Anlagen zur KAVO

Anlage 13: Verordnung über Vermögenswirksame Leistungen

§1 Voraussetzungen und Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

(1) Der Mitarbeiter, auf dessen Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes.

(2) Der auf Zeit angestellte Mitarbeiter hat Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung nur, wenn das Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens 6 Monate dauert.

(3) 1Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für den vollbeschäftigten Mitarbeiter mindestens 6,65 Euro[1]. 2Der nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhält von dem Betrag nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihm vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

3Für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung ist die am Ersten des jeweiligen Kalendermonats oder, falls das Arbeitsverhältnis nach dem Ersten eines Kalendermonats begründet wird, für diesen Monat die für den Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit maßgebend.

(4) 1Ab 1. März 1981 erhalten vollbeschäftigte Mitarbeiter, deren Grundvergütung und Ortszuschlag (zugrundezulegen ist die Stufe 2) im Kalendermonat den Betrag von 971,45 Euro nicht erreicht, anstelle der vermögenswirksamen Leistung gemäß Abs. 3 Buchst. a) eine solche von 13,29 Euro.

2Nicht vollbeschäftigte Mitarbeiter erhalten anstelle der vermögenswirksamen Leistung gemäß Absatz 3 eine anteilige Leistung; die Einkommensgrenze von 971,45 Euro ist in diesen Fällen in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 2 KAVO zu ermitteln.

3Die Regelungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf vermögenswirksame Anlagen, die nach dem 20. Juni 2005 abgeschlossen werden.

(5) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitarbeiter Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(6) Die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung ist nicht zusatzversorgungsfähig.

§ 2 Mitteilung der Anlageart

Der Mitarbeiter teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Mitarbeiter dem Arbeitgeber (ggf. der die Vergütung zahlenden Stelle) die nach § 2 erforderlichen Angaben mitteilt und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahres. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitarbeiter von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder aus einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 Euro zusammentrifft.

§ 4 Änderung der vermögenswirksamen Anlage

(1) Der Mitarbeiter kann während des Kalenderjahres die Art der vermögenswirksamen Anlage nach dieser Verordnung und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach dieser Verordnung und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes soll der Mitarbeiter möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 4 Abs. 1 des Vermögensbildungsgesetzes bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn der Mitarbeiter diese Änderung aus Anlaß der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach dieser Verordnung verlangt.

(4) In den Fällen der Abs. 1 und 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

§ 5 Nachweis bei Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Vermögensbildungsgesetzes hat der Mitarbeiter seinem Dienstgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat er unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

[1]       Bistümer Essen und Münster: Für am 20. Juni 2005 bestehende vermögenswirksame Anlagen beträgt die vermögenswirksame Leistung bis zum Ablauf der Laufzeit der vermögenswirksamen Anlage monatlich 13,29 Euro.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.