§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das diese Ordnung Anwendung findet, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses.[1] Diese Bestimmungen gelten auch für solche Mitarbeiter, die am 30. September 2005 schon und am 1. Oktober 2005 noch in einem Arbeitsverhältnis stehen, auf das diese Ordnung Anwendung findet, wenn dieses Arbeitsverhältnis beendet wird und sich innerhalb von sechs Monaten ein neues Arbeitsverhältnis anschließt, auf das diese Ordnung Anwendung findet, für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses. Diese Bestimmungen gelten auch für Mitarbeiter, die vor dem 30. September 2005, aber nicht vor dem 31. März 2005 ein Arbeitsverhältnis beendet haben, auf das diese Ordnung Anwendung gefunden hat, wenn sich daran ein Arbeitsverhältnis, auf das diese Ordnung Anwendung findet, anschließt und dieses am 1. Oktober 2005 beginnt.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten diese Bestimmungen auch für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt.
§ 2 Zuordnung der Vergütungsgruppen
(1) Für die Überleitung der Mitarbeiter in die ab 1. Oktober 2005 geltende Entgelttabelle (Anlage 5) wird ihre Vergütungsgruppe gemäß Anlage 5a den Entgeltgruppen der Tabelle zugeordnet.
Dies gilt abweichend von § 11 Abs. 5 auch in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2, es sei denn, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis wird gemäß Anlage 5a mit einer anderen Entgeltgruppe bewertet als die Tätigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis.
(2) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höher gruppiert worden.
(2a) Kirchenmusiker, für die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts gemäß § 60q Absatz 2 Buchstabe b spätestens zum 1. Januar 2006 die Höhergruppierung möglich gewesen wäre, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höher gruppiert worden.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert worden.
§ 3 Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle wird für die Mitarbeiter nach § 2 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) Das Vergleichsentgelt setzt sich aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist der Ehegatte in voller Höhe der Stufe 2 ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt.[2] Hat der Ehegatte als Teilzeitbeschäftigter Anspruch auf einen anteiligen Ortszuschlag oder Familienzuschlag, geht der Differenzbetrag zwischen dem Anspruch des Ehegatten am 1. Oktober 2005 zu der Stufe 2 des Ortszuschlags oder zu der Stufe 1 des Familienzuschlags und dem Gesamtanspruch beider Ehegatten am 30. September 2005 in das Vergleichsentgelt ein. Findet auf den Ehegatten am 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder diese Ordnung Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. Ferner fließen im September 2005 nach dieser Ordnung zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie in dieser Ordnung ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr vorgesehen sind. Erhalten Mitarbeiter eine Gesamtvergütung (§ 26 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung), bildet diese das Vergleichsentgelt.
Erhalten Mitarbeiter im Sinne des § 1 Abs. 1 Bezüge gemäß § 44 KAVO, werden diese bis auf weiteres unverändert als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das ihnen nach der noch zu erzielenden künftigen Regelung zusteht, gezahlt.
(3) Mitarbeiter, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung der nächst höheren Stufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 2 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend. Fällt bei Mitarbeitern im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. Sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 KAVO). Diese zeitratierliche Kürzung unterbleibt bei dem auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag (Absatz 2 Satz 4). Sie unterbleibt auch bei dem Differenzbetrag im Sinne von Absatz 2 Satz 3.
(5) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 24 Abs. 3 Unterabs. 4 KAVO a.F. werden die Mitarbeiter für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 wird bei Mitarbeitern, die gemäß § 24 Abs. 9 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung ihrer bisherigen zur nächst höheren Stufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung aus der nächst höheren Stufe zugrunde gelegt.
§ 4 Stufenzuordnung
(1) 1Die Mitarbeiter werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächst höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 2 wird der Mitarbeiter im neuen Arbeitsverhältnis in die Stufe eingestuft, in der er das vorhergehende Arbeitsverhältnis beendet hat, es sei denn, die Tätigkeit im neuen Arbeitsverhältnis wird in Anlage 5a mit einer anderen Entgeltgruppe bewertet als die Tätigkeit im beendeten Arbeitsverhältnis. 4In diesem Fall erfolgt die Einstufung gemäß § 25 Absatz 4 KAVO entsprechend. 5Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung.
(2) 1Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 höher gruppiert (nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 25 Abs. 4 Satz 2 KAVO entsprechend. Werden Mitarbeiter vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 2 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 23 KAVO. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Mitarbeiter entsprechend § 25 Abs. 4 KAVO der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.[3]
(4) 1Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen dieser Ordnung.
§ 5 Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege
(1) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIII mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K VII übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe K VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe K Vc übergeleitet worden sind. Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 2 Abs. 2. Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 4 Abs. 2 Satz 1 entsprechend.
(2) In eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Mitarbeiter, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höher gruppiert worden wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe. Voraussetzung für den Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
Mitarbeiter, die die sonstigen Voraussetzungen des Unterabsatz 1 erfüllen, jedoch aufgrund des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit den Stichtag 31. Dezember 2009 (Absatz 3) nicht einhalten können, erhalten abweichend von Unterabsatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach der nächsthöheren regulären Stufe über der individuellen Zwischenstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 3) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte; im Fall einer individuellen Endstufe wird der Mitarbeiter hierin eingestuft.
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 4 Abs. 1. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2018 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Mitarbeitern mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 4 Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend; die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.[4] 5Wäre der Mitarbeiter bei Fortgeltung des bisherigen Rechts in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen dieses Absatzes höhergruppiert worden, findet dieser Absatz auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
§ 6 Vergütungsgruppenzulagen
(1) Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 nach Anlage 1 eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe der Vergütungsgruppenzulage.
(2) Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
Voraussetzung ist, dass
- am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe der §§ 21a, 21b KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis spätestens zum 31. Dezember 2018 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag nicht erfüllt ist. § 5 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Für Mitarbeiter, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Aufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
a) In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Mitarbeiter, die den Aufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höher gruppiert worden wären, in die nächst höhere Entgeltgruppe dieser Ordnung in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung eingruppiert; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Aufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2018 erworben worden wäre. Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
c) Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Aufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2018 erworben worden wäre. § 5 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(4) Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründete Tätigkeit ununterbrochen – § 1 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt – ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit sind unschädlich. In den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 2 genannten Gründen nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach Abs. 1, 2 oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 28. Februar 2009 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Die Besitzstandszulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.[5]
§ 6a Besitzstandszulage für Mitarbeiter im liturgischen Dienst
Mitarbeiter im liturgischen Dienst, die gemäß § 60q Absatz 1 Satz 2 und 3 (Küster/Kombinierte) und Absatz 2 (Kirchenmusiker) i. V. m. Absatz 2 Buchstabe c in der am 30. September 2005 geltenden Fassung[6] Anspruch auf eine Zulage hatten, erhalten diese als statische Besitzstandszulage bis zum 31. Dezember 2009 zu ihrem Monatsentgelt gezahlt. Ab dem 1. Januar 2010 wird jedwede Entgelterhöhung mit der Zulage bis zu deren Aufzehrung verrechnet; dies gilt nicht für Mitarbeiter, die am 1. Januar 2010 mindestens 55 Jahre alt sind.
§ 7 Fortführung vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit[7]
Mitarbeiter, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 22 KAVO in der am 30. September 2005 geltenden Fassung zugestanden hat, erhalten ab dem 1. Oktober 2005 eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen dieser Ordnung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertiger Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 bzw. 2 KAVO noch keine Zulage gezahlt wurde, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. Ist Mitarbeitern, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. Die Zulage nach Satz 4 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) des Mitarbeiters vom 1. Juli 2008 an gezahlt. Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 4 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 22 Abs. 2 KAVO sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen. Die Anrechnung umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 erfolgt sind.
§ 8 Kinderbezogene Entgeltbestandteile
(1) Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile dieser Ordnung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, wenn für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Besitzstandszulage entfällt ganz oder anteilig für die Zeit, in der eine andere Person, die im kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Orts-, Familien- oder Sozialzuschlags für ein Kind hat, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird. Den Anspruch oder eine Änderung des Anspruchs der anderen Person auf den kinderbezogenen Teil des Orts-, Familien- oder Sozialzuschlags hat der Mitarbeiter dem Dienstgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. War die Kindergeldzahlung im Monat September 2005 unterbrochen, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Im Übrigen gilt Folgendes:
1. Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 3 Abs. 5 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem übergeleiteten Mitarbeiter.
3. Mitarbeiter mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 28. Februar 2009 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte der Mitarbeiter bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. Bei Tod des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Unterabsatz 1 für den anderen übergeleiteten Mitarbeiter auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt. Satz 1 und 2 gelten auch bei Tod eines Kindergeldberechtigten, der im kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst beschäftigt war und bis zu seinem Tod kinderbezogene Entgeltbestandteile oder eine entsprechende Besitzstandszulage erhalten hat.
5. Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 28. Februar 2009 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt. In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. Der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2)[8] § 29 Abs. 2 KAVO ist anzuwenden. Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit dem Mitarbeiter abgefunden werden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1,
(b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden sowie Praktikanten aus in der Praktikantenordnung geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.
§ 9 Strukturausgleich
(1) Mitarbeiter im Sinne von § 1 Absatz 1 erhalten ausschließlich in den in der Anlage 6 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in der Anlage 6 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in der Anlage 6 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 29 Abs. 2 KAVO). Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(4) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 22 Abs. 2 KAVO auf den Strukturausgleich angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 22a KAVO und auf Zeit nach § 22b KAVO.
(5) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
§ 10 Abgeltung
Durch Vereinbarungen mit den Mitarbeitern können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 5 bleiben unberührt.
§ 11
(nicht besetzt)
§ 11a Besitzstandsregelung zu § 11 Abs. 6 in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung
Mitarbeiter, denen am 31. Juli 2018 die Zulage gemäß § 11 Abs. 6 in der bis zum 31. Juli 2018 gültigen Fassung zusteht, erhalten ab dem 1. August 2018 eine Besitzstandszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14, solange sie ihre am 31. Juli 2018 auszuübende Tätigkeit unverändert ausüben oder auf Veranlassung des Dienstgebers eine andere Tätigkeit der Entgeltgruppe 13 auszuüben haben.
§ 12
(nicht besetzt)
§ 13 Entgeltgruppe 15Ü
1Mitarbeiter der Vergütungsgruppe K I werden in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet. 2Für sie gelten folgende Tabellenwerte (monatlich in Euro):
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Stufe 2
|
Stufe 3
|
Stufe 4
|
Stufe 5
|
Stufe 6
|
Gültig ab 1. März 2024
|
6.752,60
|
7.462,02
|
8.134,09
|
8.582,18
|
8.686,69
|
3Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre.
§ 14 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Grundsatz
Für die Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 dieser Anlage sowie für die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2018 neu eingestellten Mitarbeiter (§ 1 Abs. 2 dieser Anlage), deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, gelten ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen §§ 20 und 21 KAVO in Verbindung mit der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung); im pastoralen Dienst gilt ab dem 1. Januar 2019 für Eingruppierungen die Nr. 7 Anlage 20 KAVO in Verbindung mit Nr. 12 Anlage 20 KAVO. Diese Mitarbeiter sind zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) übergeleitet; im pastoralen Dienst sind diese Mitarbeiter zum 1. Januar 2019 gemäß den nachfolgenden Regelungen in die Nr. 12 Anlage 20 KAVO übergeleitet.
§ 15 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Besitzstandsregelungen
(1) 1Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in die neue Entgeltordnung nicht statt. 3Die Zuordnung zu der Entgeltgruppe der KAVO nach den Anlagen 5a, 5b, 20 (Nr. 11a) oder Anhang 1 der Anlage 29 KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung.
(2) Hängt die Eingruppierung nach § 20 und § 21 KAVO in Verbindung mit der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2019 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 20 und § 21 KAVO sowie die Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
(3) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2019 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin erfüllt sind. 2Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Regional-KODA für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz.[9]
(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich die Zahlung der Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage nach § 6.
(5) Bei Veränderungen der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit des Mitarbeiters ändert sich in den Fällen des Absatzes 3 die Besitzstandszulage entsprechend.
(6) Für den pastoralen Dienst (Anlage 20 KAVO) gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, weil sie das 40. Lebensjahr vollendet haben, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2018 hinaus zu demselben Dienstgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.
§ 16 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Höhergruppierungen
(1) Ergibt sich nach der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag, der in Textform zu stellen ist, in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 20 KAVO ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück; nach dem Inkrafttreten der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 und 3 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2019, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2019 zurück.
(2) Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (bei Höhergruppierung aus einer Regelstufe: § 25 Abs. 4 KAVO in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung; bei Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe: § 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 dieser Anlage in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung). War der Mitarbeiter in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(3) Sind Mitarbeiter, die eine Besitzstandszulage nach § 6 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2019. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 1 und 2 KAVO in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. Im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Besitzstandszulage nach § 6 nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet.
(4) Für den pastoralen Dienst (Anlage 20 KAVO) gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 17 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Besondere Überleitungsregelungen
(1) (nicht besetzt)
(2)[10] Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(3)[11] Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9, für die gemäß § 24a KAVO in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit stufengleich in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. In den Stufen 1 bis 4 erhalten sie bis zum 31. März 2019 eine Zulage in Höhe der Differenz zu den Tabellenwerten der Entgeltgruppe 9b in der jeweiligen Stufe. Ist bei Mitarbeitern, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 4 zugeordnet sind, bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der Stufe 5 erfüllt, werden sie der Stufe 5 zugeordnet. Ist in der bisherigen Stufe 4 eine über vier Jahre hinausgehende Stufenlaufzeit zurückgelegt, wird die darüber hinaus zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9a angerechnet. Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 der Stufe 5 zugeordnet sind, werden bei der Überleitung am 1. Januar 2019 in der Entgeltgruppe 9a der Stufe 6 zugeordnet.
(4) Fallen am 1. Januar 2019 ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung nach § 16 Abs. 1 zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung.
(5) Bei Höhergruppierungen nach § 16 Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 9 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a oder 9b nach den Absätzen 2 und 3 gilt nicht als Höhergruppierung.
§ 18 Überleitung in die neue Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO) zum 1. Januar 2019 – Überleitung der
Mitarbeiter, die nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen eingruppiert sind
Bei Mitarbeitern, die auf Antrag (§ 16 Abs. 1) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Sozialarbeiter und Sozialpädagogen in der Ziffer V in Teil B der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) eingruppiert sind, richtet sich die Überleitung in die neue Entgeltordnung im Übrigen sinngemäß nach den für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst geltenden Überleitungsbestimmungen in § 4 Anlage 29 KAVO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums 1. Januar 2010 das Datum 1. Januar 2019 und an die Stelle des Datums 31. Dezember 2009 das Datum 31. Dezember 2018 tritt.
[1] Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
[2] 1. Findet diese Ordnung am 1. Oktober 2005 für beide Ehegatten Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der Dienstgeber vor Antritt ein dienstliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält der andere zusätzlich zu seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat der andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Ehegatte im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält der Mitarbeiter zusätzlich zu seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
3. Ist der andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Ehegatte im September 2005 aus dem kirchlichen, kirchlich-caritativen oder öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt neu zu ermitteln. Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 28. Februar 2009 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt.
5. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. Der Mitarbeiter hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte die Arbeit wieder aufnimmt.
[3] Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
[4] Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340 Euro.
[5] Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.
[6] § 60q KAVO (in der bis 30. September 2005 gültigen Fassung)
Überleitungsbestimmungen zur Anlage 1 zur KAVO – Teil II – Fallgruppenkennziffern 3.1. und 3.2 i. d. F. vom 1.1.2005
(1) Für die Mitarbeiter der Fallgruppenkennziffer 3.1 (Küster/Kombinierte) in den Vergütungs- und Fallgruppen K VIII 3.1.1 bis 3.1.5, K VII 3.1.1 und 3.1.2, K VIb 3.1.1 und K Vc 3.1.1 in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung bleibt die bisherige Eingruppierung durch die Änderung zum 1.1.2005 unberührt. Erfüllt jedoch ein Mitarbeiter des Tätigkeitsmerkmals K Vc, Fallgruppe 3.1.1 n. F. (K Vc, Fg. 3.1.5 a. F.), der bereits vor dem 1.1.2005 eingestellt wurde, nicht die Voraussetzung der Hochzahl 37 für den kirchenmusikalischen Bereich seiner Tätigkeit, ist er eine Vergütungsgruppe niedriger eingruppiert. In diesem Fall findet Absatz 2 Buchstabe c entsprechende Anwendung.
(2) Für die Mitarbeiter der Fallgruppenkennziffer 3.2 (Kirchenmusiker) gilt Folgendes:
a) Verbleibt der Kirchenmusiker in der bisherigen Eingruppierung oder ist er aufgrund der Änderung zum 1.1.2005 niedriger eingruppiert, sind die vor dem 1.1.2005 erbrachten Zeiten der Tätigkeit gemäß § 21a für den Bewährungsaufstieg anzurechnen. Das Tätigkeitsmerkmal K VII, Fallgruppe 3.1.5 a. F. (Kirchenmusiker mit C-Examen) entspricht dem Tätigkeitsmerkmal K VII, Fallgruppe 3.2.1 in der Fassung vom 1.1.2005.
b) Ist der Kirchenmusiker aufgrund der Änderung zum 1.1.2005 höher eingruppiert oder erhält er aus der bisherigen Vergütungsgruppe nunmehr einen Bewährungsaufstieg, sind die vor dem 1.1.2005 verbrachten Zeiten der Tätigkeit zur Hälfte auf die Bewährungszeit anzurechnen. Die Höhergruppierung ist jedoch frühestens zum 1.1.2006 möglich.
c) Ist der Kirchenmusiker, der am 31.12.2004 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 steht, durch die Änderung zum 1.1.2005 schlechter vergütet, und verbleibt er bei demselben Dienstgeber oder dessen unmittelbaren Rechtsnachfolger, erhält er in diesem Arbeitsverhältnis zum Ausgleich eine monatliche Zulage. Die Zulage bemisst sich aus der Differenz, die sich aus der Dezember-Monatsvergütung 2004 (§ 23) und der zum 1.1.2005 geltenden Monatsvergütung (§ 23) ergibt. Die Zulage bleibt statisch und wird unter der Voraussetzung des S. 1 bis zum 31.12.2009 gezahlt. Ab dem 1.1.2010 wird jedwede Vergütungserhöhung mit der Zulage bis zu deren Aufzehrung verrechnet; dies gilt nicht für Kirchenmusiker, die am 1.1.2010 mindestens 55 Jahre alt sind.
[7] Die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
[8] Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.
[9] Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 %.
[10] Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.
11] Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.