Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 26. Juni 2024 per Videokonferenz getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.
Fortbestand der Regelungen zur Führung auf Probe und zur Führung auf Zeit (§§ 22a und 22b KAVO)
Die Diözesanbischöfe haben die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) vom 22. Januar 2024 zum Befristungsrecht mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft gesetzt. Die ersetzende Entscheidung hat Auswirkungen auf solche Regelungen in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen hat, die §§ 31 und 32 TVöD (Führung auf Probe, Führung auf Zeit) entsprechen. Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen hatte mit den §§ 22a und 22b KAVO die genannten Regelungen des TVöD in der KAVO nachgebildet. Sollen diese KAVO-Regelungen auch zukünftig Geltung behalten, müssen sie von der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen noch einmal neu beschlossen werden. Dies ist gestern mit Rückwirkung zum 1. Juni 2024 erfolgt. Die Regelungen zur Führung auf Probe und zur Führung auf Zeit (§§ 22a und 22b KAVO) gelten – inhaltlich unverändert – über den 31. Mai 2024 hinaus fort.
Wiedereinführung von Regelungen zur Kurzarbeit (§ 40b KAVO, Anlage 32 KAVO)
Die bisherigen KAVO-Regelungen zur Kurzarbeit, die vor dem seinerzeitigen Hintergrund der Corona-Pandemie und später für den Fall einer Energieversorgungsnotlage geschaffen worden waren, waren mit dem 30. Juni 2023 außer Kraft getreten. Aus Anlass der vom Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) empfohlenen - und für die (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich umgesetzten - befristeten Verlängerung der einschlägigen Regelungen in der MAVO bis zum 31. März 2026 hat die Regional-KODA nun auch in der KAVO Regelungen zur Kurzarbeit wieder eingeführt – ebenfalls befristet bis zum 31. März 2026.
Die Hauptregelung erfolgt in § 40b KAVO und stellt allein auf die gesetzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld im SGB III ab. Auf konkrete Anlässe wie z.B. Pandemie bzw. Energieversorgungsnotfall kommt es nicht an. Die Details werden wieder in der – zwischenzeitlich ausgelaufenen – Anlage 32 KAVO geregelt. Die Regelungen der gestern beschlossenen Anlage 32 KAVO entsprechen im Wesentlichen den in der früheren Fassung der Anlage 32 KAVO enthaltenen Regelungen. Dies gilt insbesondere für die Höhe der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes (vgl. § 5 Anlage 32 KAVO).
Wechsel im Vorsitz der Regional-KODA
Die gestrige Sitzung der Regional-KODA wurde erstmals vom neuen Vorsitzenden Erik Potthoff (Dienstgebervertreter für das Bistum Münster) geleitet. Er wurde dabei von seiner Stellvertreterin Elena Krisp (Mitarbeitervertreterin für das Bistum Essen) unterstützt. Herr Potthoff dankte seinem Vorgänger Franz-Josef Plesker, der seit dem 1. Januar 2016 und damit für insgesamt achteinhalb Jahre im Wechsel das Amt des stv. Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Regional-KODA inne hatte. Herr Potthoff würdigte diese langjährige Tätigkeit von Herrn Plesker, der der Kommission weiterhin als Mitarbeitervertreter für das Bistum Münster angehört, unter dem Beifall der Kommissionsmitglieder.