Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 25. September 2024 in Essen getagt.
Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.
Empfehlungsbeschluss zur Neufassung der Schlichtungsordnungen
Die Regional-KODA hat den Diözesanbischöfen jeweils eine Neufassung der diözesanen Schlichtungsordnung für individual-arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren im Sinne des § 47 KAVO empfohlen (im Bistum Essen: Statut der Schiedsstelle). Die Kommission hatte die Ordnungen inhaltlich und redaktionell überarbeitet. Aus Anlass der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erhalten die Schlichtungsstellen eine zusätzliche Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern über die wirksame und umfassende Einbeziehung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den Arbeitsvertrag.
Aufhebung von § 3 Abs. 4 KAVO
Die Regelung in § 3 Abs. 4 KAVO enthielt einschränkende Regelungen zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen. Sie war aufgrund einer ersetzenden Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Regional-KODA („Zwangsschlichtung“) vom 18. Juli 2018 von den Diözesanbischöfen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt worden. Später wurde diese Regelung durch eine ersetzende Entscheidung („Zwangsschlichtung“) auf der Bundesebene (Vermittlungsausschuss der damaligen Zentral-KODA) zur selben Thematik verdrängt, und zwar mit deren Inkraftsetzung zum 1. März 2022.
Auch mit Blick auf die neue, seit dem 1. Juni 2024 gültige ersetzende Entscheidung („Zwangsschlichtung“) auf der Bundesebene (Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission) zum Befristungsrecht, die einen Neubeschluss regionaler Befristungsregelungen ermöglicht, bestand in der Regional-KODA aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit Einvernehmen, § 3 Abs. 4 KAVO ausdrücklich aufzuheben, und zwar mit Rückwirkung zum 1. März 2022.
Redaktionelle Änderungen in KAVO und Ausbildungsordnungen
In § 14 Abs. 10 KAVO hat die Regional-KODA eine rein redaktionelle Korrektur vorgenommen. Ebenfalls in Zusammenhang mit der Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) war auch in den Ausbildungsordnungen jeweils eine redaktionelle Korrektur erforderlich.
Rechtsträgerbezogene Beschlüsse
Die Regional-KODA hat rechtsträgerbezogene Beschlüsse gefasst, die das Kath. Medienhaus in Bonn (Anlage 30 KAVO) sowie den Agiamondo e.V. in Köln (Anlage 31 KAVO) betreffen.