Dienstgeber-Schnellbrief vom 7.12.2022

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 7. Dezember 2022 eine Sitzung mittels Videokonferenz durchgeführt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe bzw. den Diözesanadministrator sowie redaktioneller Änderungen. 

Anpassung der KAVO an den Tarifabschluss zum Sozial- und Erziehungsdienst im öffentlichen Dienst

Präzisierung der Regelung zu den Regenerationstagen

Mit Blick auf die Tarifeinigung im öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) für den Bereich des Sozial- und Erziehungsdienstes vom 18. Mai 2022 hatte die Regional-KODA mit Beschluss vom 2. November 2022 bereits erste Bestandteile in die KAVO übernommen (vgl. Schnellbrief vom 2. November 2022): 

  • Ausbau des Herabgruppierungsschutzes für KiTa-Leitungen (Ermittlung der Durchschnittsbelegung, Erläuterung Nr. 65 zur Anlage 2 KAVO)
  • neue monatliche sog. SuE-Zulage in Höhe von 130 € bzw. 180 € für bestimmte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) rückwirkend ab dem 1. Juli 2022
  • neu: bis zu zwei Regenerationstage im Kalenderjahr ab dem Jahr 2022
  • Ausbau der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit von 19,5 auf 30 Stunden. 

Im Nachgang zur Beschlussfassung am 2. November 2022 ist Präzisierungsbedarf aufgefallen, der allein die Regelung zu den Regenerationstagen betrifft. Daher hat die Regional-KODA am 7. Dezember 2022 diese Regelung nachjustiert. Es ist nun wie in der Referenzregelung im TVöD geregelt, dass der Anspruch auf insgesamt zwei Regenerationstage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche besteht, wenn für mindestens vier Kalendermonate Entgeltanspruch bestand. Es wird auch klargestellt, dass § 39 KAVO (Urlaubsabgeltung) auf die Regenerationstage Anwendung findet -  allerdings nicht für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2023 enden.

KiTa-Leitungen

Der Beschluss zur sog. SuE-Zulage hat Nachfragen aus dem Kreis der KiTa-Leitungen ausgelöst. Diese gehören grundsätzlich nicht zu den Anspruchsberechtigten der Zulage. Insoweit hat die Regional-KODA keine aus Sicht der KiTa-Leitungen ungünstigere Regelung beschlossen als die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst für den TVöD. Denn auch dort erhalten KiTa-Leitungen die Zulage grundsätzlich nicht, sondern allein die (stellvertretenden) Leitungen in der Entgeltgruppe S 9. Gleiches gilt für die KAVO. Die KiTa-Leitungen haben seit dem Jahr 2015 eine Aufwertung ihrer Tätigkeiten erfahren, weil mit dem seinerzeitigen KODA-Beschluss (dem TVöD folgend) Höhergruppierungen um bis zu zwei Entgeltgruppen und je nach Stufe individuelle Entgeltzuwächse zwischen 130 € und 511 € monatlich möglich wurden. Von dem aktuellen Beschluss der Regional-KODA profitieren insbesondere auch die KiTa-Leitungen: 

  • Ausbau des Herabgruppierungsschutzes für KiTa-Leitungen (s.o.)
  • bis zu zwei Regenerationstage im Kalenderjahr (s.o.)
  • Ausbau der Vorbereitungs- und Qualifizierungszeit von 19,5 auf 30 Stunden (s.o.)
  • Anpassung der Stufenlaufzeiten ab dem 1. Oktober 2024 an die regulären Stufen der allgemeinen Entgelttabelle (s.u.)
  • Erhöhung der Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 (Leitung kleiner Kindertagesstätten bzw. stv. Leitungen) ab 1. Oktober 2024 (s.u.). 

Weil die Regional-KODA beschlossen hat, dass die Regenerationstage wie Urlaubstage behandelt werden, profitieren die KiTa-Leitungen hiervon, ohne wie die Zulage-Berechtigten auf die – von der Regional-KODA nicht aus dem Tarifabschluss übernommene - Umwandlungsoption (Umwandlung der SuE-Zulage in bis zu zwei weitere Regenerationstage) verzichten zu müssen. Der nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand für die Umsetzung der Umwandlungsoption entsteht bei den KiTa-Leitungen im KAVO-Bereich nicht. Im KAVO-Bereich gibt es anders als im TVöD schon lange die Anforderungszulage (§ 5a Anlage 29 KAVO), von der KiTa-Leitungen profitieren können. 

Weitere Bestandteile des Beschlusses vom 7. Dezember 2022 

Die Anpassung der KAVO an den Tarifabschluss vom 18. Mai 2022 (TVöD) ist mit der Übernahme der folgenden Bestandteile in die Anlagen 2 (Entgeltordnung) und 29 (Sonderregelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst) abgeschlossen: 

  • Änderungen in einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen und Erläuterungen der Entgeltordnung (Anlage 2 KAVO), insbesondere:
    • die Tätigkeitsmerkmale der EG S 2 bis S 4 berücksichtigen nun auch Sozialassistentinnen und Heilerziehungspflegerinnen
    • monatliche Zulage in Höhe von 70 Euro für Praxisanleitung
    • Erweiterung der Beispiele für besonders schwierige fachliche Tätigkeiten bei Erzieherinnen (EG S 8b, Erläuterung Nr. 62)
  • Anpassung der Stufenlaufzeiten ab dem 1. Oktober 2024 an die regulären Stufen der allgemeinen Entgelttabelle
  • Erhöhung der Tabellenwerte der Entgeltgruppe S 9 (Leitung kleiner Kindertagesstätten bzw. stv. Leitungen) ab 1. Oktober 2024
  • Überleitungsrecht (Überleitung in die Anlage 29 KAVO, Höhergruppierung auf Antrag).

Mit diesen Beschlüssen zum Sozial- und Erziehungsdienst hat die Regional-KODA die diesjährige - nach den Aufwertungsrunden der Jahre 2010 und 2015 – dritte Aufwertungsrunde im Bereich des TVöD für die KAVO nachvollzogen. 

 

Reform der Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) zum 1. Januar 2023 

Die Regional-KODA hat eine Anpassung der Anlage 15 KAVO (Reisekostenvergütung) an das (zum 1. Januar 2022) neu gefasste Landesreisekostengesetz Nordrhein-Westfalen (LRKG NW) mit Wirkung zum 1. Januar 2023 beschlossen. Die Eckpunkte der Reform lauten: 

  • Die Wegstreckenentschädigung für Dienstfahrten mit dem privaten Pkw bleibt in der KAVO bei 35 Cent/km. Im LRKG NW gilt befristet auf die Jahre 2023 und 2024 ebenfalls der Betrag von 35 Cent/km. Damit ist für Dienstgeber, die als sog. öffentliche Kasse im Sinne des Steuerrechts gelten, die Möglichkeit eröffnet, zumindest in den Jahren 2023 und 2024 die Wegstreckenentschädigung von 35 Cent/km in voller Höhe steuerfrei auszuzahlen. Für Dienstgeber, die nicht als öffentliche Kasse im Sinne des Steuerrechts gelten, gilt dies nicht.
  • Für Dienstfahrten mit zweirädrigen Kraftfahrzeugen und Fahrrädern gilt grundsätzlich die Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent/km, aber analog zum LRKG NW auch in der KAVO befristet auf die Jahre 2023 und 2024 eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 23 Cent/km.
  • Die sog. 30 km-Regelung (§ 4 Abs. 2 Anlage 15 KAVO in der bisherigen Fassung) entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung. Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Der Dienstgeber kann jedoch anordnen, dass Dienstreisen an der Dienststätte anzutreten und zu beenden sind.
  • Bei Bahnfahrten von mindestens 2 Stunden können die entstandenen Fahrtkosten in der 1. Klasse erstattet werden. Dienstreisenden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 und einem Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G, aG, Gl, Bl, Tbl oder H werden die Kosten der 1. Klasse erstattet.
  • Die Kosten einer privat angeschafften BahnCard werden erstattet, wenn sich die BahnCard vollständig amortisiert hat.
  • Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind und eine kostengünstigere Erledigung des Dienstgeschäfts insbesondere durch Nutzung digitaler Kommunikationsmöglichkeiten nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das notwendige Maß zu beschränken. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind neben wirtschaftlichen Gesichtspunkten insbesondere Aspekte des Klimaschutzes zu berücksichtigen.

 

Änderung des § 13 KAVO (Schadenshaftung) 

13 KAVO (Schadenshaftung) wird mit Wirkung zum 1. Februar 2023 in Anlehnung an den TVöD dahin geändert, dass die Schadenshaftung der Mitarbeiter bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage der KAVO kommt es damit im Fall einer sog. mittleren Fahrlässigkeit nicht mehr zu einer Aufteilung der Schadenshaftung zwischen Dienstgeber und Mitarbeiter.

 

Änderung der Anlage 30 KAVO (Medienhaus)

Die Regional-KODA hat sich mit Blick auf das Kath. Medienhaus in Bonn mit der Änderung der folgenden Tarifverträge befasst: 

  • Gehaltstarifvertrag zwischen dem Digitalpublisher und Zeitungsverleger Verband NRW e.V., Sitz Düsseldorf, einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, 40210 Düsseldorf, Karlstr. 123 -127, andererseits, in Kraft getreten am 1. Januar 2022,
  • Manteltarifvertrag zwischen dem Digitalpublisher und Zeitungsverleger Ver-band NRW e. V., Sitz Düsseldorf einerseits und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen, 40210 Düsseldorf, Karlstr. 123 -127, andererseits, in Kraft getreten am 1. Januar 2022. 

Beide Tarifverträge werden in § 4 Absatz 1 der Anlage 30 KAVO in Bezug genommen. Gemäß der Präambel zur Anlage 30 übernimmt die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen jeweils die geänderte Fassung der in Bezug genommenen Tarifverträge, soweit sie nicht Ergänzungen zu oder Abweichungen von der geänderten Fassung für sachlich notwendig erachtet. Dies ist nach Ansicht der Regional-KODA nicht der Fall. Daher hat die Regional-KODA die Anwendung dieser Tarifverträge beschlossen. Einzige Ausnahme ist der Abschnitt D. der Gehaltstarifvertrages (Coronabeihilfe gem. § 3 Nr. 11a EStG). Hierzu hat die Regional-KODA bereits am 23. März 2022 einen Beschluss gefasst. Die Corona-Beihilfe ist in § 4 Absatz 4 der Anlage 30 KAVO geregelt.

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