Anlagen zur KAVO

Anlage 4: Bestimmungen für Einmalzahlungen

§ 1 Einmalige Pauschalzahlung 2010

(1)[1] Für das Jahr 2010 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2009 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2009 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2010, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2010 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen in dem Zeitraum des Absatzes 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2009.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2010 die Anlage 29 (Sonderregelungen für Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst) Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.

§ 1a Einmalige Pauschalzahlung 2011

(1)[2] Für das Jahr 2011 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2010 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Februar 2012, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Dezember 2011 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt besteht.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag hin entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen in dem Zeitraum des Absatzes 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2010.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 1. Januar 2011 die Anlage 29 Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern nur einmal zu.

<h3§ >1b Einmalige Pauschalzahlung 2012

(1)[3] Für das Jahr 2012 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2011 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe vom 300 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2012, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Dezember 2012 noch besteht.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen im Zeitraum des Absatzes 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2011.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 31. Dezember 2011 die Anlage 29 Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern im Kalenderjahr 2012 nur einmal zu.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 1c Einmalige Pauschalzahlung 2013

(1)[4] Wenn spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2013 keine neue Entgeltordnung zur KAVO in Kraft getreten ist, erhalten für das Jahr 2013 Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2012 in der Entgeltgruppen 2 bis 8 nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2012 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 300 €, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2013, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2013 bis zum 31. Oktober 2013 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2013 noch besteht.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen im Zeitraum des Absatzes 1 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2012.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 31. Dezember 2012 die Anlage 29 Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern im Kalenderjahr 2013 nur einmal zu.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 1d Einmalige Pauschalzahlung 2014

(1) Für das Jahr 2014 erhalten Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2013 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2013 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2014, sofern sie für mindestens einen Tag im Jahr 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2014 noch besteht.

(1a) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 23a genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 2), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw. § 24i SGB V.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2013 in den Fällen des Absatzes 1.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 31. Dezember 2013 die Anlage 29 Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern im Kalenderjahr 2014 nur einmal zu.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 1e Einmalige Pauschalzahlung 2015

(1) Wenn spätestens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 keine neue Entgeltordnung zu dieser Ordnung in Kraft getreten ist, erhalten für das Jahr 2015 Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2014 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 nach den §§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b eingruppiert waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2014 begonnen hat, eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 360 Euro, fällig mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2015, sofern sie mindestens einen Tag im Jahr 2015 bis zum 31. Oktober 2015 Anspruch auf Entgelt haben und das Arbeitsverhältnis im Oktober 2015 noch besteht.

(1a) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 23a genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 2), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bzw. § 24i SGB V.

(2) Absatz 1 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für am 1. Oktober 2005 übergeleitete Mitarbeiter im Sinne von § 1 Abs. 1 Anlage 27, denen in den jeweiligen Zeiträumen der Absätze 1 und 2 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einer neuen Eingruppierung nach den§§ 20, 21 und 60v in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Anlage 27 und Anlage 5b geführt hat. Satz 1 gilt nicht für Mitarbeiter, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) Teilzeitbeschäftigte erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Pauschalzahlung anteilig entsprechend dem Umfang ihrer Arbeitszeit am 31. Dezember 2014.

(4) Keine Pauschalzahlung erhalten Mitarbeiter, auf die am 31. Dezember 2014 die Anlage 29 Anwendung gefunden hat.

(5) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeitern im Kalenderjahr 2015 nur einmal zu.

(6) Die einmalige Pauschalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 2 Einmalige Sonderzahlung 2011

(1)[5] Die Mitarbeiter erhalten mit dem Entgelt für den Kalendermonat Januar 2011 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 240 Euro, wenn sie an mindestens einem Tag dieses Monats Anspruch auf Entgelt haben.

(2) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Januar 2011. Beginnt das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1. Januar 2011, sind die Verhältnisse des ersten Tages des Arbeitsverhältnisses maßgeblich.

(3) Wird im Laufe des Monats Januar 2011 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, wird kein weiterer Anspruch begründet.

(4) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 3 Pauschalzahlung bei Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlage 29 zum 1. Januar 2010

(1)[6] Mitarbeiterinnen im Erziehungsdienst, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. November 2009 begonnen hat, erhalten eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 125 Euro, sofern sie in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatten und das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2009 bestand.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 31. Dezember 2009.

(4) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen nur einmal zu.

§ 4 Pauschalzahlung bei Überleitung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage 29 zum 1. Januar 2011

(1)[7] Mitarbeiterinnen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Anlage 29, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. November 2009 begonnen hat, erhalten eine einmalige Pauschalzahlung in Höhe von 971,75 Euro, sofern sie in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2010 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatten und das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2011 besteht. Bei Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis nach dem 1. November 2009 begonnen hat und die die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen, vermindert sich die Pauschalzahlung um ein Vierzehntel für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis nicht bestanden hat.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen, die von ihrem Antragsrecht nach § 4 Abs. 7 Anlage 29 keinen Gebrauch gemacht haben.

(3) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 31. Dezember 2010.

(4) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen nur einmal zu.

§ 5 Einmalzahlung für Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO

(1)[8] Mitarbeiterinnen im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, deren Arbeitsverhältnis spätestens am 1. Juli 2015 begonnen hat und denen infolge des Beschlusses der Regional-KODA vom 9. März 2016 gemäß den Anhängen 1 und 2 zur Anlage 29 KAVO in der ab dem 1. August 2015 gültigen Fassung ein höheres Tabellenentgelt zusteht, erhalten eine einmalige Pauschalzahlung nach Maßgabe der folgenden Absätze, sofern sie in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 31. Juli 2015 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt hatten und das Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2015 bestand.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen, die von ihrem Antragsrecht nach § 4a Abs. 2 oder Abs. 5 Anlage 29 KAVO keinen Gebrauch machen.

(3) § 29 Abs. 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 31. Juli 2015.

(4) Die einmalige Pauschalzahlung steht anspruchsberechtigten Mitarbeiterinnen nur einmal zu. Sie ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist spätestens fällig mit dem Entgelt für den Monat Juni 2016, es sei denn, die Mitarbeiterinnen machen von ihrem Antragsrecht nach § 4a Abs. 2 oder Abs. 5 Anlage 29 KAVO Gebrauch.

(5) Die Höhe der einmaligen Pauschalzahlung richtet sich nach der Entgeltgruppe, in der die Mitarbeiterin am 31. Juli 2015 eingruppiert war:

Entgeltgruppe am 31. Juli 2015

Höhe der Pauschalzahlung

S 2

50 Euro

S 3

80 Euro

S 4

80 Euro

S 5

80 Euro

S 6

125 Euro

S 7

300 Euro

S 8

80 Euro

S 9

45 Euro

S 10

230 Euro

S 11

50 Euro

S 13

140 Euro

S 13Ü

90 Euro

S 15

140 Euro

S 16

170 Euro

S 16Ü

180 Euro

S 17

320 Euro

§ 6 Einmalige Sonderzahlung 2018

(1) Mitarbeiter, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 6 oder S 2 bis S 4 eingruppiert sind, erhalten eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 250 Euro, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 1. März 2018 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2018 Anspruch auf Entgelt besteht. § 29 Absatz 2 KAVO gilt entsprechend. Maßgeblich sind die Verhältnisse am 1. März 2018.

(2) Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 23a Absatz 1 Satz 1 KAVO genannten Ereignisse und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Absatz 2 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird.

(3) Die einmalige Sonderzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

 

 

[1]       Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass

        –  der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Abs. 5

        –  der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1 Satz 1)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Absatz 1)

        und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3 bis 9), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

[2]       Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass

        –  der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Abs. 5

        –  der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1 Satz 1)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Absatz 1)

        und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3 bis 9), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach§ 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

[3]       Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass

        –  der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Abs. 5

        –  der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1 Satz 1)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Absatz 1)

        und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3 bis 9), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

[4]       Anspruch auf Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass

        –  der Entgeltfortzahlung wegen Freistellung gemäß § 14 Abs. 5

        –  der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 Abs. 2)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1 Satz 1)

        –  der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Absatz 1)

        und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 Abs. 3 bis 9), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG oder § 200 RVO.

[5]       Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.

[6]       Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.

[7]       Die Fußnote zu § 1 Abs. 1 dieser Anlage findet entsprechende Anwendung.

[8]       Anspruch auf Entgelt im Sinne von Absatz 1 ist auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 30 KAVO), der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub (§ 36 Abs. 1 Satz 1 KAVO), der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsbefreiung (§ 40 Abs. 1 KAVO) und der Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 30 KAVO), auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird; einem Anspruch auf Entgelt gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und der Bezug von Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.