Sonderregelungen für Arbeitsverhältnisse weltkirchlicher Hilfswerke (§ 60p KAVO)

Im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Entgeltordnung hat die Regional-KODA im Oktober 2018 beschlossen, wie für den übrigen KAVO-Bereich auch die Weihnachtszuwendung der KAVO-Mitarbeiter bei den weltkirchlichen Hilfswerken (§ 60p Abs. 4 KAVO) anzupassen, d.h. „einzufrieren“ und abzusenken. Dies erfolgt mit Rückwirkung zum 1. August 2018.

Das bedeutet, dass auch bei den KAVO-Mitarbeitern der weltkirchlichen Hilfswerke die Weihnachtszuwendung bereits im Jahr 2018 „eingefroren“ wird, d.h. die Weihnachtszuwendung 2018 erfolgt auf dem Niveau der Weihnachtszuwendung 2017. Ab 2019 werden die Bemessungssätze für die Weihnachtszuwendung darüber hinaus um jeweils 4 Prozent abgesenkt. Das „Einfrieren“ und Absenken erfolgt ausgehend von den bisherigen Bemessungssätzen (90%, 80%, 60%), die zum Teil von den Bemessungssätzen abweichen, die für den übrigen KAVO-Bereich gelten (§ 2 Abs. 1 Anlage 14 KAVO).

Im Hinblick auf die bisher in § 11 Abs. 6 Anlage 27 KAVO geregelte Zulage für Mitarbeiter in EG 13 (mit Zulage zu EG 14) hatte die Regional-KODA für die weltkirchlichen Hilfswerke eine Übergangsregelung vereinbart (§ 60p Abs. 5 KAVO), die aber seit dem 1. April 2018 inhaltlich überholt ist, weil seitdem die übliche Höhe der Zulage gilt. Daher wurde diese Regelung durch gestrigen KODA-Beschluss gestrichen. Aufgrund des KODA-Beschlusses vom 4. Juli 2018 gilt für die KAVO-Arbeitsverhältnisse bei den weltkirchlichen Hilfswerken das, was auch sonst gilt: ab dem 1. August 2018 ist die Zulage entfallen, sie wird den bis dahin begünstigten Mitarbeitern aus Besitzstandsgründen dynamisch fortgezahlt.

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