Anlagen zur KAVO

Anlage 9: Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen

§ 1

(1) Werden Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die KAVO Anwendung findet, durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt, die sie aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten können, so kann der Dienstgeber aus eigenen Mitteln auf Antrag unverzinsliche Vorschüsse gewähren. Der Mitarbeiter muss sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden.

(2) Als besondere Umstände, die zu unabwendbaren Ausgaben nötigen, sind insbesondere anzusehen:

a) Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,

b) Aufwendungen aus Anlass der eigenen Eheschließung,

c) Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder bei deren Verheiratung oder beim Verlassen des Elternhauses oder zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung,

d) schwere Erkrankung, Ableben und Bestattung von mittellosen Familienangehörigen, wenn durch eine öffentliche oder private Fürsorgemaßnahme überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird,

e) ungedeckter Verlust von Hausrat, Wäsche, Kleidern und Schuhwerk, z. B. durch Brandschaden,

f) Erstbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Bedienstete, die wegen einer Behinderung von mindestens 50 v. H. für das Zurücklegen des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind.

(3) Unverzinsliche Vorschüsse können außerdem gewährt werden, wenn für die Aufwendungen bei einem Krankheits- oder Todesfall Ersatz von einer Versicherung zu erwarten ist oder von einem Dritten Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung gefordert werden kann. Ein derartiger Vorschuss kann bis zur Höhe einer an sich möglichen Beihilfe gewährt werden und bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über den Ersatzanspruch unabgewickelt. Die Leistung des Vorschusses kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Vorschussnehmer als Sicherung seinen Ersatzanspruch in Höhe des Vorschusses dem Arbeitgeber überträgt und ihm die Befugnis einräumt, den abgetretenen Teil des Anspruchs selbständig geltend zu machen. Stellt sich innerhalb angemessener Zeit heraus, dass die Rechtsverfolgung des Anspruchs ohne Verschulden des Vorschussnehmers ganz oder zum Teil aussichtslos ist, so wandelt die für die Festsetzung der Beihilfe zuständige Stelle mit Genehmigung des Generalvikariats den Vorschuss in eine Beihilfe um.

§ 2

(1) Die Vorschüsse werden nicht gewährt:

  1. a) Zu Aufwendungen aus Anlass der Erstkommunion, Firmung und entsprechenden Feiern,
  2. b) zum Erwerb oder zur Erhaltung von Grundstücken,
  3. c) wegen Inanspruchnahme als Bürge,
  4. d) zur Führung von Zivilprozessen,
  5. e) zur Beschaffung von Hausrat, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchst. b, c oder e gegeben sind,
  6. f) zu regelmäßigen Aufwendungen, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten sind, z. B. für die regelmäßige Beschaffung von Kleidung, Wäsche und Schuhwerk, Beschaffung von Wintervorräten, Urlaubs- und Erholungsreisen.

(2) Ferner dürfen Vorschüsse nicht gewährt werden, wenn durch Gewährung einer Unterstützung oder Beihilfe für einen Krankheits-, Geburts- oder Todesfall oder durch Leistungen einer Versicherung ausreichend geholfen wird.

§ 3

Die Vorschüsse dürfen nicht zu einer untragbaren Verschuldung führen und sind deshalb sehr vorsichtig zu bemessen.

§ 4

Der Vorschuss kann auf das Zwanzigfache des festzusetzenden monatlichen Tilgungsbetrages bemessen werden. Der Höchstbetrag eines Vorschusses ist das Dreifache der monatlichen Dienstvergütung, höchstens jedoch 2.556,46 Euro.

§ 5

(1) Die Tilgung des Vorschusses beginnt mit dem auf die Auszahlung des Vorschusses folgenden Zahlungstage der Bezüge und muss spätestens bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses abgeschlossen sein. Soweit der Vorschuss zu Leistungen verwendet worden ist, für die der Vorschussempfänger in der Folge Ersatz von anderer Seite (Versicherungsleistungen, Sterbegeld, Unterstützungen usw.) erhält, ist der Ersatzbetrag zur Tilgung des Vorschusses zu verwenden.

(2) Im Weihnachtsmonat und in dem Monat, in den der Hauptteil des zustehenden Erholungsurlaubs fällt, kann eine Tilgung des Vorschusses unterbleiben.

§ 6

Die Vorschussgewährung bedarf der Genehmigung des Generalvikariats. Sie gilt als erteilt bei Vorschüssen bis zur Höhe der monatlichen Dienstvergütung, unter Beachtung des § 4.

§ 7

Dienstreisenden, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten in nicht unerheblichem Umfang auf die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs angewiesen sind, kann der Dienstgeber aus eigenen Mitteln für die Erstbeschaffung eines Kraftfahrzeugs auf Antrag einen unverzinslichen Gehaltsvorschuss bis zu 2.600 Euro gewähren.

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