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Besserer Schutz des „Besitzstandes“ bei einen neuen Arbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Dienstgeber
Auf Beschluss der Zentral-KODA tritt eine Regelung zum 1. Juni 2016 rückwirkend in Kraft, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen kirchlichen Einrichtung eingeht.