Aktuelles, jüngste Beschlüsse der Kommission

Werner Klebingat verabschiedet

20-12-2023 | Boris Braukmann

Die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen, hat ihr dienstältestes Mitglied, Herrn Werner Klebingat, verabschiedet. >>> zum Beitrag

Dienstgeberbrief zum 27.09.2023

28-09-2023 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 in Essen getagt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüss ... >>> zum Beitrag

Tariferhöhung zum 1. März 2024 beschlossen…

27-09-2023 | Georg Souvignier

Die Regional-KODA NW hat beschlossen, die noch ausstehenden Inhalte der Tarifeinigung im TVöD von Mai 2023 unverändert in die KAVO zu übernehmen, soweit das die Dienstverhältnisse im Anwendungsbereich ... >>> zum Beitrag

Änderungen in KAVO und Ausbildungsordnungen…

27-09-2023 | Georg Souvignier

Die Regional-KODA NW hat einige Anpassungen der KAVO und der Ausbildungsordnungen an den TVöD (Kommunen), eine Harmonisierung der KAVO-Präambel mit der neuen Grundordnung, sowie erweiterte Möglichkeit ... >>> zum Beitrag

Abschlussprämie für Erzieher/innen im Beruf…

14-06-2023 | Georg Souvignier

Die Regional KODA NW hat in Ihrer Sitzung am 14.06.2023 beschlossen, eine Abschlussprämie für Berufspraktikanten und -praktikantinnen einzuführen.  >>> zum Beitrag

Dienstgeber-Schnellbrief zur Sitzung der Re…

25-05-2023 | Boris Braukmann

Die Kommission zur Ordnung diözesanen Arbeitsvertragsrechts der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (Regional-KODA NW) hat am 24. Mai 2023 in Aachen getagt und Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse ste ... >>> zum Beitrag

Regional-KODA NW

Die fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn haben eine gemeinsame KODA. Sie beschließt das Arbeitsvertragsrecht für die Beschäftigten in den Einrichtungen kirchlicher Rechtsträger.

Zusammensetzung

Die Kommission ist paritätisch besetzt mit je 15 Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeitenden. Letztere werden in einer Urwahl von den ca. 60.000 Wahlberechtigen gewählt – drei je (Erz-)Diözese. 

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Artikel 9 Grundordnung

Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

(2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.

(3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. …

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