Besserer Schutz des „Besitzstandes“ bei einen neuen Arbeitsverhältnis mit einem kirchlichen Dienstgeber

Auf Beschluss der Zentral-KODA tritt eine Regelung zum 1. Juni 2016 rückwirkend in Kraft, die dann zur Anwendung kommt, wenn ein kirchlicher Mitarbeiter ein neues Arbeitsverhältnis bei einer anderen kirchlichen Einrichtung eingeht.

Im Artikel 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) beschreiben die Deutschen Bischöfe die Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes: „Alle in einer Einrichtung der katholischen Kirche Tätigen tragen durch ihre Arbeit ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Stellung gemeinsam dazu bei, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).“

Die Mitarbeiterseite der Zentral-KODA hatte diese Aussage dazu gebracht eine Art „Gleichbehandlung“ kirchlicher Mitarbeiter zu verlangen und einen Beschluss der Zentralen Kommission anzustreben. Nach einem Vermittlungsverfahren ist dann schließlich im vergangenen Herbst die Regelung verabschiedet worden.

Wechselt ein kirchlicher Mitarbeiter in ein neues Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Dienstgeber für den ein anderes KODA-Recht gilt, hat der Mitarbeiter in gewissen Punkten eine Vorzug gegenüber einem Bewerber, der noch nie im kirchlichen Dienst tätig war: Die Zuordnung in eine Entwicklungsstufe der entsprechenden Entgeltgruppe kann betroffen sein und die Vorbeschäftigungszeiten werden zu einem Teil auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

Anderes „KODA-Recht“ bedeutet z.B: Ein Wechsel von einem Träger im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes zu einem Träger im Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA NW. Nicht gemeint ist der Wechsel von einem Träger im Bistum Münster zu einem Träger im Bistum Essen, denn die fallen beide in den Zuständigkeitsbereich der Regional-KODA NW.

Inzwischen ist bekannt, dass keine Einsprüche seitens der Bischöfe gegen diese Regelung vorliegen. Wechsel zwischen kirchlichen Arbeitgebern sind dadurch bis zu einem gewissen Maße geschützt. Die Dienstgemeinschaft der Kirche darf also ruhig insgesamt verstanden werden.

Der Beschluss der Zentral-KODA im Wortlaut.

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