Arbeitsbefreiung neu geregelt

Dienstgeber-Schnellbrief zur Sitzung der Regional-KODA am 5. Dezember 2019

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 5. Dezember 2019 in Köln getagt und Beschluss gefasst: § 40 und § 22 wurden geändert. Die Beschlüsse stehen wie immer unter dem Vorbehalt der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe sowie redaktioneller Änderungen. 

Arbeitsbefreiung aus Anlass der Teilnahme an Exerzitien/Einkehrtagen bzw. der schweren Erkrankung Angehöriger (§ 40 Abs. 1 KAVO)

Die KAVO gewährt in § 40 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe k Arbeitsbefreiung aus Anlass der Teilnahme an Exerzitien/Einkehrtagen in einem Umfang von bis zu drei Arbeitstagen jährlich. Gemäß Satz 2 in § 40 Unterabs. 2 vermindert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in den Fällen der Buchstaben k (Exerzitien/Einkehrtage) und g (schwere Erkrankung Angehöriger) um jeden in den Anspruchszeitraum fallenden arbeitsfreien Tag. Diese Regelung wurde von manchen als ungerecht empfunden, weil sich demnach der Anspruch auch dann mindert, wenn beispielsweise Exerzitien/Einkehrtage das für viele KAVO-Mitarbeiter ohnehin arbeitsfreie Wochenende umfassen. Dies kann dazu führen, dass die Mitarbeiter von der Teilnahme an Exerzitien/Einkehrtagen ganz Abstand nehmen. Die Regional-KODA möchte die Teilnahme an Exerzitien/Einkehrtagen fördern. Daher hat sie gestern beschlossen, Satz 2 in Unterabsatz 2 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zu streichen. Damit kann es nicht mehr zu einer Minderung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung in den genannten Fällen kommen. 

In § 40 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe g KAVO (schwere Erkrankung Angehöriger) erfolgt eine Änderung von „bis zu 6 Tage“ auf „bis zu 6 Arbeitstage“. Damit wird nun in den Arbeitsbefreiungstatbeständen des § 40 Abs. 1 KAVO durchgehend auf Arbeitstage abgestellt. Der Satz, dass die Freistellung insgesamt – also bezogen auf alle Fälle der Doppelbuchstaben in Buchstabe g – 6 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten darf, bleibt aus Gründen der Klarstellung erhalten. 

Die Streichung von § 40 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 KAVO ist eine redaktionelle Folge der Streichung von § 40 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 KAVO.  

Redaktionelle Änderung des § 22 Abs. 1 KAVO (Vorübergehende Ausübung einer höherwertige Tätigkeit) 

§ 20 KAVO (Eingruppierung) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2019 neu gefasst. Seitdem passten die Verweise auf § 20 Abs. 2 KAVO, die die beiden Klammern in der derzeitigen Fassung des § 22 Abs. 1 KAVO (Vorübergehende Ausübung einer höherwertige Tätigkeit) beinhalten, nicht mehr und sorgen für Rechtsunsicherheit. Mit der gestern von der Regional-KODA beschlossenen Streichung der beiden Klammern wird die Rechtsunsicherheit beseitigt. § 22 Abs. 1 KAVO entspricht damit inhaltlich der Referenzregelung in § 14 Abs. 1 TVöD-VKA.

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