000 als Gemeinde- oder Pastoralreferent tätig war, wird pauschal 1 Leistungspunkt im Sinne der Entgeltgruppen 11 – Fallgruppe 2 – und 14 (Nr. 12 Anlage 20) anerkannt. Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang.

§ 5 Nachweis der Fortbildungen

Der Mitarbeiter muss dem Dienstgeber den erfolgreichen Abschluss der höhergruppierungsrelevanten Fortbildungen nachweisen, sofern die Nachweise nicht beim Dienstgeber bereits vorliegen. Der Dienstgeber teilt dem Mitarbeiter spätestens am 31. Dezember 2013 einmalig den aktuellen Punktestand mit.

§ 6 Wirksamwerden der Höhergruppierung

Die Höhergruppierung wird wirksam (§ 25 Abs. 4 Satz 5 KAVO), wenn der Mitarbeiter höhergruppierungsrelevante Fortbildungen in einem Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (creditpoints) erfolgreich abgeschlossen hat und dem Dienstgeber die Unterlagen zum Nachweis im Sinne von § 5 vollständig vorliegen.

§ 7 Dienstgeberwechsel

Wechselt der Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber innerhalb des Geltungsbereichs dieser Ordnung und bleibt er im neuen Arbeitsverhältnis als Gemeinde- oder Pastoralreferent tätig, werden die vom bisherigen Dienstgeber als höhergruppierungsrelevant anerkannten Fortbildungen auch vom neuen Dienstgeber als höhergruppierungsrelevant anerkannt.

[1] Hier nicht abgedruckt.

[2] Gilt nicht für die im Bistum Essen bei den Kirchengemeinden angestellten Mitarbeiter.

[3] Siehe § 60v KAVO.

Anlage 22: Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit (§ 46a KAVO)

(Für vor dem 1. Januar 2010 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse)

§ 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit[1]

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die

  1. das 55. Lebensjahr vollendet haben,
  2. eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und
  3. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

(2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen oder wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 2 kommt.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

§ 2 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder
  2. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

§ 3 Höhe der Bezüge

(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge (§ 28 KAVO) mit der Maßgabe, dass Zeitzuschläge nach § 14 Abs. 6 Unterabs. 2 KAVO i. V. m. der Anlage 21, Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden nach § 15 Abs. 4 KAVO sowie die Bezüge nach § 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 KAVO entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden (§ 15 KAVO).

(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.

§ 4 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, werden die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 4 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
Der Aufstockungsbetrag wird auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 2 Unterabsatz 1 KAVO und § 60l Abs. 2 KAVO gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Im Falle der Entgeltumwandlung (§ 35a KAVO) erfolgt keine zusätzliche Aufstockung auf die Mindestnettobetragshöhe im Sinne des Satzes 1.
Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, ist als bisheriges Arbeitsentgelt anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Leistungen, die der Mitarbeiter aus einer anderen Rechtsgrundlage erhält (insbes. Krankengeld, Zuschuss zum Krankengeld, Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz), werden in vollem Umfang auf den Aufstockungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 angerechnet.
Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

(3) Der Mindestnettobetrag wird zum 1. Januar 2015 nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Berücksichtigung der an diesem Stichtag geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen neu berechnet, wobei eingetragene steuerliche Freibeträge unberücksichtigt bleiben und der so ermittelte Betrag mit einem Entgeltgruppenfaktor (Entgeltgruppen 1 bis 8: 13,13; Entgeltgruppen 9 bis 12: 13,04; Entgeltgruppen 13 bis 15: 13,012) multipliziert und durch 12 geteilt wird. Weitere Neuberechnungen des Mindestnettobetrags erfolgen in entsprechender Anwendung von Satz 1 bei allgemeinen Entgeltanpassungen[2] und jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn und soweit sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und/oder die Steuerklasse des Mitarbeiters geändert haben.

(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 2, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, hat der Dienstgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2 Unterabs. 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze andererseits, zu entrichten.
Zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 2 Unterabsatz 1 KAVO und § 60l Abs. 2 KAVO für den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen, die der Mitarbeiter erhält, und 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt.

(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Bestimmungen geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 23 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätten, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

§ 5 Nebentätigkeit

Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 10 KAVO bleibt unberührt.

§ 6 Urlaub

Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 7 Ruhen und Erlöschen der Aufstockungsleistungen

Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 5 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

§ 8 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen in der KAVO enthaltenen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 41 bis 49 KAVO)

  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können;

    oder

  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bezieht.

(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeitarbeit nach dem Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.

§ 9 Mitwirkungspflicht

(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Bestimmungen gelten für Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitverhältnis, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden.

[1] Für die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen, am 31. Juli 2014 schon und am 1. August 2014 noch bestanden haben, gelten die Änderungen der KAVO, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 30. Juni 2014 beruhen, nicht. Dies gilt nicht für die allgemeinen Tariferhöhungen.

[2] Erfolgt die Neuberechnung aufgrund einer Entgeltanpassung in den Monaten November oder Dezember eines Jahres, bleiben die Weihnachtszuwendung (§ 33a KAVO) und die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO) unberücksichtigt.

Anlage 22a: Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit und flexible Altersarbeitszeit (§ 46a KAVO)

Gültig ab 1. Januar 2010

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.

II. Altersteilzeit (ATZ)

§ 2 Inanspruchnahme von Altersteilzei

Auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung ist die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis

  1. in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen (§ 3) und
  2. im Übrigen im Rahmen einer Quote (§ 4)

möglich.

§ 3 Altersteilzeit in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen

Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes kann, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch besteht, in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bei dienstlichem oder betrieblichem Bedarf vereinbart werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen. Die Festlegung der in Satz 1 genannten Bereiche und die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis dort Altersteilzeitarbeit zugelassen wird, erfolgt durch den Dienstgeber.

§ 4 Altersteilzeit im Übrigen[1]

(1) Den Mitarbeitern wird im Rahmen der Quote nach Absatz 2 die Möglichkeit eröffnet, Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes in Anspruch zu nehmen, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach § 5 vorliegen.

(2)[2] Der Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn und solange 2,5 v. H. der Mitarbeiter (§ 1) der Einrichtung im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung von einer Altersteilzeitregelung im Sinne des Altersteilzeitgesetzes Gebrauch machen. Maßgeblich für die Berechnung der Quote ist die Anzahl der Mitarbeiter zum Stichtag 31. Mai des Vorjahres.

(3) Der Dienstgeber kann ausnahmsweise die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, wenn dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

§ 5 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit

(1) Altersteilzeit nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass die Mitarbeiter

  1. das 60. Lebensjahr vollendet haben und
  2. Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

(3) Die Vereinbarung von Altersteilzeit ist spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann frühestens ein Jahr vor Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 gestellt werden. Von den Fristen nach Satz 1 oder 2 kann einvernehmlich abgewichen werden.

§ 6 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein und darf die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.

(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten haben.

(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

  1. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
  2. In der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).

Die Mitarbeiter können vom Dienstgeber verlangen, dass ihr Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

§ 7 Entgelt und Aufstockungsleistungen

(1) Mitarbeiter erhalten während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 29 Abs. 2 KAVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2.

(2) Mitarbeiter erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von der Regional-KODA jeweils festzulegenden Höhe.[3]

(3) Das den Mitarbeitern nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v. H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z. B. Weihnachtszuwendung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z. B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.

(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.

(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 30 Abs. 2 bis 4 KAVO), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.

§ 8 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell

Für Mitarbeiter, die Altersteilzeit im Blockmodell (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) leisten, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung haben die Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 9 Nebentätigkeit

(1) Mitarbeiter dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende tarifliche Regelungen über Nebentätigkeiten bleiben unberührt.

(2) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausüben oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit oder Überstunden leisten, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigen. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

§ 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit

Ist der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

§ 11 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstat-­bestände

  1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
  2. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.

(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.

§ 12 Dienstvereinbarungen

In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung[4] können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.

III. Flexible Altersarbeitszeit (FALTER)

§ 13 Flexible Altersarbeitszeit

Älteren Mitarbeitern wird in einem Modell der flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) ein gleitender Übergang in den Ruhestand bei gleichzeitig längerer Teilhabe am Berufsleben ermöglicht. Das Modell sieht vor, dass die Mitarbeiter über einen Zeitraum von vier Jahren ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit reduzieren und gleichzeitig eine Teilrente in Höhe von höchstens 50 v. H. der jeweiligen Altersrente beziehen. Die reduzierte Arbeitsphase beginnt zwei Jahre vor Erreichen des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Altersrente in Anspruch nehmen kann und geht zwei Jahre über diese Altersgrenze hinaus. Die Mitarbeiter erhalten nach Erreichen der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente einen Anschlussarbeitsvertrag für zwei Jahre unter der Bedingung, dass das Arbeitsverhältnis bei Inanspruchnahme einer mehr als hälftigen Teilrente oder einer Vollrente endet. Die übrigen tariflichen Beendigungstatbestände bleiben unberührt. Auf die Vereinbarung von flexibler Altersarbeitszeit besteht kein Rechtsanspruch.

IV. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 14 Übergangsvorschriften

Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§ 15 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Bei Inkrafttreten bereits bestehende Dienstvereinbarungen bleiben unberührt.

(2) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2026 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder deren flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2027 begonnen hat.

[1] In Einrichtungen mit weniger als 40 Mitarbeitern besteht kein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

[2] 1. Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch rechtlich unselbstständige Regie- und Eigenbetriebe.
2. In die Quote werden alle zum jeweiligen Stichtag bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse einschließlich solcher nach § 3 dieser Bestimmungen einbezogen. Die so errechnete Quote gilt für das gesamte Kalenderjahr; unterjährige Veränderungen bleiben unberücksichtigt. Die Quote wird jährlich überprüft.

[3] Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 %.

[4] Eine einvernehmliche Dienstvereinbarung liegt nur ohne Entscheidung der Einigungsstelle vor.

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