Besserer Schutz des „Besitzstandes“ bei einen neuen Arbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Dienstgeber

Auf Beschluss der Zentral-KODA tritt eine Regelung zum 1. Juni 2016 rückwirkend in Kraft, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen kirchlichen Einrichtung eingeht.

Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwarten eine sorgfältige Abwägung unter ethischen Gesichtspunkten

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wird auch im kirchlichen Dienst immer mehr zur Normalität. Diese Entwicklung steht in einer Spannung zu den Grundgedanken der katholischen Soziallehre, insbesondere wenn die Befristung ohne Sachgrund gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgt.

Über uns

Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen ist die paritätisch besetzte Tarifkommission für die Region der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn. Die Abkürzung „KODA“ steht für: Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts. Die Mitarbeitervertreter und Dienstgebervertreter in der Kommission handeln gemeinsam die Regelungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) aus. Die KAVO liegt den Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden bei den Rechtsträgern in den nordrhein-westfälischen (Erz-)Bistümern zugrunde und enthält etwa Regelungen zum Entgelt, zur Arbeitszeit, zum Urlaub und anderen tarifrechtlichen Bereichen.

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