Dienstgeberbrief zum 24. Juni 2026

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 24. Juni 2026 in Essen getagt. 

Sie hat Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen.

Regelungen zur Altersteilzeit ab dem Jahr 2027

Die derzeit gültige Fassung der Anlage 22a KAVO gilt noch für Fälle, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bzw. die flexible Altersarbeitszeit vor dem 1. Januar 2027 begonnen hat. Die Anlage 22a KAVO wird ab 2027 allein noch für die dann bereits laufenden Fälle gültig sein. Die Regional-KODA hat heute für die Zeit vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2033 Regelungen in der KAVO für die Fälle beschlossen, in denen Dienstgeber und Mitarbeiter bei beiderseitiger Freiwilligkeit Altersteilzeit vereinbaren möchten. Künftig wird Altersteilzeit nur möglich sein, wenn sie auch im Interesse des Dienstgebers liegt. Es wird künftig anders als in der bisherigen Anlage 22a KAVO keinen Anspruch mehr auf Altersteilzeit geben. Vereinbart der Dienstgeber Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, so ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

Mit dem heutigen Beschluss wird die zwischenzeitlich aufgehobene Anlage 22 KAVO im vorgenannten Sinn neu gefasst. Abseits des Wegfalls des Anspruchs auf Altersteilzeit entspricht die inhaltliche Ausgestaltung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in der neu gefassten Anlage 22 KAVO grundsätzlich den Maßstäben der Anlage 22a KAVO. Abweichend von der Anlage 22a KAVO wird bei Nebentätigkeiten in der Anlage 22 KAVO auf § 10 KAVO verwiesen. Das bisher mögliche sog. FALTER-Modell (§ 13 Anlage 22a KAVO – flexible Altersarbeitszeit) entfällt.

Im KAVO-Bereich dürfte in der Praxis von beiden Seiten das Blockmodell mit einer Dauer von über drei Jahren bevorzugt werden. Nach derzeit geltender Rechtslage bedarf es hierzu eines Beschlusses der Regional-KODA (Tarifvorbehalt des Altersteilzeitgesetzes, der entsprechend für kirchliche Regelungen gilt). Dies ist heute erfolgt: die heute beschlossene Anlage 22 KAVO ermöglicht Altersteilzeitarbeitsverhältnisse für die Dauer von bis zu sechs Jahren.

Wichtiger Hinweis: Gestern wurde bekannt, dass die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission empfiehlt (Empfehlung 13), Altersteilzeit im Blockmodell nicht mehr länger zu ermöglichen. Die Abschaffung des Blockmodells könne die Erwerbsbeteiligung älterer Beschäftigter steigern und wirke damit dem Fachkräftemangel entgegen. Ob und wie der Gesetzgeber dieser Empfehlung folgt, ist derzeit offen. Die Regelungen der KAVO zur Altersteilzeit (sowohl in der Anlage 22a als auch in der neu gefassten Anlage 22) stellen ab auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Sollte der Gesetzgeber Änderungen am Altersteilzeitgesetz vornehmen, hätte dies unmittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit von Altersteilzeit (im Blockmodell) im Geltungsbereich der KAVO. Die Regional-KODA wird daher die weitere politische Entwicklung genau beobachten.

 

Regelungen zur Kurzarbeit

Mit Ablauf des 31. März 2026 sind die bisherigen Regelungen in der KAVO zur Kurzarbeit (§ 40b i.V.m. der Anlage 32) ausgelaufen, so dass die KAVO derzeit keine Regelungen zur Kurzarbeit enthält.

Die Regional-KODA sieht weiterhin Bedarf für KAVO-Regelungen zur Kurzarbeit. Anders als in der Vergangenheit sollen die Regelungen zur Kurzarbeit losgelöst von bestimmten Ereignissen wie z.B. der Corona-Pandemie gelten.

Die heute von der Regional-KODA beschlossenen Regelungen zur Kurzarbeit orientieren sich inhaltlich weitgehend an den Regelungen zur Kurzarbeit in den Arbeitsvertragsrichtlinien der Caritas (AVR 2027). Eine Anknüpfung an die bisherigen Regelungen zur Kurzarbeit in der KAVO kam nicht in Betracht, da sich diese an den spezifischen Bedingungen der Corona-Pandemie orientierten (vgl. TV-Covid).

Die Beschäftigten, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten zum verkürzten Entgelt und dem Kurzarbeitergeld vom Dienstgeber eine Aufstockungszahlung. Beschäftigte, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Beschäftigten auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden. Während der Kurzarbeit sind betriebsbedingte Kündigungen nicht ausgeschlossen. Sie wirken sich auf die Aufstockung aus.

Die Regelungen zur Kurzarbeit in der neu gefassten Anlage 32 KAVO gelten ab 1. Juli 2026.