Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen

Die Zentral-KODA wirkt mit bei der Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Die Bistümer entsenden insgesamt 14 Vertreter der Dienstgeber und 14 Vertreter der Dienstnehmer: aus Nordrhein-Westfalen sind es je drei. Die Dienstnehmervertreter werden von allen KODAen in Nordrhein-Westfalen gewählt.

Die Wahlordnung als pdf-Datei zum Download.

Die Zentral-KODA-Wahlordnung Nordrhein-Westfalen tritt am 1. November 2016 in der vorstehenden Fassung in Kraft, zuletzt geändert am 1. Mai 2021, (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen Mai 2021, Nr. 52 S. 82). Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA aus der Region der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn gemäß § 4 Abs. 2 Unterabsatz 3 Satz 2 Zentral-KODA-Ordnung (Zentral-KODA-WahlO) vom 1. April 1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1999, Stück 3, Nr. 48., S. 57ff.), zuletzt geändert am 1. Oktober 2007 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2007, Stück 8, Nr. 104., S. 128ff.), außer Kraft.

§ 1 Wahlversammlung

1) Die Wahl der Vertreter der Dienstnehmer* in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA für die Region Nordrhein-Westfalen mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) Zentral-KODAOrdnung) erfolgt im Anschluss an die Wahl der Mitarbeitervertreter in der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen in einer Wahlversammlung. Die Wahlversammlung findet innerhalb von acht Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Regional-KODA statt. § 8 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Mitglieder der Wahlversammlung zur Wahl der Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA für die Region Nordrhein-Westfalen sind die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahlversammlung

a) Mitglied der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen sind, einschließlich der von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder,

b) jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der KODA des Verbandes der Diözesen Deutschlands und das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Dombau-KODA Köln ausüben,

c) jeweils das Amt des Sprechers der Mitarbeiterseite der Kommissionen im Sinne von § 1 Abs. 5 KODA-Ordnung ausüben.

§ 2 Wahlvorstand

Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Der Wahlvorstand besteht aus der Person, die zum Zeitpunkt der Einladung (§ 3 Abs. 1) auf Vorschlag der Mitarbeiterseite das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional- KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, sowie dem Gesch.ftsführer der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen. Behält sich das Mitglied des Wahlvorstands, das das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ausübt, eine Kandidatur für die Wahl vor, bestellt die Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen eine andere Person aus ihrer Mitte, die sich eine Kandidatur für die Wahl nicht vorbehält, zum Mitglied des Wahlvorstands.

§ 3 Vorbereitung der Wahl

(1) Der Wahlvorstand lädt die Mitglieder zur Wahlversammlung ein. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen.

(2) Die Vorsitzenden der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommissionen teilen dem Wahlvorstand auf dessen Aufforderung Namen und Anschriften der jeweiligen Mitglieder oder des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung mit. Kann der jeweilige Sprecher der Mitarbeiterseiten der in § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) genannten Kommissionen nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, benennt er ein anderes Mitglied der Mitarbeiterseite der jeweiligen Kommission als Mitglied der Wahlversammlung.

(3) Der Einladung wird eine Liste mit den Namen der Mitglieder der Wahlversammlung unter Angabe der jeweiligen Kommission beigefügt.

§ 4 Durchführung der Wahl

1) Der Wahlvorstand eröffnet und leitet die Wahlversammlung. Er führt eine Anwesenheitsliste, in die sich jeder Teilnehmer an der Wahlversammlung einzutragen hat.

(2) Die Wahlversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder drei Vertreter der Dienstnehmer in die Zentrale Kommission der Zentral-KODA sowie Ersatzmitglieder.

(3) Die Vertreter der Dienstnehmer und die Ersatzmitglieder werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Wahlversammlung kann Kandidaten zur Wahl vorschlagen.

(4) Die Wahl erfolgt durch Abgabe des Stimmzettels. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Name und Vorname aufzuführen. Die Stimmzettel werden in der erforderlichen Anzahl vom Wahlvorstand erstellt. Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, dass die Wähler ihre Stimme geheim abgeben können.

(5) Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Namen. Die Stimmabgabe ist in der Anwesenheitsliste zu vermerken. Bemerkungen auf dem Stimmzettel und das Ankreuzen von Namen von mehr Personen, als zu wählen sind, machen den Stimmzettel ungültig.

(6) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt der Wahlvorstand die Stimmen öffentlich aus und gibt das Ergebnis bekannt.

(7) Als Vertreter der Dienstnehmer in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA sind die drei Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die nicht gewählten Kandidaten sind in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl Ersatzmitglieder. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

8) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. Bei Nichtannahme der Wahl gilt der Kandidat mit der nächstfolgenden Stimmenzahl als gewählt.

§ 5 Niederschrift

Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlversammlung eine Niederschrift. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
– die Zahl der abgegebenen Stimmen
– die Zahl der gültigen und die der ungültigen Stimmen
– die für die Ungültigkeit von Stimmzetteln maßgebenden Gründe
– die Zahl der auf jeden Kandidaten entfallenen Stimmen
– die Namen der gewählten Personen

Der Niederschrift sind die Anwesenheitsliste sowie ein Exemplar des angefertigten Stimmzettels beizufügen. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Der Wahlvorstand leitet den Mitgliedern der Wahlversammlung innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung eine Kopie der Niederschrift zu.

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

Der Wahlvorstand teilt die Namen der gewählten Vertreter der Dienstnehmer sowie der Ersatzmitglieder nach Ablauf der Anfechtungsfrist (§ 7 Abs. 1 Satz 1) der Gesch.ftsführung der Zentral-KODA sowie den Generalvikaren der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer zur Veröffentlichung im diözesanen Amtsblatt mit.

§ 7 Anfechtung der Wahl

(1) Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach der Wahlversammlung beim Wahlvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder der Wahlversammlung.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Anfechtungserklärung mit den Wahlunterlagen und seiner Stellungnahme dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht erster Instanz der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein- westfälischer Teil) und Paderborn zur Entscheidung zu.

(3) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich unter Beteiligung der von der Anfechtung betroffenen Mitglieder durch die Zentrale Kommission der Zentral-KODA gefassten Beschlüsse unberührt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft in der Zentralen Kommission

(1) Die Mitgliedschaft eines in die Zentrale Kommission der Zentral-KODA gewählten Vertreters der Dienstnehmer endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommission (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 Zentral-KODA-Ordnung).

(2) Scheidet ein in die Zentrale Kommission der Zentral-KODA gewählter Vertreter der Dienstnehmer vorzeitig aus einer der in § 1 Abs. 2 Buchst. a) bis c) genannten Kommissionen aus, endet gleichzeitig seine Mitgliedschaft in der Zentralen Kommission der Zentral-KODA (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 Zentral-KODA-Ordnung). In diesem Fall rückt das nächstberechtigte Ersatzmitglied (§ 4 Abs. 7 Satz 2) in die Zentrale Kommission der Zentral-KODA nach. Steht kein Ersatzmitglied mehr zur Verfügung, erfolgt eine Nachwahl in entsprechender Anwendung dieser Ordnung. § 1 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 9 Kosten und Dienstbefreiung

(1) Für die Wahlversammlung stellt eines der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten (Erz-)Bistümer im erforderlichen Umfang Raum und Geschäftsbedarf zur Verfügung.

(2) Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. a) trägt das für die Dienststelle des jeweiligen Mitglieds zuständige Belegenheitsbistum nach Maßgabe seiner Reisekostenordnung; dies gilt nicht für die von den Gewerkschaften entsandten Mitglieder. Die erforderlichen Reisekosten der Mitglieder der Wahlversammlung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchst. b) und c) trägt der jeweilige Dienstgeber.

(3) Zur Teilnahme an der Wahlversammlung gewährt der Dienstgeber des jeweiligen Mitglieds der Wahlversammlung Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts.

§ 10 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen einschließlich der Niederschrift werden bei der Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahrt.

§ 11 Sonderregelungen aus Anlass der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)*

(1) Der Wahlvorstand kann einvernehmlich beschließen, dass die Wahlversammlung mittels Videokonferenz durchgeführt wird, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Wahlversammlung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Eine Wahlversammlung, in der ein Teil der Mitglieder körperlich anwesend ist und ein anderer Teil der Mitglieder mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. Über die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Wahlvorstand.

 (2) Die §§ 1 bis 10 dieser Ordnung gelten für eine Wahlversammlung mittels Videokonferenz entsprechend. § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die Einladung die Textform (§ 126b BGB) genügt. § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Wahlvorstand die einzelnen Mitglieder zu Beginn der Wahlversammlung namentlich aufruft und die Namen in eine Teilnehmerliste einträgt. § 4 Abs. 4 bis 6 gilt mit der Maßgabe, dass die Wahl als Briefwahl durchgeführt wird. Zu diesem Zweck wird die  Wahlversammlung unterbrochen und zu einem vom Wahlvorstand festgelegten Termin, der bereits in der Einladung mitgeteilt wird, fortgesetzt. Für die Briefwahl versendet  der Wahlvorstand an jedes Mitglied der Wahlversammlung, das zu Beginn der Wahlversammlung nach Aufruf in die Teilnehmerliste eingetragen wurde (Wahlberechtigter), in einem an die Dienstanschrift – oder auf in der Wahlversammlung geäußerten Wunsch des Wahlberechtigten an die Privatanschrift – adressierten Briefumschlag die  Wahlunterlagen, bestehend aus Stimmzettel, Stimmzettel-Umschlag und Wahlbrief. Der Wahlberechtigte übt sein Stimmrecht dadurch aus, dass er auf dem Stimmzettel bis zu drei Namen ankreuzt. Im Falle einer Nachwahl (§ 8 Abs. 2 Satz 3) dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Plätze zu besetzen sind. Der Wahlberechtigte steckt den Stimmzettel in den für die Wahl vorgesehenen Umschlag mit der Aufschrift „Stimmzettel-Umschlag“ und verschließt ihn. Diesen steckt er in einen weiteren,  frankierten und voradressierten Umschlag mit der Aufschrift „Wahlbrief“ und versieht ihn mit seinem Namen und seiner dienstlichen oder privaten Adresse als Absender. Er verschließt den Wahlbrief und sendet ihn innerhalb der vom Wahlvorstand gesetzten Frist über die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA Nordrhein-
Westfalen an den Wahlvorstand zurück. Es gilt das Datum des Poststempels. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands prüft die fristgerechte Stimmabgabe, trägt die Stimmabgabe in der Teilnehmerliste ein, entnimmt den Wahlbriefen die Stimmzettel-Umschläge und wirft diese in eine Wahlurne. Die Stimmauszählung erfolgt durch den Wahlvorstand im Fortsetzungstermin der Wahlversammlung, der frühestens drei Tage nach Ablauf der Frist des Satzes 11 stattfindet. § 4 Abs. 7 Satz 3 gilt mit der Maßgabe,
dass der Losentscheid im Fortsetzungsterminherbeigeführt wird. Im Fortsetzungstermin gibt der Wahlvorstand das Ergebnis der Wahl bekannt. § 5 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmerliste (Satz 3) an die Stelle der Anwesenheitsliste tritt. Die Fristen der §§ 5 Satz 5 und 7 Abs. 1 Satz 1 richten sich nach dem Fortsetzungstermin der Wahlversammlung.


* Die Sonderregelungen gelten in der Zeit vom 1. Mai 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 und ergänzen die bestehenden Regelungen.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.