Anlagen zur KAVO

Anlage 30: Sonderregelungen für Medienhaus

Präambel

Die Regelungen dieser Anlage sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der Arbeitsverhältnisse der Rechtsträger, die dem Medienhaus in Bonn zugeordnet sind. Für diese Arbeitsverhältnisse finden die in der Anlage näher benannten Tarifverträge in der festgelegten Fassung Anwendung, soweit nicht ergänzende oder abweichende Regelungen dieser Ordnung gelten. Wenn und soweit die jeweils in Bezug genommene Fassung der Tarifverträge geändert wird, wird jeweils die geänderte Fassung durch Beschluss der Regional-KODA in Bezug genommen, soweit nicht die Regional-KODA Ergänzungen zu oder Abweichungen von der geänderten Fassung für sachlich notwendig hält.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Sonderregelungen gelten für die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse (Volontariat) der folgenden Rechtsträger:

  • Katholische Nachrichten-Agentur GmbH (KNA GmbH), Bonn
  • Dreipunktdrei mediengesellschaft mbH, Bonn
  • Allgemeine gemeinnützige Programmgesellschaft mbH (APG mbH), Bonn
  • medienhaus GmbH, Bonn.

§ 2 Geltung der KAVO-Regelungen / Dienstvereinbarungen

(1) Die Regelungen dieser Ordnung nebst ihrer Anlagen finden auf die Arbeitsverhältnisse mit Ausnahme der nachfolgend genannten Regelungen keine Anwendung. Es gelten für die Arbeitsverhältnisse folgende Regelungen dieser Ordnung:

  • 1 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 30
  • 2 KAVO
  • 6a KAVO in Verbindung mit Anlage 25
  • 14 Abs. 3 KAVO
  • 29 Abs. 7 KAVO
  • 32 KAVO
  • 40 Abs. 1 Satz 1 lit. g) bb) KAVO mit der Maßgabe, dass die Freistellung insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten darf
  • 5 Anlage 10.

(2)  Unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit die in den §§ 3 bis 5 in Bezug genommenen Tarifverträge Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen vorsehen. Dies gilt nicht, wenn die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung durch Beschluss ausdrücklich ausschließt oder gesetzliche Bestimmungen einer Dienstvereinbarung entgegenstehen.

§ 3 Arbeitsverhältnisse der Redakteure

(1) Für die Arbeitsverhältnisse der Redakteure gelten ergänzend folgende Tarifverträge, die für Redakteure an Tageszeitungen zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.) und dem Deutschen Journalisten-Verband e. V. und dem ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. oder seiner Vorläufergewerkschaften abgeschlossen worden sind:

  • Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 24. April 2014 in der am 1. Januar 2015 gültigen Fassung
  • Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 2. Juli 2018 in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung in Verbindung mit den §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 1 des Gehalts- und Honorartarifvertrags Tageszeitungen 2022 vom 22. Februar 2022 in der ab dem 22. Februar 2022 gültigen Fassung
  • Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 13. April 1972 in der am 1. Januar 2015 gültigen Fassung
  • Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 15. Dezember 1997 in der am 1. Januar 2015 gültigen Fassung.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Redakteure ausschließlich der Pausen 39 Stunden wöchentlich.

(3) Wird eine Probezeit vereinbart, so beträgt diese unbeschadet von Absatz 1 in der Regel sechs Monate.

§ 4 Arbeitsverhältnisse der sonstigen Mitarbeiter

(1) Für die Arbeitsverhältnisse, die nicht unter § 3 fallen, gelten ergänzend folgende Tarifverträge, die zwischen dem Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW e.V. (vormals Zeitungsverleger Verband Nordrhein-Westfalen e.V.), Sitz Düsseldorf und dem ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, abgeschlossen worden sind:

  • Manteltarifvertrag für die kaufmännischen Angestellten in den Verlagen von Tageszeitungen im Lande Nordrhein-Westfalen in der ab dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung
  • Gehaltstarifvertrag in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme von Abschnitt D. Coronabeihilfe gem. § 3 Nr. 11a EStG.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter § 3 fallen, ausschließlich der Pausen 37 Stunden wöchentlich.

(3) Für die Arbeitsverhältnisse, die nicht unter § 3 fallen, ist eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Der Beitrag beträgt mindestens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

(4) Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter § 3 fallen, erhalten zum 31. März 2022 für die zusätzlichen Belastungen durch die Coronakrise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes eine Corona-Beihilfe in Höhe von 500 Euro. Für Auszubildende beträgt die Corona-Beihilfe ebenfalls 500 Euro. Der Anspruch besteht für die Mitarbeiter und Auszubildenden, die am 1. März 2022 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis gestanden haben, das weder personen- noch verhaltensbedingt gekündigt worden ist. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Corona-Beihilfe, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit im Monat März 2022 bemisst.

§ 5 Volontäre

(1) Die Regelungen der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse finden auf die Ausbildungsverhältnisse der Volontäre keine Anwendung.

(2) Für die Ausbildungsverhältnisse der Volontäre gilt der zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e. V. und dem Deutschen Journalisten-Verband e. V. sowie der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst abgeschlossene Tarifvertrag über das Redaktionsvolontariat an Tageszeitungen vom 28. Mai 1990 in der am 1. Januar 2015 gültigen Fassung. Darüber hinaus findet der zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. (vormals Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.) und dem Deutschen Journalistenverband e.V. abgeschlossene Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 2. Juli 2018 in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 2 und 5 Abs. 1 des Gehalts- und Honorartarifvertrags Tageszeitungen 2022 vom 22. Februar 2022 in der ab dem 22. Februar 2022 gültigen Fassung Anwendung.

(3) Unbeschadet von Absatz 2 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Volontäre ausschließlich der Pausen 39 Stunden wöchentlich.

(4) Den Volontären ist eine betriebliche Altersversorgung zu gewähren. Der Beitrag beträgt mindestens 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

§ 6 Inflationsausgleichsprämie für Redakteure und Volontäre

Redakteure (§ 3) und Volontäre (§ 5) erhalten eine Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. geschlossenen Tarifvertrages vom 2. Oktober 2023.

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