Besserer Schutz des „Besitzstandes“ bei einen neuen Arbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Dienstgeber

Auf Beschluss der Zentral-KODA tritt eine Regelung zum 1. Juni 2016 rückwirkend in Kraft, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen kirchlichen Einrichtung eingeht.

Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwarten eine sorgfältige Abwägung unter ethischen Gesichtspunkten

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wird auch im kirchlichen Dienst immer mehr zur Normalität. Diese Entwicklung steht in einer Spannung zu den Grundgedanken der katholischen Soziallehre, insbesondere wenn die Befristung ohne Sachgrund gem. Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolgt.

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