Dienstgeber-Schnellbrief zur Sondersitzung der Regional-KODA am 2. November 2022

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 2. November 2022 eine Sondersitzung in Münster durchgeführt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen. 

Erster Schritt zur Übernahme des Tarifabschlusses zum Sozial- und Erziehungsdienst im öffentlichen Dienst

Mit Blick auf die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 hat die Regional-KODA zwischenzeitlich intensive und konstruktive Verhandlungen zwischen Dienstgeberseite und Mitarbeiterseite geführt. Am 12. Oktober 2022 wurden seitens der Tarifvertragsparteien die Änderungstarifverträge veröffentlicht. Die Regional-KODA hat nun in einem ersten Schritt bestimmte Bestandteile der Tarifeinigung in die KAVO übernommen, wobei es zum Teil inhaltliche Abweichungen von der Tarifeinigung im öffentlichen Dienst gibt. Im Einzelnen: 

  • Herabgruppierungsschutz für KiTa-Leitungen (Ermittlung der Durchschnittsbelegung, Erläuterung Nr. 65 zur Anlage 2 KAVO):
    • Die Hürde für die Dienstgeber für mögliche Herabgruppierungen wird erhöht. Der Prozentsatz für eine mögliche Unterschreitung der belegbaren Plätze liegt bei 7,5 Prozent, der Berechnungszeitraum für die Durchschnittsbelegung vom letzten Quartal wird auf ein ganzes Jahr erweitert und Plätze für Kinder mit Integrationsbedarf werden nun ausdrücklich berücksichtigt.
    • Abweichend vom TVöD, der eine bundesweite Perspektive einnehmen muss, wird an dieser Stelle in der KAVO nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf das Kindergartenjahr abgestellt. Das Abstellen auf das Kindergartenjahr wird damit den übrigen Verwaltungsabläufen in Zusammenhang mit der KiTa-Organisation und -finanzierung angepasst, was zur Verwaltungsvereinfachung beiträgt. Da das Kindergartenjahr 2022/2023 bereits begonnen hat, ist eine Sonderreglung für dieses Kindergartenjahr erforderlich. 
  • Neue monatliche SuE-Zulage:
    • Bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) haben mit Wirkung vom 1. Juli 2022 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen sog. SuE-Zulage. Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
    • Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in einer der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a eingruppiert sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro (bei Vollzeit).
    • Beschäftigte im Sinne von § 1 Abs. 5 KAVO, die nach Teil B Abschnitt V der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) in den Entgeltgruppen S 11b, S 12 sowie S 15 bei Tätigkeiten der Fallgruppen 6, 7 oder 8 eingruppiert sind, erhalten eine Zulage in Höhe von 180,00 Euro (bei Vollzeit). 
  • Regenerationstage:
    • Hier weicht der Beschluss der Regional-KODA zum Teil von der Regelung im öffentlichen Dienst ab. Es werden grundsätzlich allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 29 KAVO) pro Kalenderjahr zwei arbeitsfreie „Regenerationstage“ gewährt, auf welche die Regelungen zum Urlaubsrecht entsprechende Anwendung finden. Mit der Behandlung wie Urlaubstage gibt es eine mitarbeiterfreundliche Abweichung von der Regelung im öffentlichen Dienst, wo es sich um Arbeitsbefreiungstage handelt. Dafür besteht im KAVO-Bereich nicht die Möglichkeit, die SuE-Zulage (s.o.) in bis zu zwei weitere freie Tage umzuwandeln.
    • Diese von der Regional-KODA gefundene Lösung bietet den Vorteil, dass die Personalsituation in den Einrichtungen über die Auswirkungen der zusätzlichen zwei Regenerationstage hinaus nicht noch weiter verschärft wird. Darüber hinaus wird den Verantwortlichen der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand erspart, der bei einer 1:1-Übernahme des Tarifabschlusses mit gesonderten Fristen für die Regenerationstage und der Umwandlung der Zulage in freie Zeit angefallen wäre. Die Zulage-Berechtigten erleiden keine materielle Schlechterstellung im Vergleich zum öffentlichen Dienst, weil die SuE-Zulage unberührt bleibt und in voller Höhe ausgezahlt wird.
    • Die bereits für das Jahr 2022 zustehenden „Regenerationstage“ können entsprechend der Urlaubsregelungen in das Jahr 2023 übertragen werden. 
  • Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit: Die Anhebung der Stundenzahl von 19,5 Stunden auf 30 Stunden Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit im Kalenderjahr (§ 3 Satz 1 der Anlage 29 KAVO) wird entsprechend des Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst in die KAVO übernommen. 

Die Verhandlungen der Regional-KODA zur Übernahme weiterer Bestandteile des Tarifabschlusses dauern an. Sie verlaufen konstruktiv und die Kommission strebt eine zeitnahe weitere Beschlussfassung an. 

 

Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit und Ausweitung auf die Situation einer Energieversorgungsnotlage (Anlage 32 KAVO) 

Die Regelungen der Anlage 32 KAVO zur Kurzarbeit galten bislang allein für die besondere Situation der Corona-Pandemie (vgl. Präambel und § 8 der Anlage). Weil vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch kirchliche Einrichtungen bei einer Notfalllage aufgrund einer Entscheidung einer staatlichen Behörde nicht mehr dauerhaft mit Energie versorgt werden, kann sich die Frage der Einführung von Kurzarbeit auch vor diesem Hintergrund stellen. Der Ausfall der Energieversorgung kann nämlich zu erheblichem Arbeitsausfall führen, wobei solche Folgen die unterschiedlichen Einrichtungen unterschiedlich schwer treffen können. Um in dieser Situation maßgeschneiderte Lösungen für die einzelnen Einrichtungen zu finden, hat die Regional-KODA beschlossen, dass wie für die Pandemiesituation auch das Instrument der – grundsätzlich durch Dienstvereinbarung einzuführenden – Kurzarbeit zur Verfügung steht (neuer § 40c KAVO). Auch wenn die Hoffnung besteht, dass dieser Fall nicht eintritt, hat die Regional-KODA vorsorglich für diese Situation eine Regelung in der KAVO geschaffen. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2023 befristet. Weil die Anlage 32 KAVO sinngemäße Anwendung finden soll, wurde diese entsprechend verlängert. Eine solche Verlängerung der Regelungen der Anlage 32 KAVO ist auch unabhängig vom Hintergrund der Energiekrise mit Blick auf die Corona-Situation sinnvoll.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.