(Für vor dem 1. Januar 2010 begonnene Altersteilzeitarbeitsverhältnisse)
§ 1 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit[1]
(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die
- das 55. Lebensjahr vollendet haben,
- eine Beschäftigungszeit (§ 18 KAVO) von fünf Jahren vollendet haben und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,
die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
(2) Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter hat den Dienstgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.
(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen oder wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit im Sinne des § 2 kommt.
(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.
§ 2 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit
(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.
(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
- in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 3 und 4 freigestellt wird (Blockmodell) oder
- durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).
(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.
§ 3 Höhe der Bezüge
(1) Der Mitarbeiter erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte ergebenden Beträge (§ 28 KAVO) mit der Maßgabe, dass Zeitzuschläge nach § 14 Abs. 6 Unterabs. 2 KAVO i. V. m. der Anlage 21, Überstundenvergütungen und Zuschläge für Überstunden nach § 15 Abs. 4 KAVO sowie die Bezüge nach § 28 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 KAVO entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden (§ 15 KAVO).
(2) Als Bezüge im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtszuwendung, Urlaubsgeld) und vermögenswirksame Leistungen.
§ 4 Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, werden die dem Mitarbeiter nach § 3 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf entfallenden Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Absatz 2 Unterabs. 4 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.
Der Aufstockungsbetrag wird auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 2 Unterabsatz 1 KAVO und § 60l Abs. 2 KAVO gezahlt.
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Im Falle der Entgeltumwandlung (§ 35a KAVO) erfolgt keine zusätzliche Aufstockung auf die Mindestnettobetragshöhe im Sinne des Satzes 1.
Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, ist als bisheriges Arbeitsentgelt anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.
Leistungen, die der Mitarbeiter aus einer anderen Rechtsgrundlage erhält (insbes. Krankengeld, Zuschuss zum Krankengeld, Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz), werden in vollem Umfang auf den Aufstockungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 angerechnet.
Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabsatz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 3 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.
(3) Der Mindestnettobetrag wird zum 1. Januar 2015 nach Maßgabe des Absatzes 2 unter Berücksichtigung der an diesem Stichtag geltenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen neu berechnet, wobei eingetragene steuerliche Freibeträge unberücksichtigt bleiben und der so ermittelte Betrag mit einem Entgeltgruppenfaktor (Entgeltgruppen 1 bis 8: 13,13; Entgeltgruppen 9 bis 12: 13,04; Entgeltgruppen 13 bis 15: 13,012) multipliziert und durch 12 geteilt wird. Weitere Neuberechnungen des Mindestnettobetrags erfolgen in entsprechender Anwendung von Satz 1 bei allgemeinen Entgeltanpassungen[2] und jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres, wenn und soweit sich die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen und/oder die Steuerklasse des Mitarbeiters geändert haben.
(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge entrichtet der Dienstgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Absatzes 2 Unterabsatz 2, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits. Für Mitarbeiter von Einrichtungen, die nicht Beteiligte der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (KZVK), sondern einer umlagefinanzierten Zusatzversorgungskasse sind, hat der Dienstgeber neben den von ihm zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 3 zustehenden Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 3 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts im Sinne des Abs. 2 Unterabs. 2 zuzüglich des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze andererseits, zu entrichten.
Zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung werden auch im Fall der Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters nach Ablauf der Frist des § 30 Abs. 2 Unterabsatz 1 KAVO und § 60l Abs. 2 KAVO für den Unterschiedsbetrag zwischen den Leistungen, die der Mitarbeiter erhält, und 90 v. H. des Vollzeitarbeitsentgelts gezahlt.
(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Absatz 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.
(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Bestimmungen geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 2 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.
(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeitarbeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v. H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v. H. der Vergütung (§ 23 KAVO) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätten, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Unterabs. 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.
§ 5 Nebentätigkeit
Der Mitarbeiter darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. § 10 KAVO bleibt unberührt.
§ 6 Urlaub
Für den Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
§ 7 Ruhen und Erlöschen der Aufstockungsleistungen
Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 4) ruht während der Zeit, in der der Mitarbeiter eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des § 5 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.
§ 8 Ende des Arbeitsverhältnisses
(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen in der KAVO enthaltenen Beendigungstatbestände (z. B. §§ 41 bis 49 KAVO)
- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können;
oder - mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeitarbeit nach dem Blockmodell (§ 2 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 3 und 4 erhaltenen Bezügen und Aufstockungsleistungen und den Bezügen für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeitarbeit erzielt hätte. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch seinen Erben zu.
§ 9 Mitwirkungspflicht
(1) Der Mitarbeiter hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Mitarbeiter hat dem Dienstgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass er Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 verletzt hat.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen gelten für Vereinbarungen über den Eintritt in ein Altersteilzeitarbeitverhältnis, die nach dem 31.12.1998 abgeschlossen werden.
[1] Für die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2010 begonnen, am 31. Juli 2014 schon und am 1. August 2014 noch bestanden haben, gelten die Änderungen der KAVO, die auf den Beschlüssen der Regional-KODA vom 30. Juni 2014 beruhen, nicht. Dies gilt nicht für die allgemeinen Tariferhöhungen.
[2] Erfolgt die Neuberechnung aufgrund einer Entgeltanpassung in den Monaten November oder Dezember eines Jahres, bleiben die Weihnachtszuwendung (§ 33a KAVO) und die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO) unberücksichtigt.